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1.1 Hinsichtlich der Zulässigkeit des eingeschlagenen Rechtswegs prüft das
Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache
entscheidet, nach § 17a Abs. 5 GVG nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Dieses Überprüfungsverbot gilt allerdings nicht, wenn das Gericht
erster Instanz entgegen § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG über die Zulässigkeit des
Rechtswegs trotz Rüge nicht vorab durch Beschluss entschieden hat (stRspr,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 1994 - 7 B 198.93 - Buchholz 310 § 40
VwGO Nr. 268; BGH, Beschluss vom 23. September 1992 - I ZB 3/92 - BGHZ
119, 246 <250>; BAG, Urteil vom 21. August 1996 - 5 AZR 1011/94 - NJW
1997, 1025; BFH, Beschluss vom 24. Juni 2014 - X B 216/13 - BFH/NV 2014,
1888).
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In Anwendung dieser Bestimmung war dem Berufungsgericht eine Überprüfung
des Rechtswegs verwehrt. Seine gegenteilige Auffassung beruht auf der aktenwidrigen Annahme, das Verwaltungsgericht habe trotz erstinstanzlicher Rüge den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten erst im Urteil bejaht. Ausweislich der Gerichtsakten hat der Beklagte erstmals mit der Begründung seines
Antrags auf Zulassung der Berufung geltend gemacht, dass es an einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit fehle; zuvor hat er lediglich gerügt, dass der Rechtsträger der Koordinierungsstelle nicht der richtige Beklagte sei, die Klägerin
vielmehr gegen die Erben des Bankhauses (auf dem Zivilrechtsweg) vorgehen
müsse. An die gegenteilige - den tatrichterlichen Feststellungen zuzuordnende Behauptung des Berufungsgerichts ist der Senat nicht gebunden. Denn Prozesstatsachen, d.h. die tatsächlichen Grundlagen für die von Amts wegen auch
vom Revisionsgericht zu prüfende Zuständigkeit und die Sachentscheidungsvoraussetzungen, zählen nicht zu den tatsächlichen Feststellungen im Sinne
des § 137 Abs. 2 VwGO (Kraft, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 137
Rn. 46 m.w.N.). Auf diesem Fehler beruht die angegriffene Entscheidung aber
nicht, da das Berufungsgericht die Rechtswegfrage nicht anders beurteilt hat als
das Verwaltungsgericht und auch in der Sache zutreffend den Verwaltungsrechtsweg als gegeben gesehen hat.