Versorgungsleistungen von besonders dafür eingerichteten Kassen erbracht werden, bleibt im Versorgungsfall noch ein Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer bestehen (vgl. Nikisch a.a.O. S. 581 f.). Anders liegt es aber, wenn der Lebensunterhalt für den Fall der Dienst- oder Arbeitsunfähigkeit schon während der Dauer des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses dadurch gesichert wird, daß Versicherungsprämien oder Beiträge für die Höher- oder Weiterversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung (§§ 1233, 1234 Reichsversicherungsordnung, §§ 10, 11 Angestelltenversicherungsgesetz) gezahlt werden. Auch hier handelt es sich zwar um besondere arbeitsrechtliche Formen der Altersversorgung (vgl. Hueck-Nipperdey a.a.O. S. 477; Nikisch a.a.O. S. 581); die so begüns gten Arbeitnehmer erwerben aber keinen Versorgungsanspruch "gegenüber" ihrem früheren Arbeitgeber, wenn sie wegen Arbeitsunfähigkeit ausscheiden und nunmehr die den Prämien oder Beiträgen entsprechenden Leistungen erhalten; es fehlt nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb an einem "Ruhestandsverhältnis" (Nikisch a.a.O. S. 586 f.; vgl. Hueck-Nipperdey a.a.O. S. 488 f.). Im Urteil BVerwGE 29, 20 sind die Gründe dafür angegeben worden, daß § 31 d BWGöD nicht eng ausgelegt werden darf (vgl. auch den Schri lichen Bericht zum Entwurf eines Siebenten Änderungsgesetzes zum Bundeswiedergutmachungsgesetz – BTDrucks. IV/3592 –, wo eine großzügige und wohlwollende Auslegung des § 31 d BWGöD für erforderlich erklärt wird). Dadurch wird aber nur eine noch innerhalb der gesetzlichen Regelung bleibende, nicht eine sie überschreitende Auslegung ermöglicht. Mit der Beschränkung auf Schäden, die dadurch entstanden sind, daß wegen der individuellen Verfolgung eines Bediensteten eines jüdischen Dienstherrn und wegen der zum Untergang dieses Dienstherrn führenden Verfolgung des Judentums der Betro ene keinen Versorgungsanspruch "gegenüber" seinem Dienstherrn erlangen konnte, wird die Berücksich gung anderer Schäden ausgeschlossen, also auch solcher Schäden, die im For all einer Aussicht auf eine anderwei ge Alterssicherung bestehen. Das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht § 31 d BWGöD für unanwendbar erklärt für den Fall, daß die Klägerin ohne die verfolgungsbedingte Dienstbeendigung und ohne den verfolgungsbedingten Untergang ihres Dienstherrn im Wege einer "versicherungsrechtlichen" Lösung der Versorgungsfrage zu einer Alterssicherung gelangt wäre. Es hat diese Möglichkeit für die wahrscheinlichere erklärt und keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gefunden, daß die Klägerin im Laufe der Zeit ohne die Verfolgung des Judentums einen Versorgungsanspruch ti ti ti ft tt ti ff tf gegenüber ihrem Dienstherrn erlangt hä e, wenn dieser – oder sein Funk onsnachfolger – die

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