Gehemmt wurde der Eintritt der Verjährung erst durch die Geltendmachung des Anspruchs
gegenüber der Beklagten mit dem Anwaltsschreiben vom 24. Januar 2012 (entsprechend §
204 Abs. 1 Nr. 12 BGB). Das konnte sich aber nach dem Vorstehenden nicht mehr für
Ansprüche der Klägerin aus den Jahren 2007 und 2008 auswirken, sondern nur noch in
Bezug auf die Folgejahre.
97
b) Die Beklagte hat bezüglich etwaiger Unterhaltsbeitragsansprüche der Klägerin aus den
Jahren 2007 und 2008 auch die Einrede der Verjährung erhoben.
98
Auf die Verjährung des vom der Klägerin geltend gemachten Anspruchs hat sich die
Beklagte, was die in Rede stehenden Jahre 2007 und 2008 betrifft, schon während des
Verwaltungsverfahrens in einer E-Mail vom 2. Oktober 2012 an den damaligen
Bevollmächtigten der Klägerin, Rechtsanwalt C1.
, berufen. Im Kern findet sich eine
entsprechende Feststellung auch im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (UA, Seite 3),
so dass dieser Umstand auch den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin, deren
Unterbevollmächtigter im Berufungsverfahren zudem Einsicht in die Akten genommen hat,
bekannt geworden ist. Dass sich die Beklagte in dem Ablehnungsbescheid vom 22. Oktober
2013 und auch im Widerspruchsbescheid tragend auf einen anderen (logisch vorrangigen)
Gesichtspunkt gestützt hat, nämlich auf das nach ihrer Auffassung bezogen auf den
Gesamtstreitzeitraum vorliegende Fehlen eines Anspruchs auf den erstreben
Unterhaltsbeitrag, ändert daran nichts. Es fehlt im Übrigen auch schon an konkreten
Anhaltspunkten dafür, dass die Beklagte trotz dieser tragenden Begründung nicht für die
Jahre 2007 und 2008 zumindest hilfsweise an der Verjährungseinrede festhalten wollte.
99
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die jeweiligen Anteile des
Obsiegens und Unterliegens bewertet der Senat unter Berücksichtigung der davon erfassten
Zeiträume pauschalierend in Höhe der ausgeworfenen Kostenquote.
100
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 Abs. 1 VwGO,
708 Nr. 10, 711 ZPO.
101
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO, § 127
BRRG nicht gegeben sind.
102