Versorgungsleistungen von besonders dafür eingerichteten Kassen erbracht werden, bleibt im
Versorgungsfall noch ein Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem ausgeschiedenen
Arbeitnehmer bestehen (vgl. Nikisch a.a.O. S. 581 f.). Anders liegt es aber, wenn der
Lebensunterhalt für den Fall der Dienst- oder Arbeitsunfähigkeit schon während der Dauer des
Dienst- oder Arbeitsverhältnisses dadurch gesichert wird, daß Versicherungsprämien oder Beiträge
für die Höher- oder Weiterversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung
(§§ 1233, 1234 Reichsversicherungsordnung, §§ 10, 11 Angestelltenversicherungsgesetz) gezahlt
werden. Auch hier handelt es sich zwar um besondere arbeitsrechtliche Formen der
Altersversorgung (vgl. Hueck-Nipperdey a.a.O. S. 477; Nikisch a.a.O. S. 581); die so begüns gten
Arbeitnehmer erwerben aber keinen Versorgungsanspruch "gegenüber" ihrem früheren
Arbeitgeber, wenn sie wegen Arbeitsunfähigkeit ausscheiden und nunmehr die den Prämien oder
Beiträgen entsprechenden Leistungen erhalten; es fehlt nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb an
einem "Ruhestandsverhältnis" (Nikisch a.a.O. S. 586 f.; vgl. Hueck-Nipperdey a.a.O. S. 488 f.).
Im Urteil BVerwGE 29, 20 sind die Gründe dafür angegeben worden, daß § 31 d BWGöD nicht eng
ausgelegt werden darf (vgl. auch den Schri lichen Bericht zum Entwurf eines Siebenten
Änderungsgesetzes zum Bundeswiedergutmachungsgesetz – BTDrucks. IV/3592 –, wo eine
großzügige und wohlwollende Auslegung des § 31 d BWGöD für erforderlich erklärt wird). Dadurch
wird aber nur eine noch innerhalb der gesetzlichen Regelung bleibende, nicht eine sie
überschreitende Auslegung ermöglicht. Mit der Beschränkung auf Schäden, die dadurch
entstanden sind, daß wegen der individuellen Verfolgung eines Bediensteten eines jüdischen
Dienstherrn und wegen der zum Untergang dieses Dienstherrn führenden Verfolgung des
Judentums der Betro ene keinen Versorgungsanspruch "gegenüber" seinem Dienstherrn erlangen
konnte, wird die Berücksich gung anderer Schäden ausgeschlossen, also auch solcher Schäden, die
im For all einer Aussicht auf eine anderwei ge Alterssicherung bestehen.
Das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht § 31 d BWGöD für unanwendbar erklärt für den Fall,
daß die Klägerin ohne die verfolgungsbedingte Dienstbeendigung und ohne den
verfolgungsbedingten Untergang ihres Dienstherrn im Wege einer "versicherungsrechtlichen"
Lösung der Versorgungsfrage zu einer Alterssicherung gelangt wäre. Es hat diese Möglichkeit für
die wahrscheinlichere erklärt und keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gefunden, daß die
Klägerin im Laufe der Zeit ohne die Verfolgung des Judentums einen Versorgungsanspruch
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