142 Die Feststellungen zum Geschehen in Stadt 5 beruhen auf den Erkenntnissen aus dem Vermerk von KOK K. vom 7. September 2023. Diese werden hinsichtlich der Tatzeit und des näheren Tatgeschehens durch die Angaben des Zeugen EKHK L. ergänzt, der über seine Auswertung des Videomaterials der Stadt 5er Synagoge berichtete. 143 5. Zum staatlichen Hintergrund der Anschlagsplanung und Kenntnis des Angeklagten 144 a. Der Senat ist aufgrund einer Gesamtschau der gewonnenen Erkenntnisse davon überzeugt, dass E. den Auftrag zu dem Anschlag auf die Synagoge in Stadt 4 von einer staatlichen iranischen Stelle erhalten hatte. 145 Dass E. ein von dritter Seite an ihn herangetragenes Interesse an dem Brandanschlag hatte, deuten seine Nachrichten an den Angeklagten am Tattag an. So versuchte er mehrfach, den Angeklagten zu erreichen und sandte ihm Textnachrichten des Inhalts "Bruder alles ok?", "Bruder, bitte ruf mich an" oder "Es ist wichtig". Wenige Minuten vor der geplanten Tat schrieb er ihm: "Bruder, falls du es nicht willst, sag es mir Bescheid, damit ich hier nicht blamiert werde". 146 Für einen allgemeinkriminellen Hintergrund der Anschlagsplanung haben sich keine Anhaltspunkte ergeben. 147 Ein nachvollziehbares persönliches Interesse des E. an Anschlägen auf jüdische Einrichtungen in Deutschland ist ebenfalls nicht ersichtlich und konnte vom Angeklagten auch nicht benannt werden. E. ist nicht wegen antisemitischer Straftaten in Erscheinung getreten. 148 Die auszugsweise erhobenen Verfassungsschutzberichte der Jahre 2017, 2018, 2020 und 2022 sowie die Antwort der Bundesregierung auf die kleine Anfrage einiger Abgeordneter (BT-Drs. 20/5595) vom 8. Februar 2023 belegen demgegenüber umfangreiche nachrichtendienstliche Aktivitäten der Islamischen Republik Iran in Deutschland zum Nachteil (pro)jüdischer bzw. (pro)israelischer Ziele. Die Planung eines Brandanschlags auf eine Synagoge stellt zwar im Vergleich zu den bisher auf Ausspähaktionen beschränkten Aktivitäten eine Eskalation dar. Sie liegt aber auf der antisemitischen und antiisraelischen Linie des iranischen Regimes. 149 Auf einen staatlichen Hintergrund deuten auch Erkenntnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz in den Behördenzeugnissen vom 5. Dezember 2022 und vom 6. März 2023, die sich in Teilen anhand der im hiesigen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse objektivieren ließen. 150 Dass der wegen Mordes gesuchte E. mit staatlichen iranischen Stellen zusammenarbeitete, um seinen Aufenthalt im Iran zu sichern und seinen kostspieligen Lebenswandel in Stadt 1 zu finanzieren, drängt sich zudem auf. 151 Hinzu kommt, dass E. den staatlichen Hintergrund der Tat in einem überwachten Telefonat mit dem Vater Angeklagten am 28. November 2022 nicht abgestritten hat, als dieser ihn explizit darauf ansprach. 152 Der Zeuge G. hat schließlich bekundet, der Angeklagte habe ihm zugesagt, er werde als Gegenleistung für die Unterstützung bei dem Anschlag seinen Einfluss im Iran nutzen, damit G. "keine Probleme" bei der Einreise in den Iran bekomme. Diese Zusage setzt die Möglichkeit der Einflussnahme bei staatlichen iranischen Stellen voraus und deutet daher ebenfalls auf den staatlichen Hintergrund der Anschlagsplanung. 153 b. Der Angeklagte hat diese Umstände zumindest billigend in Kauf genommen. 154 Ihm war aus Presseberichten seit 2021 bekannt, dass sich E. angesichts eines Haftbefehls wegen Mordes in den Iran abgesetzt und dort offenbar mit dem Regime arrangiert hatte, so dass er in Stadt 1 unbehelligt einen für jedermann wahrnehmbaren luxuriösen Lebenswandel führen konnte. 155 Der Angeklagte wusste auch, dass ein eigenes Interesse des prominenten"Rockers" an einem Anschlag auf eine Synagoge in Deutschland praktisch ausschied, während ein solcher Anschlag durchaus im Interesse staatlicher iranischer Stellen liegen konnte, in Deutschland ein Klima der Verunsicherung zu schüren. 156 C. Rechtliche Würdigung 157 I. Tat 1: Verabredung eines Anschlags auf die Synagoge in Stadt 4 158 Die Planung des Angeklagten und E. im Hinblick auf die Synagoge in Stadt 4 stellen eine Verabredung zu einer schweren Brandstiftung gemäß §§ 306a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 2 Variante 3 StGB dar. 159 Dabei war E. trotz seiner räumlichen Distanz nicht lediglich Auftraggeber, sondern Mittäter der geplanten Brandstiftung. Maßgebend für diese Beurteilung seiner Rolle sind folgende Umstände: 160 Die Initiative zur Tat ging allein von E. aus. 161 Dieser hatte die Tat auch maßgeblich geplant, indem er dem Angeklagten die Tatzeit, den Tatort und die Modalitäten der Ausführung detailliert vorgab. 162 Er überwachte die weitere Tatplanung und -ausführung durch Kontrollanrufe beim Angeklagten und an ihn gerichtete Textnachrichten. Er hatte auch ein erhebliches Eigeninteresse an der Tat, weil er sich ausweislich einer Nachricht an den Angeklagten

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