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Vorschriften erst gesondert geprüft werden. Für Art. 144 BV aber ergibt sich eben aus den oben
erörterten Verfassungsmaterialien zwingend die Auslegung, daß er nur objektives Recht setzt und
dem einzelnen kein subjektives Recht einräumt.
6. Der von dem Beschwerdeführer Dr. G. abgegebenen Gegenerklärung zu der Äußerung des
Staatsministeriums des Innern in Verbindung mit der dieser Gegenerklärung beigef��gten
Stellungnahme des Beschwerdeführers W. muß wohl entnommen werden, daß er seine
Verfassungsbeschwerde auch auf die Behauptung stützen will, die Aufstellung des Denkmals mit
dem beanstandeten Satz verführe die Jugend der Stadt N. zum Unglauben und behindere dadurch
die Eltern in ihrem von der Verfassung garantierten Recht der christlichen Jugenderziehung. Auch
der Beschwerdeführer Dr. St. macht Ausführungen in diesem Sinne. Beide wollen damit wohl eine
Verletzung des Elternrechts nach Art. 126 Abs. 1 Satz 1 BV geltend machen.
Nach dieser Verfassungsbestimmung, die in ihrem Wesensgehalt mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des
Grundgesetzes übereinstimmt und daher nach Art. 142 dieses Gesetzes fortgilt (VGH n. F. 7 II 9),1)
haben die Eltern das natürliche Recht (und die oberste Pflicht), ihre Kinder zur leiblichen, geistigen
und seelischen
Bayerische Verfassungsgerichtshof: Nr. 197(VerwRspr 1956, 786)
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Tüchtigkeit zu erziehen. Dieses elterliche Erziehungsrecht ist ein elementares vorstaatliches
Grundrecht (VGH n. F. aaO) und gehört damit sogar zu einer besonders herausgehobenen
Kategorie der subjektiven verfassungsmäßigen Rechte. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
setzt allerdings voraus, daß gerade dem Beschwerdeführer selbst ein solches Recht zusteht. Träger
des Rechts aus Art. 126 Abs. 1 Satz 1 BV können naturgemäß nur Eltern von noch
erziehungsbedürftigen Kindern sein. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers Dr. G. ist nicht zu
entnehmen, daß er zu diesem Personenkreis gehört. Dies kann aber auf sich beruhen, da der
Beschwerdeführer Dr. St. diese Voraussetzung erfüllt, auf seine Beschwerde hin daher doch die –
für beide Beschwerdeführer völlig gleichliegende – Frage in der Sache selbst geprüft werden muß
und diese Prüfung – wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt – die Beschwerden als
unbegründet erscheinen läßt.
Art. 126 Abs. 1 Satz 1 BV proklamiert „in bewußter Abkehr von sog. totalitären Auffassungen”
(Nawiasky-Leusser, Erläuterungen zu Art. 126 BV), die das primäre Erziehungsrecht für den Staat
in Anspruch nehmen wollen, die Eigenständigkeit und Ursprünglichkeit des elterlichen
Erziehungsrechts und gewährt „ein Abwehrrecht gegen unzulässige Eingriffe des Staates” in dieses
natürliche Elternrecht (BVerfGE 4, 52/57 zu der entsprechenden Vorschrift des Art. 6 Abs. 2 Satz 1
GG). Gewisse Schranken für dieses Recht ergeben sich allerdings aus der Verfassung selbst (vgl.
insbes. Art. 126 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 und Art. 128 ff. BV sowie VGH n. F. aaO). Davon
abgesehen aber schützt Art. 126 Abs. 1 Satz 1 BV die Eltern dagegen, daß die öffentliche Gewalt
ihnen das Erziehungsrecht oder einzelne seiner Befugnisse entzieht oder beschränkt oder doch,
wenn auch ohne dieses Recht formell anzutasten, ihren Kindern neben der elterlichen Erziehung
noch eine andere aufzwingt. Dagegen kann nicht in einer Maßnahme, die gar nicht dem Zwecke der
Kindererziehung dient und jedes Zwanges entbehrt, allein schon deshalb ein Verstoß gerade gegen
dieses Grundrecht erblickt werden, weil sie sich vielleicht rein tatsächlich ungünstig auswirken kann
für die Erreichung des von den Eltern für ihr Kind bestimmten und verfolgten Erziehungszieles,
auch wenn sich dieses mit den von der Verfassung selbst für die Schulen festgelegten obersten
Bildungszielen deckt, zu denen nach Art. 131 Abs. 2 BV vor allem die Ehrfurcht vor Gott gehört.
1)
Siehe VerwRspr. Bd. 1 Nr. 1.
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-VERWRSPR-B-1956-S-786-N-1
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10/26/2021