"gegenüber ihrem Dienstherrn" bezogen; dabei macht es keinen Unterschied, ob der Versorgungsanspruch zur Zeit der Schädigung schon bestand oder ob er erst später ohne die Verfolgung des Judentums entstanden wäre. Der Begri "Versorgung" hat, wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 23. November 1961 – BVerwG VIII C 249.59 – (NJW/RzW 1962, 231 = RiA 1962, 237) näher dargelegt hat, keinen allgemein feststehenden Inhalt und wird auch im Bundeswiedergutmachungsgesetz mit unterschiedlichen Bedeutungen verwendet. Der Begri Versorgung ist in § 31 d BWGöD weiter als etwa in § 21 Abs. 1 BWGöD, weil keine Versorgung "nach beamtenrechtlichen Grundsätzen" gemeint ist (Urteil vom 10. Mai 1962 – BVerwG VIII c 99.61 – (Buchholz 233, § 31 d BWGöD Nr. 5 = NJW/RzW 1962, 521)). Jede auf Dauer angelegte Gewährung von Leistungen nach dem Eintri der Dienst- oder Arbeitsunfähigkeit fällt unter diesen Begri , auch wenn dadurch nur die Sozialversicherungsleistungen ergänzt werden (Urteil vom 10. Mai 1962 – BVerwG VIII C 99.61 — (a.a.O.)). Der letztgenannte Hinweis führt auf eine Einschränkung; sie ergibt sich daraus, daß § 31 d BWGöD von einem Versorgungsanspruch "gegenüber" dem Dienstherrn spricht, also ein nach Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses fortbestehendes Versorgungsverhältnis meint, nicht aber andere Formen der Sicherung des Lebensunterhalts nach Eintri der Dienst- oder Arbeitsunfähigkeit. Für die Abgrenzung kann auf arbeitsrechtliche Begri sbes mmungen zurückgegri en werden, die zum "Ruhegeld" entwickelt worden sind (vgl. Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 7. Au . 1963, Bd. I S. 473 .; Nikisch, Arbeitsrecht, 3. Au . 1961, Bd. I S. 570 .). Bei einem Ruhegeld im engeren arbeitsrechtlichen Sinn handelt es sich um eine vom Arbeitgeber nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb gezahlte Geldrente; daneben stehen andere Formen der betrieblichen Altersfürsorge oder Altersversorgung (Hueck-Nipperdey a.a.O. S. 474; Nikisch a.a.O. S. 570). Es handelt sich um freiwillig übernommene Sonderleistungen, für die es einer besonderen Rechtsgrundlage bedarf, wenn ein Rechtsanspruch entstehen soll (Hueck-Nipperdey a.a.O. S. 475). Die Rechtsgrundlage kann sich aus einem Einzelarbeitsvertrag, aus einer betrieblichen oder tarifrechtlichen Vereinbarung, aus einer ständigen Übung oder auch aus einer nachträglichen Übernahme von Versorgungsp ichten durch den Arbeitgeber ergeben (vgl. Hueck-Nipperdey a.a.O. S. 477 .; Nikisch a.a.O. S. 575 .). Der Form nach kann es sich bei der Altersversorgung um Leistungen handeln, die der frühere Arbeitgeber unmi elbar erbringt, oder auch um Leistungen, die von besonderen Einrichtungen (Unterstützungskassen, Pensionskassen) erbracht werden tt fl ti tt ff ff tt ff ff fl ff fl ff ff ff ff (Hueck-Nipperdey a.a.O. S. 476; Nikisch a.a.O. S. 580). Auch in den Fällen, in denen die

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