Quelle: beck-online DIE DATENBANK zu denen insbesondere auch das Klageerzwingungsverfahren des § 172 StPO gehöre. Es geht dabei von der Annahme aus, Beschwerdegegenstand sei die Frage, ob die Anbringung der beanstandeten Denkmalsinschrift nach Art. 144 Abs. 2 BV und den nach seiner Meinung diese Verfassungsbestimmung konkretisierenden Strafrechtsvorschriften Bayerische Verfassungsgerichtshof: Nr. 197(VerwRspr 1956, 786) 791 strafbar sei. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Wie sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer in Zusammenhalt mit Art. 120 BV ergibt, ist der Gegenstand der vorliegenden Verfassungsbeschwerden die Frage, ob die Beschwerdeführer durch den Beschluß des Stadtrats N. vom 22. 6. 1955 über die Wiederaufstellung des Feuerbach-Denkmals und durch den Vollzug dieses Beschlusses in ihren verfassungsmäßigen Rechten verletzt worden sind. In einem Verfahren nach § 172 StPO dagegen könnten die Beschwerdeführer – vorausgesetzt, daß sie überhaupt als „Verletzte” im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind – nur eine Entscheidung der Frage erreichen, ob die Staatsanwaltschaft wegen eines etwa nach irgendwelchen Vorschriften in der Anbringung der Denkmalsinschrift liegenden strafbaren Verhaltens gegen die dafür verantwortlichen Einzelpersonen die öffentliche Klage zu erheben hat oder nicht. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 StPO wäre der zulässige Rechtsweg gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. 10. 1955 und den ablehnenden Bescheid des Generalstaatsanwalts vom 2. 11. 1955. Diese behördlichen Akte sind aber mit den Verfassungsbeschwerden nicht angefochten. Fragen kann es sich nur, ob gegen den Stadtratbeschluß und seinen Vollzug nicht etwa der Verwaltungsrechtsweg nach dem VGG gegeben ist. Dies hängt u. a. davon ab, ob diese Maßnahmen als „Verwaltungsakte” i. S. des § 22 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 VGG anzusehen sind. Verwaltungsakt in diesem Sinne ist aber nur eine in Ausübung hoheitlicher Gewalt vorgenommene auf einen unmittelbaren rechtlichen Erfolg abzielende Handlung (vgl. Eyermann-Fröhler, Anm. A, I, 1, a zu § 22 VGG – Obermayer, Verwaltungsakt und innerdienstl. Rechtsakt, S. 56 ff., 69 ff.). Daran fehlt es aber, wenn ein Stadtrat beschließt, zu Ehren eines Gelehrten ein Denkmal zu setzen und darauf einen Satz aus dessen Lehren anbringen zu lassen, und wenn er diesen Beschluß ausführen läßt. Danach ist also hinsichtlich des Beschwerdegegenstandes kein Rechtsweg eröffnet. 3. Der Beschwerdeführer Dr. G. hat den Vorschriften des § 48 Abs. 2 bzw. Abs. 4 VfGHG genügt. Im übrigen ist die Nichtbeachtung des § 48 Abs. 2 VfGHG unschädlich, da es sich dabei nur um eine Sollvorschrift handelt (VGH n. F. 1 II 291), 4 II 12). 4. Die Beschwerdeführer scheinen von der Auffassung auszugehen, daß der Bayeriksche Verfassungsgerichtshof ohne weiteres in jedem Falle angerufen werden könne, in dem jemand eine behördliche Maßnahme für verfassungswidrig hält. Mit einer solchen Meinung befinden sie sich aber in einem grundlegenden Irrtum. Der Verfassungsgerichtshof hat lediglich die Zuständigkeiten die ihm durch Art. 61 bis 66 BV oder auf Grund des Art. 67 BV durch besonderes Gesetz eingeräumt sind. Zu diesen Zuständigkeiten gehört nach Art. 66 BV auch die Entscheidung über Verfassungsbeschwerden nach Art. 120 BV d. h. über Beschwerden wegen Verletzung „der verfassungsmäßigen Rechte” durch eine Behörde. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist danach, daß dem Beschwerdeführer selbst ein subjektives Bayerische Verfassungsgerichtshof: Nr. 197(VerwRspr 1956, 786) 792 verfassungsmäßiges Recht zusteht, in dem er sich durch eine Behörde verletzt fühlt. Es genügt daher nicht ein Verstoß gegen eine Verfassungsnorm, die nur ein objektives Gebot oder Verbot enthält, ohne den durch die Norm geschützten Personen ein eigenes subjektives Recht auf normgemäßes Verhalten zuzugestehen. Nach diesem Grundsatz, an dem der http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-VERWRSPR-B-1956-S-786-N-1 5 von 9 10/26/2021

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