68
Soweit der Antragsgegner schließlich zur Begründung der Nichteignung der Antragstellerin maßgeblich auch auf die
noch nicht vorgelegte Nebentätigkeitsgenehmigung abstellt, ist dieser Umstand nicht geeignet, den Widerruf materiell zu
stützen. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei dem Lehrauftrag überhaupt um eine genehmigungspflichtige
Nebentätigkeit handelt. Denn die Ausübung einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit ohne Genehmigung stellt
"nur" eine dienstliche Pflichtverletzung gegenüber der dienstvorgesetzten Stelle dar, die in diesem Rechtsverhältnis
ggfs, disziplinarisch zu ahnden wäre. Eine Pflichtverletzung gegenüber der HSPV lässt sich nicht erkennen. Dass der
Antragsgegner dies grundsätzlich auch so sieht, ergibt sich bereits aus dem Bescheid über die Erteilung des
Lehrauftrages, der keinerlei Vorbehalt, sondern lediglich die Bitte enthält, eine ggfs, erforderliche
Nebentätigkeitsgenehmigung beim Dienstherrn einzuholen. Zudem hat der Antragsgegner auch in Bezug auf die zuvor
erteilten Lehraufträge die Vorlage der Nebentätigkeitsgenehmigung nicht verlangt und auch nicht aufgezeigt, diesen
Umstand in der Vergangenheit als Anlass zum Widerrufeines erteilten Lehrauftrages gesehen zu haben. Darüber hinaus
war es der Antragstellerin zum Zeitpunkt des Widerrufs (und ist es wohl auch derzeit) noch möglich, eine
Nebentätigkeitsgenehmigung bis zum Beginn des Lehrauftrages bei ihrem Dienstherrn einzuholen und bei dem
Antragsgegner vorzulegen. Letztlich ist nicht erkennbar, dass der Genehmigung der Nebentätigkeit etwas
entgegenstehen könnte.
69
Da der Widerrufsbescheid bereits aus vorstehenden Gründen rechtswidrig ist, kann dahinstehen, ob die
Ermessensausübung des Antragsgegners einer nach § 114 Satz 1 VwGO eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung
standgehalten hätte.
70
Soweit der Antragsgegner vorträgt, die Lehraufträge im Fach "Interkulturelle Kompetenz" seien mittlerweile anderweitig
vergeben, rechtfertigt dieser Umstand nicht die sofortige Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes.
71
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2
Nr. 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Das Gericht hat die Hälfte des Regelstreitwertes zugrunde gelegt, da das
Interesse an der Durchführung des Lehrauftrages über das rein wirtschaftliche Interesse an der Vergütung hinausgeht.