32
Nach dem Ermittlungsbericht vom 2. März 2021 steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im behördlichen
Disziplinarverfahren zur Überzeugung des Ermittlungsführers fest, dass der Antragsteller in der Zeit von Oktober 2014
bis März 2019 75 Äußerungen der sog. Zitatenliste und zwei weitere mündlich bekundete Äußerungen gegenüber
Mitarbeitern getätigt hat, die die beschriebenen Inhalte aufweisen. Der Ermittlungsführer hält die Aussage der Zeugin Va
für glaubhaft, weil sie die Situationen, in denen die Äußerungen des Antragstellers gefallen seien sollen, plastisch,
detailreich und widerspruchsfrei geschildert, sie die Äußerungen nach eigenem Bekunden zeitnah schriftlich fixiert und
ihre erst späte Offenbarung plausibel begründet habe. Die Zeugen Ol und Se, Mitarbeiter im Sachgebiet, hätten das von
Frau Va gezeichnete Verhaltensmuster des Antragstellers glaubhaft bestätigt, ebenso die Zeugin Pi. Die beiden von der
Zeugin Jo bekundeten sexistischen Äußerungen Anfang 2019 seien von der damaligen Referatsleiterin des
Antragstellers, der Zeugin La, bestätigt worden. Die Zeugin La habe glaubhaft bekundet, den Antragsteller auf die von
mehreren Personen an sie herangetragenen Vorfälle angesprochen und gerügt zu haben.
33
Nach diesem Ermittlungsstand ist nicht ersichtlich, dass das Disziplinarverfahren mit einer Einstellung enden müsste
und deshalb der Grund für die angenommenen Zweifel an der Eignung des Antragstellers nicht bestanden hat. Nach
den verbliebenen Vorwürfen besteht nach wie vor der begründete Verdacht eines Dienstvergehens, das im Fall seiner
Nachweisbarkeit im Hinblick auf Anzahl und Inhalt der Äußerungen als schwerwiegend einzuordnen ist. Welche
konkrete Disziplinarmaßnahme unter Abwägung aller Umstände zu verhängen sein wird, ist weder im Rahmen des
Auswahlverfahrens noch hier im darauf bezogenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu prognostizieren. Die
abschließende Klärung, ob ein Dienstvergehen nachweisbar vorliegt und welche Disziplinarmaßnahme auszusprechen
ist, ist dem behördlichen Disziplinarverfahren und - gegebenenfalls - dem disziplinargerichtlichen Verfahren
vorzubehalten. Deshalb ist entgegen der Annahme des Antragstellers auch nicht vorgreifend zu beurteilen oder
abzuschätzen, ob es zur Verhängung einer strengeren Disziplinarmaßnahme kommt, die mit einem Beförderungsverbot
verbunden ist, oder zu einer milderen Disziplinarmaßnahme wie der des Verweises oder der Geldbuße, die einer
Beförderung nach Beendigung des Disziplinarverfahrens nicht entgegensteht. Wie ausgeführt, rechtfertigt allein der
Umstand, dass gegen ihn ein Disziplinarverfahren mit den dargestellten Vorwürfen anhängig ist, Zweifel an seiner
persönlichen Eignung, die den Dienstherrn berechtigten, ihn aus dem Auswahlverfahren auszunehmen. Ungeachtet
dessen sei angemerkt, dass vorliegend nach der Schwere des Dienstvergehens - seine Nachweisbarkeit unterstellt zumindest eine Kürzung der Dienstbezüge in Betracht kommen dürfte.
34
cc) Ohne Erfolg bleibt die Rüge des Antragstellers, das Disziplinarverfahren sei ohne sachliche Gründe monatelang
nicht betrieben worden.
35
Dabei kann unentschieden bleiben, ob eine gegen das Beschleunigungsgebot des § 4 BDG verstoßende Durchführung
des Disziplinarverfahrens, das eine Beförderung hindert, nur im Rahmen von Schadensersatzansprüchen des Beamten
Berücksichtigung finden kann, nicht aber im einstweiligen Rechtsschutzverfahren um die Vergabe des
Beförderungsamtes. Denn auch im Fall der pflichtwidrigen Verzögerung des Disziplinarverfahrens bestehen die aus den
disziplinaren Vorwürfen resultierenden Zweifel an der Eignung des Beamten fort (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 16.
Oktober 2007 - 2 EO 781/06 - juris Rn. 38 f.; OVG Koblenz, Beschluss vom 10. August 2017 -2 B 11299/17 - NVwZ
2017, 1556 Rn. 9; OVG Münster, Beschluss vom 21. August 2018 -1 B 1483/17 - juris Rn. 18 m.w.N.).
Jedenfalls liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragsgegnerin das Disziplinarverfahren gegen den