- 13 -
unterliegen ebenfalls eigenen, von der Koordinierungsstelle aufgestellten Regeln. Damit handelt es sich bei der Lost Art Internet-Datenbank nicht lediglich
um eine der Öffentlichkeit zur freien Verfügung gestellte Plattform, für deren
Inhalt keinerlei staatliche Verantwortung übernommen wird.
28
3.2 Das Nichtlöschen der Suchmeldung hat aber keinen rechtswidrigen Zustand
zur Folge. Bei der von der Koordinierungsstelle betriebenen Internet-Datenbank
handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung im untechnischen Sinne, die der
Allgemeinheit im Rahmen ihres Widmungszwecks zur Verfügung steht. Das
Handeln der Koordinierungsstelle kann daher gerichtlich nur darauf überprüft
werden, ob es sich im Rahmen dieses Widmungszwecks hält (a) und mit höherrangigem Recht, insbesondere den Grundrechten, zu vereinbaren ist (b).
29
a) Die Aufrechterhaltung der Suchmeldung hält sich im Rahmen des Widmungszwecks der Datenbank. Danach ist der Zweck einer wegen Raubkunstverdachts aufgenommenen Suchmeldung nicht schon mit dem Auffinden des
gesuchten Kulturguts erreicht, wenn über dessen endgültiges Schicksal noch
keine Klarheit besteht. Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts, der
Zweck der Suchliste bestehe allein darin, Betroffene bei der Suche nach verschollener Raubkunst zu unterstützen, beruht auf einer zu schmalen Tatsachengrundlage und genügt damit nicht den Anforderungen an die richterliche
Überzeugungsbildung. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist das Gericht verpflichtet, bei seiner freien Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zu berücksichtigen. Es darf also nicht in der Weise verfahren, dass es
einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis
nimmt oder nicht in Erwägung zieht. Ein Verstoß gegen dieses Gebot liegt vor,
wenn ein Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, es insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit
sich ihm hätte aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts und zugleich
für die Überprüfung seiner Entscheidung daraufhin, ob die Grenze einer objektiv
willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze
beachtenden Würdigung überschritten ist. Ob das Gericht auf einer zu schmalen Tatsachengrundlage entschieden hat, ist grundsätzlich eine dem materiellen