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vor allem dem Umstand Rechnung, dass es sich um eine von mehreren Trägern staatlicher Gewalt finanzierte Einrichtung handelt, deren Tätigkeit zudem
nicht auf konkreten gesetzlichen Vorgaben beruht.
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2. Die Klage ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist die für die Klägerin
handelnde Nachtragsliquidatorin zur Führung des Prozesses befugt (2.1) und
fehlt der Klägerin nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (2.2).
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2.1 Das Löschungsbegehren ist von der Vertretungsmacht der Nachtragsliquidatorin gedeckt. Nach dem Bestellungsbeschluss umfasst ihr Wirkungskreis die
Vertretung und die Wahrnehmung der Rechte der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Geltendmachung von vermögensrechtlichen Ansprüchen. Dabei
ist der Begriff "vermögensrechtlich" schon dem Wortlaut nach nicht auf Streitigkeiten nach dem Vermögensgesetz bezogen. Er ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte weit zu verstehen und umfasst in Abgrenzung zu den (nicht vermögensrechtlichen) Personen- und Familienrechten nicht nur Ansprüche, die aus
einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis hergeleitet werden, sondern
auch Ansprüche aus nicht vermögensrechtlichen Rechtsverhältnissen, wenn sie
unmittelbar auf eine vermögenswerte Leistung gerichtet sind oder ihre Verfolgung in wesentlicher Weise auch der Wahrung wirtschaftlicher Belange dient,
ohne dass sich dies in einer bloßen Reflexwirkung erschöpft (Toussaint, in:
Beck’scher Online-Kommentar ZPO, Stand 1. Januar 2015, § 20 ZPO Rn. 1
m.w.N. aus der Rspr des BGH).
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Vorliegend macht die Klägerin geltend, dass sie weiterhin Eigentümerin des
Gemäldes sei und die Suchmeldung einer Verwertung entgegenstehe. Zwar soll
nach der von der Klägerin eingegangenen Vereinbarung vom Januar 2010 der
Erlös nach einer Versteigerung hälftig zwischen dem Besitzer und der Erbengemeinschaft O. (unter Ausschluss der Klägerin) aufgeteilt werden. Diese Einigung bezog sich aber auf eine Versteigerung des Bildes bei der AltmeisterAuktion vom 18. Mai 2010 bei Sotheby‘s in Amsterdam, zu der es nicht gekommen ist. Keiner abschließenden Entscheidung bedarf, ob die Vereinbarung
damit insgesamt hinfällig geworden ist oder ob die Vertragsparteien weiterhin
zu einer Veräußerung und Aufteilung des dabei erzielten Erlöses nach dem