Quelle: beck-online DIE DATENBANK
gesetzlich festgelegten und übernommenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben und Verpflichtungen der
Gemeinden und die Gesetzmäßigkeit ihrer Verwaltungstätigkeit zu überwachen (Art. 109 Abs. 1
aaO). Die Wiederaufstellung des Denkmals in der alten Form und mit den alten Inschriften sei „auf
Grund ordnungsgemäß gefaßten Mehrheitsbeschlusses des Stadtrates N. vom 22. 6. 1955” erfolgt.
Daß sich die Stadtverwaltung damit nicht gesetzmäßig verhalten habe, sei nicht erkennbar.
Insbesondere könne der Inhalt der Denkmalsinschrift „in der ausschließlichen Bezogenheit auf die
Person Feuerbachs” nicht als eine Verhöhnung oder Verächtlichmachung der Religion ausgelegt
werden. Ludwig Feuerbach gelte als ein bedeutender Philosoph, der in N. gelebt habe und nach
dem auch eine Straße in N. benannt sei. Die auf dem Gedenkstein angebrachte Inschrift
kennzeichne die vom ihm vertretene Religionsphilosophie, welche die Gottesidee als Erzeugnis
menschlicher Vorstellungen und Wünsche deute.
4. Mit seinen Schriftsätzen vom 6. und 21. 10. 1955, von denen der erste am 7., der zweite am 22.
10. 1955 beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist, hat Dr. G. Verfassungsbeschwerde nach
Art. 120 der Bayerischen Verfassung (= BV) erhoben mit dem Antrage, den Beschluß des
Stadtrates N. vom 22. 6. 1955 über die Wiederaufstellung des Feuerbach-Denkmals mit der
Inschrift „Der Mensch schuf Gott nach seinem Bilde” für verfassungswidrig zu erklären
Bayerische Verfassungsgerichtshof: Nr. 197(VerwRspr 1956, 786)
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und den Stadtrat N. zur Entfernung dieser Inschrift zu veranlassen.
Diesen Antrag hat er folgendermaßen begründet: Die Inschrift sei eine bewußte Verdrehung des
Bibelwortes „Gott schuf den Menschen nach seinem Bild” (1. Buch Mose, Kapitel 1 Vers 27). Die
Bibel sei aber die Grundlage aller christlichen Religionsgemeinschaften und mit dem Alten
Testament auch diejenige des jüdischen Glaubens und es handle sich bei dem zitierten Bibelwort
um einen wesentlichen Glaubenssatz. Durch die Inschrift werde daher die Religion verächtlich
gemacht, und zwar öffentlich, da das Denkmal auf einem für jedermann zugänglichen öffentlichen
Platz aufgestellt sei. Infolgedessen verstoße der Stadtratsbeschluß und sein Vollzug gegen Art. 144
Abs. 2 BV.
Mit – meist formularmäßigen – Schreiben, die in der Zeit vom 24. 10. 1955 bis 1. 3. 1956 beim
Verfassungsgerichtshof eingegangen sind, erklärten weitere 51 Personen, daß sie in der auf dem
Feuerbach-Denkmal angebrachten Inschrift einen Verstoß gegen Art. 144 Abs. 2 BV erblickten, sich
dadurch in ihren verfassungsmäßigen Rechten verletzt fühlten und sich daher der von Dr. G.
erhobenen Verfassungsbeschwerde „anschlössen”.
Einer der weiteren Beschwerdeführer, Dr. St., führte zusätzlich noch aus:
Er sei Vater von fünf Kindern, von denen drei höhere Schulen besuchten. Die Kinder lernten im
katholischen Religionsunterricht, daß Gott die Menschen nach seinem Bild geschaffen habe. Wie
zum Hohn müßten sie dann auf ihrem Schulweg an einem öffentlichen Denkmal in Stein gehauen
lesen, daß das alles Lug und Trug sei, denn der Mensch habe ja das alles nur erfunden. So wie der
Beschwerdeführer dächten Tausende von gläubigen Katholiken in N.
II. Die 51 Personen, die sich der von Dr. G. erhobenen Verfassungsbeschwerde „angeschlossen”
haben, behaupten, daß sie sich in ihren eigenen verfassungsmäßigen Rechten verletzt fühlten. Bei
ihren Anschließungserklärungen handelt es sich daher in Wahrheit um selbständige
Verfassungsbeschwerden.
Es erschien zweckmäßig, die sämtlichen Beschwerden zum Zwecke gleichzeitiger Entscheidung
miteinander zu verbinden.
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10/26/2021