Gericht:
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
ECLI:
Dokumenttyp:
Quelle:
VG Schwerin 3. Kammer
Normen:
§ 5 Abs 2 Nr 3 WaffG, § 5 Abs 1 Nr 2 WaffG, § 45 Abs 2 S 1 WaffG, § 5 Abs
1 Nr 2 Buchst b WaffG, § 5 Abs 2 Nr 3 Buchst a WaffG ... mehr
07.12.2023
3 A 1162/22 SN
ECLI:DE:VGSCHWE:2023:1207.3A1162.22SN.00
Urteil
Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis: Unzuverlässig-
keit bei mutmaßlicher Mitgliedschaft in einer Prepper-Gruppe
Leitsatz
1. Eine Bestrebung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG setzt ein Gerichtetsein gegen die verfassungsmäßige Ordnung voraus. Erforderlich ist, dass die Überwindung der von der verfassungsmäßigen Ordnung umfassten Verfassungsgüter und -prinzipien beabsichtigt wird. Es genügt hingegen nicht schon, wenn diese abgelehnt wird oder ihr andere Grundsätze entgegenstellt werden. Im Gegensatz zu anderen Rechtsbereichen werden im Waffenrecht an die bloße verfassungsfeindliche Haltung keine negativen Konsequenzen geknüpft.(Rn.55)
2. Aus der Krisenplanung für die Zeit nach dem Zusammenbruch der staatlichen Ordnung
kann nicht auf die Absicht geschlossen werden, die Herbeiführung dieses Zusammenbruchs
sei beabsichtigt gewesen. (Rn.61)
3. Die Einschätzungen von Polizeibehörden und Verfassungsschutzämtern, insbesondere Erkenntnismitteilungen und Verfassungsschutzberichte, entbinden das Gericht nicht von der
Pflicht zur eigenständigen Sachverhaltsaufklärung und -feststellung. (Rn.75)
4. Das Gericht ist nicht daran gehindert, den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis auf
einen anderen als den von der Behörde geltend gemachten Unzuverlässigkeitsgrund zu stützen. (Rn.78)
5. Unzuverlässig im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist, wer für den Eintritt eines (vermeintlichen) nicht näher bestimmten Krisenfalls plant, sich mit (legal erworbenen) Waffen in einem
unbewohnten, abgelegenen Gebäude (sog. Safehouse) zu treffen, um dort während der Krise
auszuharren und sich ggf. mit Waffengewalt gegen (vermeintliche) Angreifer und Plünderer zu
verteidigen. (Rn.77)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen
sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils
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