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i.V.m. § 265 Abs. 1 ZPO). Folglich könnte ein stattgebendes Urteil nach Titelumschreibung gegenüber der Stiftung vollstreckt werden. Die Vereinbarung
vom Januar 2010 lässt das Rechtsschutzbedürfnis ebenfalls nicht entfallen,
nachdem der darin vereinbarte Versteigerungstermin fehlgeschlagen und offen
ist, welche Rechtsbindungen sich hieraus für die Klägerin ergeben. Der Einwand der Beigeladenen, dass durch eine Löschung der bestehende Raubkunstverdacht nicht entfallen würde, ändert ebenfalls nichts daran, dass die
Klägerin ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an der Löschung der ihrer
Auffassung nach rechtswidrigen und einer Veräußerung entgegenstehenden
Eintragung hat.
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3. Die Klage ist aber unbegründet. Maßgeblich für die Beurteilung der Begründetheit der erhobenen Leistungsklage ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz. Damit ist
auch insoweit unerheblich, dass die Datenbank inzwischen von einer Stiftung
des bürgerlichen Rechts fortgeführt wird. Zwar sind Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens zu beachten, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie zu berücksichtigen
hätte (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 BVerwGE 124, 276 <279 f.>). Die Gründung einer Stiftung des bürgerlichen
Rechts zur Fortführung der von der Koordinierungsstelle wahrgenommenen
Aufgaben und der aufgebauten Datenbank stellt aber eine geänderte Tatsache
und keine Änderung der für die Prüfung des streitgegenständlichen Anspruchs
maßgeblichen rechtlichen Beurteilungsmaßstäbe dar.
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Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass als Anspruchsgrundlage für das Löschungsbegehren nur ein allgemeiner öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht kommt. Dieser Anspruch entsteht, wenn
durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein noch andauernder
rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist. Der Anspruch ist nicht auf Fälle
beschränkt, in denen ein rechtswidriger Verwaltungsakt vorzeitig vollzogen
wurde; er gilt bei rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, auch solchen
durch schlichtes Verwaltungshandeln (Verwaltungsrealakt). Gerichtet ist der
Folgenbeseitigungsanspruch auf die Wiederherstellung eines rechtmäßigen