Unterhaltsbeitrag erhalten. Die Hinterbliebenenversorgung, die die Klägerin nach
israelischem Recht erhält (nachfolgend a)), sowie ihr Vermögen (nachfolgend b)) stellen
keine besonderen Umstände dar, die die weitere Kürzung des Unterhaltsbeitrages bis hin zu
dessen Versagung rechtfertigen. Auch unter sonstigen Gesichtspunkten fehlt es hier für eine
solche Versagung an einer Grundlage (nachfolgend c)).
a) Die Beklagte darf den Unterhaltsbeitrag nicht wegen des Einkommens der Klägerin aus
deren beiden israelischen Hinterbliebenenrenten versagen. Die im konkreten Fall
ungewöhnliche Höhe des sich aus diesen Renten ergebenden Gesamtbetrages ist insoweit
bedeutungslos, weil die betreffenden Einkünfte bereits mit Blick auf die Einkunftsart (kein
Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen) keinen Ausschlussgrund – besonderen Umstand –
für den Unterhaltsbeitrag darstellen.
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Ein Unterhaltsbeitrag ist in den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG nach § 22 Abs.
1 Satz 1 BeamtVG – rechtlich verpflichtend �� zu gewähren, sofern die besonderen Umstände
des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen. Die (vollständige) Gewährung
des Unterhaltsbeitrags in Höhe des Witwengeldes stellt danach den Grund- und Regelfall dar,
von dem nach der sprachlichen Fassung der Norm nur unter „besonderen“ Umständen, also
ausnahmsweise, abgewichen werden darf.
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Vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 5. März 2007 – 1 ZU 2909/06 –, IÖD 2007, 202 = juris,
Rn. 3.
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Bei dem Tatbestandsmerkmal der „besonderen Umstände (des Falles)“, handelt es sich um
einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung der vollen
gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Der Behörde ist hinsichtlich der Entscheidung, ob solche
Umstände vorliegen, kein Ermessen oder Beurteilungsspielraum eingeräumt.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1969 – II C 46.68 –, BVerwGE 34, 149 = juris, Rn. 15
(zur entsprechenden Vorschrift des § 125 Abs. 1 BBG Fassung 1965 in Abgrenzung zu der
davor geltenden Fassung); OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 1993 – 12 A 269/92 –,
Schütz/Maiwald, BeamtR, ES/C II 2.3.3 Nr. 10 = juris, Rn. 29; Groepper/Tegethoff, in:
Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz mit Beamtenversorgungsgesetz (Loseblatt, Stand:
Sept. 2016), § 22 BeamtVG Rn. 6a.
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Abgesehen von dem schon angeführten Regel-/Ausnahmeprinzip lässt der Wortlaut des in
Rede stehenden Rechtsbegriffs nicht erkennen, in welchen Fällen „besondere Umstände“
anzunehmen sind. Der Bedeutungsgehalt dieses Tatbestandsmerkmals ergibt sich mit Blick
auf die hier interessierenden finanziellen Verhältnisse des Hinterbliebenen aber aus der
Gesetzessystematik (nachfolgend aa)), die durch die historische Auslegung bestätigt wird
(nachfolgend bb)). Sinn und Zweck der Vorschrift stehen diesem Verständnis nicht entgegen
(nachfolgend cc)). Schließlich handelt es sich bei der der Klägerin zukommenden
Hinterbliebenenversorgung auch nicht um Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne
des § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG (nachfolgend dd)).
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aa) Die Gesetzessystematik, in die § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG hineingestellt ist, führt
darauf, dass solche Einkünfte, welche nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG nicht auf den
Unterhaltsbeitrag anzurechnen sind, ohne Rücksicht auf ihre jeweilige Höhe keine
„besonderen Umstände“ darstellen, die die teilweise oder vollständige Versagung des
Unterhaltsbeitrags rechtfertigen. § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG trägt dem Gesichtspunkt einer
(mehr als) ausreichenden wirtschaftlichen Sicherung der nachgeheirateten Witwe seit dem
Änderungsgesetz vom 24. Oktober 1990 dadurch Rechnung, dass sich nach ihrem Erwerbs-
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