- 19 -
verfolgungsbedingt abhandengekommen ist. Denn die Veröffentlichung von
Suchmeldungen in der Lost Art Internet-Datenbank erschöpft sich in der Dokumentation von Meldungen Dritter, die vom Betreiber lediglich einer groben
Plausibilitätsprüfung unterzogen werden. Die inhaltliche Richtigkeit des von dritter Seite durch eine Suchmeldung erhobenen Raubkunstverdachts ist daher
nicht Gegenstand der staatlichen Information. Folglich kommt es - abgesehen
von Fällen evidenter Unrichtigkeit - nicht darauf an, ob die der Verlustmeldung
zugrunde gelegten Tatsachen richtig sind und der Melder hieraus zutreffende
rechtliche Schlussfolgerungen gezogen hat. Das Ziel der Datenbank liegt nicht
in der Anerkennung und/oder Zuordnung von Rückgabeansprüchen; über die
Veröffentlichung von Such- und Fundmeldungen sollen Vorkriegseigentümer
bzw. deren Erben und heutige Besitzer nur zusammengeführt und beim Finden
einer fairen und gerechten Lösung unterstützt werden.
39
dd) Die Aufrechterhaltung der Suchmeldung ist in Bezug auf die von ihr in ihren
wirtschaftlichen Interessen nachteilig betroffenen Personen und deren Grundrechte auch nicht aus sonstigen Gründen unverhältnismäßig. Sie verfolgt mit
der Unterstützung der Beigeladenen, die plausibel geltend gemacht haben,
dass ihren Rechtsvorgängern das Gemälde NS-verfolgungsbedingt entzogen
worden ist, bis zu einer endgültigen Klärung der Eigentumsfrage und etwaiger
Herausgabeansprüche mit Blick auf die historische Verantwortung Deutschlands, seiner Zustimmung zu den Washingtoner Grundsätzen und dem Bemühen, diese mit Hilfe der Lost Art Internet-Datenbank tatsächlich umzusetzen,
einen legitimen Zweck. Zur Erreichung dieses Zwecks ist die Aufrechterhaltung
der Suchmeldung bis zu einer endgültigen Klärung geeignet und erforderlich.
Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Zweck der Datenbank durch eine
andere weniger belastende, aber gleich effektive Form staatlicher Information
hätte erreicht werden können. Schließlich fehlt es auch nicht an der Angemessenheit, da die Beteiligten die Möglichkeit haben, eine endgültige Klärung ggf.
auf dem Zivilrechtsweg herbeizuführen.