6 Ca 190/15
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Die außerordentliche Kündigung vom 06.10.2015 hat das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst. Die Kündigung ist
vielmehr unwirksam gemäß § 626 BGB.
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1. Gem. § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Dabei ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“ d.h.
typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles - jedenfalls
bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG 21.11.2013 - 2 AZR 797/11 - BAGE 146,
303).
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Die Umstände, anhand derer zu beurteilen ist, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung zumindest bis zum
Ende der Frist für eine ordentliche Kündigung zumutbar war oder nicht, lassen sich nicht abschließend
festlegen. Zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkung einer
Vertragspflichtverletzung - etwa im Hinblick auf das Maß eines durch sie bewirkten Vertrauensverlusts und ihre
wirtschaftlichen Folgen -, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr
sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf. Eine außerordentliche Kündigung
kommt nur in Betracht, wenn dem Arbeitgeber angesichts der Gesamtumstände sämtliche milderen
Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind. Die außerordentliche Kündigung ist unwirksam, wenn schon eine
ordentliche Kündigung geeignet war, das Risiko künftiger Störungen zu vermeiden (BAG 09.06.2011 - 2 AZR
284/10 - juris).
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Als wichtiger Grund kann neben der Verletzung vertraglicher Hauptpflichten auch die schuldhafte Verletzung
von Nebenpflichten „an sich“ geeignet sein, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Zu diesen Nebenpflichten
zählt insbesondere die Pflicht der Arbeitsvertragsparteien zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen
des jeweils anderen Teils (§ 241 Abs. 2 BGB). Danach hat der Arbeitnehmer seine Arbeitspflichten so zu
erfüllen und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu
wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung und Tätigkeit im Betrieb, seiner eigenen
Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebs nach Treu und Glauben verlangt werden
kann (BAG 18.12.2014 – 2 AZR 265/14 – NZA 2015, 797 mwN).
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2. Die Beklagte hat die Kündigung darauf gestützt, dass der Kläger auf seinem privaten Facebook-Nutzerkonto
ein Foto, das er zuvor „geteilt“ hatte, veröffentlicht hatte, und dieses Foto eine rassistische und
menschenverachtende Äußerung darstelle. Der Kläger ist dagegen der Auffassung, dass es sich bei dem Bild
um Satire handele. Er beruft sich auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit und darauf, dass kein Bezug zur
dienstlichen Tätigkeit bestehe.
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a. Bei dem Foto nebst Textaufschrift handelt es sich um ein Werturteil. Werturteile fallen in den Schutzbereich
des Rechts auf Meinungsfreiheit. Dasselbe gilt für Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen
vermengen, sofern sie durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind.
Darauf kann sich auch ein Arbeitnehmer berufen. Mit der Bedeutung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit
wäre es unvereinbar, wenn es in der betrieblichen Arbeitswelt nicht oder nur eingeschränkt anwendbar wäre.
Der Grundrechtsschutz besteht dabei unabhängig davon, welches Medium der Arbeitnehmer für seine
Meinungsäußerung nutzt und ob diese rational oder emotional, begründet oder unbegründet ist. Vom
Grundrecht der Meinungsfreiheit umfasste Äußerungen verlieren den sich daraus ergebenden Schutz selbst
dann nicht, wenn sie scharf oder überzogen geäußert werden. Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG ist
allerdings nicht schrankenlos gewährleistet. Es ist gemäß Art. 5 Abs. 2 GG durch die allgemeinen Gesetze und
das Recht der persönlichen Ehre beschränkt. Mit diesen muss es in ein ausgeglichenes Verhältnis gebracht
werden. Auch § 241 Abs. 2 BGB gehört zu den allgemeinen, das Grundrecht auf Meinungsfreiheit
beschränkenden Gesetzen. Zwischen der Meinungsfreiheit und dem beschränkenden Gesetz findet demnach
eine Wechselwirkung statt. Die Reichweite der Pflicht zur vertraglichen Rücksichtnahme muss ihrerseits unter
Beachtung der Bedeutung des Grundrechts bestimmt werden; der Meinungsfreiheit muss dabei also die ihr
gebührende Beachtung geschenkt werden - und umgekehrt. Erweist sich das in einer Äußerung enthaltene
Werturteil zum Beispiel als Formalbeleidigung oder Schmähkritik, muss die Meinungsfreiheit regelmäßig
zurücktreten. Allerdings macht auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik eine Erklärung für sich
05.10.23, 17:14