Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Klägerin zu
1/5 und die Beklagte zu 4/5.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der
jeweilige Vollsteckungsschuldner darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des
Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der
jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit
in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages
leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die am 6. Dezember 1936 geborene, in Israel lebende Klägerin ist die Witwe des deutschisraelischen Richters (zuletzt als Mitglied des Obersten Gerichts des Staates Israel in
Jerusalem) und Politikers (u.a. Knesset-Mitglieds) jüdischer Abstammung C.
I.
.
Dieser wurde am 6. Mai 1910 geboren und hatte zunächst in Deutschland gelebt und studiert.
Nach Ablegen der ersten juristischen Staatsprüfung im Mai 1933 wurde er aus
Verfolgungsgründen wegen seiner Abstammung nicht in den Vorbereitungsdienst
übernommen und wanderte nach Palästina aus. Aufgrund eines
Wiedergutmachungsbescheides vom 1. September 1961 bezog Herr I.
seit dem 1. Januar
1961 einen Unterhaltsbeitrag bzw. gemäß abänderndem Bescheid vom 14. September 1965
rückwirkend ab dem 1. April 1951 ein Ruhegehalt nach dem Gesetz zur Regelung der
Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für die im Ausland lebenden
Angehörigen des öffentlichen Dienstes (BWGöD-Ausl.) i. V. m. dem Gesetz zur Regelung der
Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
(BWGöD). Seit dem 4. Februar 1992 war er – in zweiter Ehe – mit der Klägerin verheiratet.
Am 7. August 1996 starb Herr I.
.
2
Nach dem Tod ihres Mannes erhielt die Klägerin auf der Grundlage eines Bescheides der
Oberfinanzdirektion Düsseldorf vom 3. März 1997 unter bestimmten
Kürzungen/Teilversagungen einen Unterhaltsbeitrag nach § 2 des Dienstrechtlichen
Kriegsfolgen-Abschlussgesetzes (DKfAG) i. V. m. §§ 69, 69 a, 22 Abs. 1 des
Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG). Zum 1. April 2007 wurde die Zahlung des
Unterhaltsbeitrags – nach zwischenzeitlicher Unterbrechung schon in 2005/06 – in vollem
Umfang eingestellt, da die Klägerin für das Jahr 2007 trotz mehrfacher Erinnerung keine
Lebensbescheinigung vorgelegt hatte.
3
Unter dem 24. Januar 2012 beantragte Rechtsanwalt Z.
C1.
für die Klägerin als seine
Mandantin die „Wiedereinsetzung der Witwenrente“. Eine ihm erteilte, von dem seinerzeitigen
Vormund der Klägerin, dem „Fund for the Care of Dependants“ (Fond für die Pflege von
Mündeln), unterzeichnete Vollmacht vom 1. April 2012 reichte er nach. Auf Aufforderung der
Bundesfinanzdirektion West (BFD West) übersandte dieser Bevollmächtigte im August 2012
sowie (nochmals spezifizierter) im Oktober und November 2012 weitere Unterlagen,
insbesondere zu den Renteneinkünften der Klägerin. Danach bezog/bezieht diese in Israel
als Hinterbliebene des Herrn I.
zwei Renten: Die erste ist eine Hinterbliebenenrente des
4