108 Darüber hinaus spricht die vom Angeklagten eingeräumte Zielrichtung der geplanten Tat für das Vorhaben eines Inbrandsetzens. Der Angeklagte sollte ein "Zeichen" setzen. Dafür wäre ein Rußfleck an einem abgelegenen und zur Sanierung anstehenden Gebäude denkbar ungeeignet. 109 Der Zeuge G. hat zudem bekundet, Ziel des geplanten Brandanschlags sei das Inbrandsetzen des Gebäudes und nicht nur die Verursachung eines Rußflecks gewesen. Der Zeuge hat hierzu erklärt, der Angeklagte und er hätten den Einsatz eines Brandbeschleunigers in Form zusätzlichen, um das Gebäude anzubringenden Benzins diskutiert. Der Angeklagte hat die Angaben zu dem Brandbeschleuniger bestätigt und lediglich abweichend behauptet, die Idee zum Vergießen des Benzins stamme von G.. 110 Schließlich hat der Angeklagte nach dem Videotelefonat mit E. am 16. November 2022 im Internet den Suchbegriff "schwere Brandstiftung" recherchiert. 111 c. Zur versuchten Einbindung des Zeugen G. 112 Die Feststellungen zu der versuchten Einbindung des Zeugen G. bei den Treffen am 16. November 2022 und der Annahme des Auftrags gegenüber E. beruhen auf den Angaben des Angeklagten, den glaubhaften Angaben des Zeugen G. und der gesicherten WhatsApp-Kommunikation des Angeklagten mit E.. 113 d. Zur weiteren Tatvorbereitung am 17. November 2022 114 Der Angeklagte hat die weitere Tatvorbereitung am 17. November 2022 eingeräumt. Seine Angaben hierzu werden durch die Standortdaten aus der GPS-Überwachung und die Angaben des KHK N. im Vermerk vom 22. Dezember 2022 zu Ermittlungen in der O.-Filiale Stadt 5 bestätigt. 115 e. Zur Synagoge in Stadt 4 und äußeren Sicherung des Geländes 116 Die Feststellungen zu dem Gelände der Synagoge und deren äußerer Sicherung beruhen auf den hierzu erhobenen Vermerken von KOK Y. vom 19. Januar 2023 und KOK K. vom 7. September 2023, den über google maps erhobenen Straßenverläufen und den in Augenschein genommenen Lichtbildern sowie Luftbildaufnahmen. Außerdem hat sich der Senat bei einem Ortstermin mit Begehung des Geländes am 4. Dezember 2023 ab 17:30 Uhr einen eigenen Eindruck von den Sicherungsmaßnahmen und deren Sichtbarkeit bei Dunkelheit aus den unterschiedlichen Perspektiven verschafft. 117 f. Zur Erkundung des Geländes durch den Angeklagten und der unfreiwilligen Aufgabe des Anschlagsplans 118 Die Feststellungen zum Verlauf der Erkundung des räumlichen Umfelds der Synagoge durch den Angeklagten beruhen neben dessen insoweit teilgeständiger Einlassung vor allem auf der Auswertung der Standortdaten aus der GPSÜberwachung des von ihm genutzten Pkw. 119 Die Überzeugung des Senats, dass der Angeklagte den ursprünglichen Tatplan in Ansehung der von ihm vor Ort wahrgenommenen Sicherungsmaßnahmen um die Synagoge aus Angst vor Entdeckung unfreiwillig aufgegeben hat, beruht auf folgenden Erwägungen: 120 Der Angeklagte war schon vor seiner Fahrt nach Stadt 4 dafür sensibilisiert, dass die Stadt 4er Synagoge besonderes gesichert sein könnte, nachdem ihn der Zeuge G. mit Blick auf die Synagoge in Stadt 2 ausdrücklich vor Polizeipräsenz gewarnt hatte. Hinzu kommt, dass G. ihm gegen 17 Uhr mitgeteilt hatte, dass er das Anschlagsvorhaben - wenn er auch nicht den wahren Anschlagsort bekannt geben konnte - der Polizei offenbart und ihn als Täter benannt hatte. 121 Die den Angeklagten begleitende Sorge vor Entdeckung zeigt sich auch an der von ihm gewählten "extra frühen" Abfahrtzeit und den Umwegen, die er im Stadt 4er Stadtgebiet gefahren ist. Da ihm die Örtlichkeiten aus seiner Tätigkeit als Vertriebsmitarbeiter bei der Z. und aufgrund privater Besuche des Planetariums bekannt waren, lassen sich diese Umwege nicht mit mangelnder Ortskenntnis erklären. Sein Fahrverhalten lässt vielmehr darauf schließen, dass er seine Fahrtrouten verschleiern wollte. 122 Zudem bewegte er sich mit dem Fahrzeug so, dass er nicht zu nah an die Synagoge heranfuhr. 123 Ab 22:14 Uhr hatte er anlässlich einer knapp halbstündigen Fahrtunterbrechung in der V.-Straße ausreichend Zeit und Gelegenheit, das Gelände um die Synagoge fußläufig zu erkunden. Dass er von der Überwachungskamera der Synagoge Richtung Einmündung H.-Str./U.-Str. nicht erfasst wurde, stellt die vom Angeklagten bestrittene fußläufige Erkundung nicht in Frage. Ausweislich der erhobenen Luftbildaufnahmen und Kartenausschnitte sowie der Inaugenscheinnahme des Geländes rund um die Synagoge gibt es mehrere Wege, auf denen die Synagoge von der V.Straße aus anderweitig fußläufig erreichbar ist. Außerdem hatte es der Angeklagte schon bei seinen Erkundungsfahrten bewusst vermieden, sich der Synagoge ganz zu nähern. Der Senat geht daher davon aus, dass er eine entsprechende Distanz auch bei der fußläufigen Erkundung des Geländes gewahrt hat. Bei seinen Erkundungen nahm der Angeklagte notwendig wahr, dass die Synagoge und das umgebende Areal gut

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