Seine Überzeugung, daß eher eine nicht unter § 31 d BWGöD fallende "versicherungsrechtliche" Lösung gewählt worden wäre, hat es – abgesehen von den Hinweisen auf vergleichbare Entwicklungen im deutschen ö entlichen Dienst – auch auf Äußerungen von jüdischer Seite in der Zeit vor 1933 gestützt. Zu dem letztgenannten – im Bereich der tatsächlichen Vorgänge liegenden – Umstand und den dazu getro enen Feststellungen fehlt es an Revisionsrügen. Die Revision meint unter Hinweis auf eine tarifrechtliche Regelung für den deutschen ö entlichen Dienst (§ 16 der Allgemeinen Tarifordnung für Arbeitnehmer im ö entlichen Dienst in der Fassung vom 1. November 1943 (RABl. IV S. 833)), eine Versorgungsregelung vergleichbarer Art hä e auch für die Bediensteten jüdischer Dienstherren getro en werden können; darauf sei das Berufungsgericht nicht eingegangen. Dem ist entgegenzuhalten: Die genannte Vorschri , der jetzt § 46 des Bundes-Angestelltentarifvertrags – BAT – vom 23. Februar 1961 (GMBl. S. 138) entspricht, ist – wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist – erstmals 1938 erlassen worden mit dem Zweck, die bisherigen Versorgungsregelungen abzulösen; sie besagte, daß Beitragsleistungen für eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung durch die Dienstordnung geregelt werden. Ebenso sieht § 46 BAT die tarifrechtliche Regelung eines Anspruchs auf eine zusätzliche Versicherung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung unter eigener Beteiligung vor. Es handelt sich dabei – in der Ausdrucksweise des Berufungsgerichts – um "versicherungsrechtliche Lösungen" der Versorgungsfrage, nicht um die Gewährung von Versorgungsansprüchen gegenüber dem Dienstherrn im Sinne von § 31 d BWGöD. – Mithin hat das Berufungsgericht auch insoweit keinen erheblichen Umstand übersehen. Zu Unrecht meint die Revision dem Sinne nach, schon ab 1933 hä e geprü werden müssen, ob die damals beginnende Verfolgung des Judentums zum Abbruch einer Entwicklung geführt habe, die ohne diese Verfolgung zur Scha ung von Versorgungseinrichtungen bei den jüdischen Dienstherren geführt hä e. Die Nachzeichnung der Dienstlau ahn beginnt aber erst mit der verfolgungsbedingten Dienstbeendigung. Sie muß bei den Antragstellern nach § 31 d BWGöD auch dem Umstand Rechnung tragen, daß die fortschreitende Verfolgung zum Untergang oder jedenfalls zum nanziellen Zusammenbruch der jüdischen Dienstherren geführt hat; daraus folgt aber nicht, daß schon ab 1933 nach dem Schicksal der jüdischen Organisa onen zu fragen ist, wie es sich ohne die Verfolgung des Judentums gestaltet hä e. Als die Klägerin – möglicherweise durch ihre eigene Verfolgung veranlaßt – nach 1933 in den Dienst ihres letzten Dienstherrn eintrat, konnte sie keine Erwartungen hegen, wie sie möglicherweise vor 1933 für Bedienstete dieses Dienstherrn tt ft ff ft tt ff ti fb ff tt ff ff ff tt fi bestanden haben.

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