Seine Überzeugung, daß eher eine nicht unter § 31 d BWGöD fallende "versicherungsrechtliche"
Lösung gewählt worden wäre, hat es – abgesehen von den Hinweisen auf vergleichbare
Entwicklungen im deutschen ö entlichen Dienst – auch auf Äußerungen von jüdischer Seite in der
Zeit vor 1933 gestützt. Zu dem letztgenannten – im Bereich der tatsächlichen Vorgänge liegenden –
Umstand und den dazu getro enen Feststellungen fehlt es an Revisionsrügen.
Die Revision meint unter Hinweis auf eine tarifrechtliche Regelung für den deutschen ö entlichen
Dienst (§ 16 der Allgemeinen Tarifordnung für Arbeitnehmer im ö entlichen Dienst in der Fassung
vom 1. November 1943 (RABl. IV S. 833)), eine Versorgungsregelung vergleichbarer Art hä e auch
für die Bediensteten jüdischer Dienstherren getro en werden können; darauf sei das
Berufungsgericht nicht eingegangen. Dem ist entgegenzuhalten: Die genannte Vorschri , der
jetzt § 46 des Bundes-Angestelltentarifvertrags – BAT – vom 23. Februar 1961 (GMBl. S. 138)
entspricht, ist – wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist – erstmals 1938 erlassen
worden mit dem Zweck, die bisherigen Versorgungsregelungen abzulösen; sie besagte, daß
Beitragsleistungen für eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung durch die
Dienstordnung geregelt werden. Ebenso sieht § 46 BAT die tarifrechtliche Regelung eines
Anspruchs auf eine zusätzliche Versicherung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung unter
eigener Beteiligung vor. Es handelt sich dabei – in der Ausdrucksweise des Berufungsgerichts – um
"versicherungsrechtliche Lösungen" der Versorgungsfrage, nicht um die Gewährung von
Versorgungsansprüchen gegenüber dem Dienstherrn im Sinne von § 31 d BWGöD. – Mithin hat das
Berufungsgericht auch insoweit keinen erheblichen Umstand übersehen.
Zu Unrecht meint die Revision dem Sinne nach, schon ab 1933 hä e geprü werden müssen, ob
die damals beginnende Verfolgung des Judentums zum Abbruch einer Entwicklung geführt habe,
die ohne diese Verfolgung zur Scha ung von Versorgungseinrichtungen bei den jüdischen
Dienstherren geführt hä e. Die Nachzeichnung der Dienstlau ahn beginnt aber erst mit der
verfolgungsbedingten Dienstbeendigung. Sie muß bei den Antragstellern nach § 31 d BWGöD auch
dem Umstand Rechnung tragen, daß die fortschreitende Verfolgung zum Untergang oder jedenfalls
zum nanziellen Zusammenbruch der jüdischen Dienstherren geführt hat; daraus folgt aber nicht,
daß schon ab 1933 nach dem Schicksal der jüdischen Organisa onen zu fragen ist, wie es sich ohne
die Verfolgung des Judentums gestaltet hä e. Als die Klägerin – möglicherweise durch ihre eigene
Verfolgung veranlaßt – nach 1933 in den Dienst ihres letzten Dienstherrn eintrat, konnte sie keine
Erwartungen hegen, wie sie möglicherweise vor 1933 für Bedienstete dieses Dienstherrn
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