Finanzministeriums. Diese betrug 2009 65.227,30 NIS, 2010 66.720,60 NIS, 2011
71.268,50 NIS und 2012 73.709,90 NIS monatlich. Dies entsprach 2012 einem Betrag von
etwas unter 15.000 Euro. Die zweite Rente ist eine Social Security Hinterbliebenenrente.
Letztere betrug bis Juli 2009 1.674,00 NIS, bis Dezember 2009 1.724,00 NIS, 2010
1.827,00 NIS, 2011 1.906,00 NIS und 2012 1.955,00 NIS. Eine Altersrente aus eigenem
Recht bezieht die Klägerin danach nicht. Außerdem übersandte – ebenfalls durch eine
Vollmacht des Vormunds legitimiert – der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine ärztliche
Bescheinigung, nach der die Klägerin mit zwei Pflegerinnen in ihrer Wohnung lebe. Sie sei –
nach einem zerebralen Vorfall mit Hirnblutung – ein Pflegefall mit Demenz. Ferner legte der
Prozessbevollmächtigte eine Aufstellung der Unterhaltskosten der Klägerin aus Juli 2013 vor.
Danach hatte die Klägerin ein monatliches Nettoeinkommen von 44.447,00 NIS und laufende
Ausgaben von 30.699,50 NIS. Vorhanden seien daneben finanzielle Mittel in Höhe von
323.000,00 NIS. In Planung seien u. a. zusätzlich Sprachtherapie, Ergotherapie, die
Anschaffung eines Physiotherapiegerätes sowie eine Küchenrenovierung. Zur Rechtslage
wies der Prozessbevollmächtigte der Klägerin darauf hin, dass eine Anrechnung der
Hinterbliebenenrente des Finanzministeriums nach § 55 Abs. 8 BeamtVG nicht in Betracht
komme. Denn diese Rente werde nicht nach dem deutsch-israelischen
Sozialversicherungsabkommen DISVA gewährt, sondern ‚autonom‘ nach israelischem Recht.
Am 2. Oktober 2012 erhob die BFD West hinsichtlich der Jahre vor 2009 die Einrede der
Verjährung.
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Mit Bescheid vom 22. Oktober 2013 lehnte es die BFD West entsprechend einer vom
Bundesministerium der Finanzen erbetenen Weisung ab, der Klägerin den Unterhaltsbeitrag
weiter auszuzahlen. Zur Begründung gab sie an, dass die Klägerin als „nachgeheiratete“
Witwe aufgrund der israelischen Hinterbliebenenbezüge in Höhe von monatlich ca. 15.000
Euro wirtschaftlich voll abgesichert sei. Das seien besondere Umstände im Sinne des § 22
Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, welche im konkreten Fall die volle Versagung des Unterhaltsbeitrags
rechtfertigten. Dieser könne hier seine Funktion nicht erfüllen, da ein fürsorgerischer Grund
nicht bestehe.
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Gegen den Ablehnungsbescheid legte die Klägerin unter dem 10. November 2013
Widerspruch ein. Sie machte geltend, dass eine fehlende Bedürftigkeit keinen
Versagungsgrund darstelle. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2014 wies die BFD West
den Widerspruch zurück. Sie führte an, nach dem Sinn und Zweck des § 22 BeamtVG solle
der Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag gewährleisten, dass die der Witwe nach dem Tod
des Versorgungsberechtigten zur Verfügung stehenden Mittel wirtschaftlich nicht hinter dem
zurückblieben, was sie als Witwengeld des ehemaligen Dienstherrn erhielte. Der
Unterhaltsbeitrag diene danach nur dem Ausgleich von Härten und habe lediglich
Auffangfunktion. Er sei somit nachrangig zu anderen Einkünften der nachgeheirateten Witwe
zu gewähren. Im Hinblick auf der Klägerin zukommende israelische Hinterbliebenenbezüge in
Höhe von umgerechnet monatlich ca. 15.000 Euro sei auch unter Berücksichtigung hoher
Pflegekosten davon auszugehen, dass die zur Verfügung stehenden Mittel für ihren
Lebensunterhalt ausreichten.
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Die Klägerin hat am 29. Juni 2014 Klage erhoben und im Wesentlichen vorgetragen,
abgeleitete Renten wie Hinterbliebenenrenten gehörten nicht zum Erwerbsersatzeinkommen
und würden (soweit möglich) ausschließlich nach § 55 BeamtVG angerechnet. Die hier in
Rede stehenden Witwenrenten seien aber auch nicht im Rahmen der ‚besonderen Umstände‘
i. S. d. § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG zu berücksichtigen, denn eine fehlende Bedürftigkeit sei
kein besonderer Umstand im Sinne dieser Norm. In diesem Sinne habe etwa auch der
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