oder Erwerbsersatzeinkommen entscheidet, ob und inwieweit die Witwe nach ihrer eigenen Erwerbsbiographie der nachwirkenden Fürsorge des Dienstherrn bedarf. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28. Dezember 2015 – 4 S 2323/14 –, juris, Rn. 34. 36 Auf andere Einkünfte kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Damit ist es konsequenterweise aber zugleich ausgeschlossen, Einkünfte, die schon ihrer Art nach von der Anrechnung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG nicht erfasst werden, dem Tatbestandsmerkmal der „besondere(n) Umstände des Falles“ im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG zuzuordnen. Anderenfalls ergäbe sich für das (Gesamt-)Verständnis des § 22 Abs. 1 BeamtVG, was die vorhandenen Bezüge zwischen den Sätzen 1 und 2 betrifft, ein nicht auflösbarer Wertungswiderspruch. 37 So wird der allgemein angenommene Nachrang des Unterhaltsbeitrags für die nachgeheiratete Witwe (siehe näher in Gliederungspunkt cc)) namentlich durch die zu den allgemeinen Ruhens-/Anrechnungsregelungen wie etwa § 55 BeamtVG hinzutretende, speziell auf den Unterhaltsbeitrag bezogene Anrechnungsregelung in § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG (konkretisierend) zum Ausdruck gebracht. 38 Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Februar 1983 – 2 C 27.81 –, BVerwGE 66, 360 = juris, Rn. 23, und vom 21. Oktober 1999 – 2 C 41.98 –, ZBR 2000, 90 = juris, Rn. 17. 39 Insofern entscheidet der Inhalt dieser in einem engen Bezug zur Anspruchsnorm des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG stehenden besonderen Anrechnungsregelung wesentlich über die konkrete Gestalt der angesprochenen Nachrangfunktion. Dem Gesetzgeber kommt in diesem Zusammenhang ein Regelungsspielraum zu. Dabei muss er das Nachrangprinzip nicht zwangsläufig voll zur Geltung bringen. Er kann vielmehr davon auch bewusst gewisse Abstriche machen. Solches ist im Rahmen der hier anzuwendenden neuen Fassung des § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG geschehen, denn dort ist (im Umkehrschluss) bestimmt worden, dass die in der Vorschrift nicht ausdrücklich genannten Einkunftsarten für die Anrechnung generell und vollständig außer Ansatz bleiben. Hierdurch allein wird der Grundsatz vom Nachrang des Unterhaltsbeitrags nicht selbst in sein Gegenteil verkehrt. Auslegungsmaxime für die Gerichte kann er freilich nur noch in dem Umfang sein, als nicht schon das Gesetz selbst bestimmte Aspekte ausdrücklich geregelt hat. 40 Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 – 2 C 41.98 –, ZBR 2000, 90 = juris, Rn. 18 (dort zu der ungeregelten Frage, ob das Erwerbsersatzeinkommen aus öffentlichen Kassen stammen muss oder auch auf privatrechtlicher Grundlage beruhen kann). 41 So ist es auch hier. Schon aufgrund der objektiven Fassung des § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG besteht kein Zweifel daran, dass das Gesetz den Nachrang des Unterhaltsbeitrags nur mit Blick auf das eigene Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen der Witwe realisiert. Zu dieser gesetzlichen Regelung stünde es in Widerspruch, wenn anderes Einkommen zwar nach dem § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG nicht anrechenbar wäre, sich dann aber auf dem „Umweg“ über die Einstufung als besonderer Umstand im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG im wirtschaftlichen Ergebnis doch als anspruchshindernd oder -mindernd erwiese. 42 Dem lässt sich nicht überzeugend entgegenhalten, dass sich das Bestehen des Anspruchs auf den Unterhaltsbeitrag allein nach den Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG bestimme und die Anwendung des nachfolgenden Satzes 2 schon rechtslogisch voraussetze, dass überhaupt ein Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag dem Grunde nach gegeben sei. Denn es geht hier nicht unmittelbar um die Anwendung des Satzes 2, dessen Voraussetzungen die 43

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