Klagebegehren nach dem vom Senat hier anfangs Ausgeführten bereits berücksichtigt. Davon abgesehen hat die Beklagte diese und ähnliche Gesichtspunkte auch in dem diesem Gerichtsverfahren vorausgegangenen Verwaltungsverfahren auf Wiedergewährung des Unterhaltsbeitrags nicht als anspruchshindernd ins Feld geführt. Der Senat gelangt in Anwendung der gerichtlich voll überprüfbaren Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG insoweit nicht zu einer anderen rechtlichen (Gesamt-)Bewertung. Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 1993 – 12 A 269/92 –, Schütz/Maiwald, BeamtR, ES/C II 2.3.3 = juris, Rn. 29 ff., und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25. Februar 1992 – 4 S 1384/90 –, ZBR 1993, 128 = juris, Rn. 7 ff., zwar mit anderem Ergebnis, aber jeweils auf der Grundlage von Sachverhalten, welche mit dem vorliegenden nicht hinreichend vergleichbar erscheinen. 91 2. Was den vom Streitgegenstand mit umfassten Anspruchszeitraum vom 1. April 2007 bis zum 31. Dezember 2008 betrifft, bleibt die Klage dagegen erfolglos, denn insoweit steht dem Anspruch der Klägerin auf einen Unterhaltsbeitrag die Einrede der Verjährung entgegen. 92 a) Verjährung ist insoweit eingetreten. 93 In entsprechender Anwendung des § 195 BGB i. V. m. Art. 229 § 6 EGBGB (Überleitungsvorschrift) beträgt die Verjährungsfrist für den streitgegenständlichen Anspruch drei Jahre (regelmäßige Verjährungsfrist). Ein thematisch einschlägiger Sonderfall, für den in den §§ 196, 197 BGB seinerzeitiger Fassung oder in anderen (Spezial-)Vorschriften – hier die Verjährung von Ansprüchen aus den Jahren 2007 und 2008 betreffend – eine längere Verjährungsfrist bestimmt wurde, liegt nicht vor. An ggf. vorrangig anwendbaren Verjährungsvorschriften einschlägigen Inhalts im öffentlichen Recht bzw. dem insoweit betroffenen Fachrecht fehlt es ebenfalls. 94 Entsprechend § 199 Abs. 1 BGB (Fassungen 2002 und 2010) beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist (soweit wie hier kein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist) mit dem Schluss des Jahres, in dem (1.) der Anspruch entstanden ist und (2.) der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Daraus ergibt sich im vorliegenden Fall ein Verjährungsbeginn zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres, für das die Klägerin einen Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 1 BeamtVG gehabt hat. Denn der in Rede stehende Anspruch stand der Klägerin auch in dem Zeitraum, in welchem die Beklagte die Zahlung eingestellt/unterbrochen hatte (ab 1. April 2007), dem Grunde nach weiterhin zu. Die Einstellung der Auszahlung erfolgte deswegen, weil die Klägerin bzw. ihr für sie handelnder Vormund/Betreuer die bei im Ausland lebenden Leistungsempfängern von der Beklagten geforderte jährliche Lebensbescheinigung trotz mehrfacher Aufforderungen nicht mehr eingereicht hatte, mithin allein aus Gründen eines fehlenden, der Klägerin als Mitwirkungshandlung obliegenden Nachweises. Unstreitig ist aber, dass die Klägerin in dem hier interessierenden Zeitraum tatsächlich gelebt hat und insofern anspruchsberechtigt geblieben war. Davon hatten die Klägerin bzw. ihr Vormund/Betreuer auch Kenntnis bzw. hätten eine solche, was die die Klägerin vertretenden Einrichtungen bzw. Personen betrifft, ohne grobe Fahrlässigkeit zumindest erlangen müssen. Ebenso kannten sie die Person des Schuldners. 95 Hiervon ausgehend trat Verjährung – beim Fehlen unterbrechender oder hemmender Maßnahmen – jeweils drei Jahre nach Ablauf des in Rede stehenden Anspruchsjahres ein, mithin für Ansprüche auf den Unterhaltsbeitrag aus dem Jahre 2007 am 1. Januar 2011 und für solche Ansprüche aus dem Jahr 2008 am 1. Januar 2012. 96

Select target paragraph3