13 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Auswahlentscheidung betreffend den ausgeschriebenen Dienstposten "..." in der Wertigkeit A 16 BBesO einer anderen Person zu übertragen, bis über seine Bewerbung erneut bzw. über seinen Widerspruch gegen die Ablehnung seiner Bewerbung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts entschieden worden und eine weitere Rechtsschutzfrist von wenigstens 14 Tagen abgelaufen ist, 14 hilfsweise, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Auswahlentscheidung betreffend den ausgeschriebenen Dienstposten "..." in der Wertigkeit A 16 BBesO umzusetzen und den Dienstposten an eine andere Person zu übertragen, bevor nicht das gegen den Antragsteller laufende Disziplinarverfahren abgeschlossen und eine weitere Rechtsschutzfrist von wenigstens 14 Tagen abgelaufen ist. 15 Die Antragsgegnerin beantragt, 16 die Anträge abzulehnen. 17 Die Beigeladene stellt keinen Antrag und hat sich auch nicht geäußert. 18 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die vom BND übersandten Verwaltungsvorgänge verwiesen. 19 II 20 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den der Senat gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz entscheidet, ist im Haupt- und Hilfsantrag unbegründet. Der Antragsteller hat zwar den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund, nicht aber einen Anordnungsanspruch (2. und 3.) glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). 21 1. Die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe kann die Rechtsstellung des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG beeinträchtigen, weil sie eine Vorauswahl für die Vergabe eines höheren Statusamtes trifft. Der von der Antragsgegnerin zur Neubesetzung ausgeschriebene Dienstposten wird von ihr im sog. einaktigen Verfahren vergeben. Beim einaktigen Verfahren sind die Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens und die Vergabe des entsprechenden Beförderungsamtes in der Weise miteinander verknüpft, dass der Dienstpostenvergabe im Fall der Bewährung des ausgewählten Bewerbers ohne weitere Auswahlentscheidung die Beförderung nachfolgt (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 2 A 5.18 - BVerwGE 164, 84 Rn. 31 m.w.N.). Mit der Auswahlentscheidung über die Vergabe des Dienstpostens wird die Auswahlentscheidung über die Beförderung in ein höheres Statusamt vorweggenommen; eine weitere Auswahl findet nicht statt. Diese Vorwirkung der Dienstpostenvergabe für die nachfolgende Beförderung begründet für den unterlegenen Mitbewerber einen Anordnungsgrund (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 11 ff. m.w.N. und vom 7. Januar 2021 - 2 VR 4.20 - IÖD 2021, 50 <52>). 22 2. Dem Antragsteller steht aber ein Anordnungsanspruch für die mit dem Hauptantrag begehrte einstweilige Anordnung nicht zu. Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass durch die Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens mit der Beigeladenen die Verwirklichung eigener Rechte vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin zu Gunsten der Beigeladenen verletzt nicht den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch des Antragstellers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). 23 a) Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Dies bedeutet, dass öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen sind. Der Grundsatz gilt unbeschränkt und vorbehaltlos. Er dient primär dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Ämter des öffentlichen Dienstes und daneben auch dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Dem trägt er dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf eine ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Dezember 2008 - 2 BvR 2571/07 - NVwZ 2009, 389 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 20). Art. 33 Abs. 2 GG gibt die entscheidenden Maßstäbe für die Bewerberauswahl abschließend vor. Eine Auswahlentscheidung kann grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Dabei erfasst die Eignung im engeren Sinne insbesondere Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind. Der in Ausfüllung des Begriffs der Eignung ebenso wie der Begriffe Befähigung und fachliche Leistung dem Dienstherrn eröffnete Beurteilungsspielraum unterliegt von Verfassungs wegen einer nur begrenzten gerichtlichen Kontrolle (BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Mai 2013 - 2 BvR 462/13 - IÖD 2013, 182 <183> m.w.N.). b) Davon ausgehend ist in der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass der Dienstherr

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