32
ist begründet.
33
Bei dem angegriffenen Bescheid vom 28. Juli 2023 handelt es sich um einen Zweitbescheid, der den Bescheid vom 23.
Mai 2023 ersetzt.
34
Vgl. Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 3. EL August 2022, § 51 VwVfG Rn. 92.
35
Die in dem Zweitbescheid ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht fehlerfrei
zustande gekommen, wobei auch das besondere öffentliche Interesse hieran gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in
ausreichendem Maße schriftlich begründet worden ist.
36
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung eines
Hauptsacherechtsbehelfs aufgrund einer eigenen Ermessensentscheidung ganz oder teilweise wiederherstellen. Für die
Entscheidung ist maßgeblich, ob das (private) Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres
Rechtsbehelfs oder das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Hierbei kommt es insbesondere
auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache an. In der Regel überwiegt das Interesse eines Antragstellers/einer
Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dann, wenn die im Eilverfahren allein mögliche
und gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergibt, dass
der angefochte-ne Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Umgekehrt überwiegt das öffentliche Interesse, wenn sich der
angefochtene Bescheid nach der allein gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist und der
Antragsgegner ein besonderes Interesse an der Vollziehung darlegen kann, das über das eigentliche Interesse am
Erlass des Verwaltungsakts hinausgeht.
37
Nach diesen Grundsätzen überwiegt hier das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung, da der angefochtene Bescheid vom 28. Juli 2023 zumindest bei der hier allein gebotenen
summarischen Prüfung rechtswidrig ist.
38
Ermächtigungsgrundlage für den durch den angefochtenen Bescheid vom 28. Juli 2023 verfügten Widerruf des der
Antragstellerin erteilten Lehrauftrags bei der Hochschule für Polizei und Öffentliche Verwaltung NRW - Studienort
Duisburg - ist § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG
NRW). Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist,
ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich
eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das
öffentliche Interesse gefährdet würde.
39
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Ziffer 1 des Widerrufsbescheides erweist sich bei summarischer
Prüfung als materiell rechtswidrig.
40
Der Widerruf begegnet zunächst keinen formellen Bedenken. Insbesondere hat der Antragsgegner die Antragstellerin
mit Schreiben vom 23. Juni 2023 zu dem beabsichtigten Widerruf ihres Lehrauftrages angehört, § 28 Abs. 1 VwVfG
NRW.
41
Der Widerruf ist jedoch materiell rechtswidrig.
42
Der Antragsgegner nahm den Tweet der Antragstellerin vom 20. Mai 2023 ("ganzer brauner Dreck"), die nicht
vorgelegte Nebentätigkeitsgenehmigung sowie (mit der Antragserwiderung) die Posts rund um den 27. Juni 2023
(öffentliche Äußerungen der Antragstellerin zu dem Anhörungsschreiben des Antragsgegners) zum Anlass für den
Widerruf des Lehrauftrages. Aus diesen Umständen folgerte der Antragsgegner die Nichteignung der Antragstellerin für
den erteilten Lehrauftrag.
43
Nachträglich eintretende Umstände, die eine Lehrperson als ungeeignet für einen Lehrauftrag erscheinen lassen,
können solche zum Widerruf des Lehrauftrages berechtigende Tatsachen darstellen.
44
Nach § 21 FHGöD kann mit der Wahrnehmung von Lehraufgaben betraut werden, wer nach Eignung, Befähigung und
fachlicher Leistung den Anforderungen der Fachhochschule entspricht.
Der Antragsgegner ist danach berechtigt, geeigneten Lehrkräften Lehraufträge zu erteilen und dementsprechend