Ebenso wie Erwerbseinkommen durch eigene Erwerbstätigkeit der in Rede stehenden
Person erzielt werden muss, bezieht sich der Begriff „Erwerbsersatzeinkommen“ allein auf
Einkünfte aus eigenem Recht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 – 2 C 41.98 –, juris, Rn. 16; OVG Berlin-Bbg.,
Urteil vom 22. April 2015 – OVG 4 B 19.12 –, juris, Rn. 32; Bay. VGH, Urteil vom 26. Januar
1994– 3 B 93.1403 –, Schütz/Maiwald, BeamtR, ES/C II 2.3.3 = juris, Rn. 16;
Groepper/Tegethoff, in: Plog/Wiedow, a.a.O., § 22 BeamtVG Rn. 11b; Brockhaus, in:
Schütz/Maiwald, a.a.O., § 22 BeamVG Rn. 32.
84
Die Einbeziehung von Einkünften aus abgeleitetem Recht, also etwa von
Hinterbliebenenrenten, wie sie hier in Rede stehen, in den Begriff „Erwerbsersatzeinkommen“
in § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG ist dementsprechend ausgeschlossen.
85
Vgl. etwa Strötz, in: Fürst u.a., a.a.O., § 22 BeamtVG Rn. 41, 43; Kazmaier, in:
Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder
(Loseblatt, Stand: Aug. 2016), § 22 BeamtVG Rn. 69. Ebenso Nummer 2 der vom BMI im
Einvernehmen mit dem BMF mit Rundschreiben vom 25. Juli 1995 (GMBl. Seite 580)
gegebenen Hinweise zur Neufassung des § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG, abgedruckt auch bei
Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, a.a.O., § 22 BeamtVG Rn. 37.
86
b) Der streitige Anspruch auf Weitergewährung eines Unterhaltsbeitrags nach § 22 BeamtVG
entfällt auch nicht deswegen, weil die Klägerin neben ihren laufenden Einkünften aus den
Hinterbliebenenrenten noch über weitere finanzielle Mittel (Vermögen) verfügt/verfügt hat.
Dieser Umstand fällt nach dem sich in einer Gesamtwürdigung von Rechtsprechung und
Literatur ergebenden Bild nicht unter die nach dem § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG für den
Anspruchsausschluss berücksichtigungsfähigen „besonderen Umstände des Falles“.
Abgesehen davon, dass die Beklagte den ablehnenden Bescheid und den
Widerspruchsbescheid nicht auf diesen Gesichtspunkt gestützt hat, ist es dem
Beamtenversorgungsrecht grundsätzlich fremd, Grund und Höhe versorgungsrechtlicher
Ansprüche von der höheren oder geringeren individuellen finanziellen Bedürftigkeit des
Berechtigten abhängig zu machen.
87
Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. März 1989 – 2 C 8.87 –, Buchholz 239.1 § 22 BeamtVG Nr. 5 =
juris, Rn. 14.
88
Auch die spezielle Versorgungsleistung nach § 22 Abs. 1 BeamtVG, welche auf der
Grundlage der unter Gliederungspunkt 1. a) erfolgten Gesetzesauslegung nur im Verhältnis
zu den in seinem Satz 2 näher bestimmten Einkünften unter finanziellen Gesichtspunkten
nachrangig ist, ist nicht davon abhängig, ob und ggf. in welchem Umfang die Witwe über
eigenes Vermögen verfügt. Wäre – insoweit systemfremd – ausnahmsweise auch der Einsatz
von Vermögen vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen, so hätte das in der in Rede
stehenden Norm ausdrücklich näher bestimmt werden müssen; daran fehlt es aber.
89
c) Was sonstige für das Tatbestandsmerkmal „besondere Umstände des Falles“ in § 22 Abs.
1 Satz 1 BeamtVG in Betracht kommende Umstände betrifft, gilt Folgendes: Die Beklagte hat
in dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 3. März 1997 über die Gewährung eines
Unterhaltsbeitrags an die Klägerin derartigen Umständen wie namentlich dem
Altersunterschied zwischen den Ehegatten und dem Alter des Versorgungsberechtigten im
Zeitpunkt der Eingehung der Ehe kein solches Gewicht beigemessen, dass deswegen der
Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag im Ergebnis vollständig zu versagen wäre. Sie hat
wegen dieser Gesichtspunkte lediglich den Anspruchsumfang gemindert, was das
90