- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Bayerische Verfassungsgerichtshof: Nr. 197 VerwRspr 1956, 786 Nr. 197 Art. 6 Abs. 2 Satz 1, 31, 72 Abs. 1, 74 Nr. 1, 125 Nr. 1, 142 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. 5. 1949 (BGBl. S. 1); §§ 166–168, 185–200 Strafgesetzbuch vom 15. 5. 1871 (RGBl. S. 127) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. 8. 1953 (BGBl. I S. 1083, ber. 1954 I S. 33); § 2 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 16. 4. 1871 (RGBl. S. 63); § 172 Strafprozeßordnung vom 1. 2. 1877 (RGBl. S. 253) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. 9. 1950 (BGBl. I S. 629); §§ 2, 106 Bürgerliches Gesetzbuch; Art. 66, 69, 107, 120, 126, 131 Abs. 2, 144 Abs. 2 Verfassung des Freistaates Bayern vom 2. 12. 1946 (GVBl. S. 333); §§ 23, 48 Gesetz über den Verfassungsgerichtshof vom 22. 7. 1947 (GVBl. S. 147); §§ 26, 47 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes für den Freistaat Bayern vom 24. 5. 1948 (GVBl. S. 121); §§ 22 Abs. 1, 35 Abs. 1, 54 Verwaltungsgerichtsgesetz 1. Die Gründe, aus denen für andere gerichtliche Verfahren das Erfordernis der Prozeßfähigkeit besteht – Schutz der nicht voll geschäftsfähigen Personen und Ermöglichung einer sachgemäßen Verfahrensdurchführung –, gelten auch für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde. Die in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Personen sind zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nur fähig, soweit sie durch Vorschrift des bürgerlichen oder des öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind; soweit dies nicht der Fall ist, hat für sie der gesetzliche Vertreter zu handeln. 2. Der Beschluß eines Stadtrates, zu Ehren eines Gelehrten ein Denkmal zu setzen und darauf einen Satz aus dessen Lehren anbringen zu lassen, sowie die Ausführung eines solchen Beschlusses stellen keinen anfechtbaren Verwaltungsakt im Sinne der §§ 22 Abs. 1, 35 Abs. 1 VGG dar. 3. Die durch die Präambel der Bayerischen Verfassung ausgesprochene Verurteilung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft mit ihrer Gottlosigkeit, Gewissenlosigkeit und Unmenschlichkeit ist ein Leitmotiv für die Verfassung und für die Auslegung der Einzelbestimmungen richtungweisend. Subjektive Rechte können jedoch aus der Präambel nicht unmittelbar abgeleitet werden. Eine Verfassungsbeschwerde kann daher nicht allein darauf gestützt werden, daß eine behördliche Maßnahme dem in der Präambel zum Ausdruck kommenden Geist der Verfassung widerspreche. 4. Art. 144 Abs. 2 BV, wonach jede öffentliche Verächtlichmachung der Religion, ihrer Einrichtungen, der Geistlichen und Ordensleute in ihrer Eigenschaft als Religionsdiener verboten und für strafbar erklärt wird, setzt nur objektives Recht. Dem einzelnen wird dadurch kein subjektives Recht eingeräumt. 5. In einer Maßnahme, die gar nicht dem Zwecke der Kindererziehung dient und jedes Zwanges entbehrt, kann nicht allein schon deshalb ein Verstoß gegen das elterliche Erziehungsrecht erblickt werden, weil sie sich vielleicht rein tatsächlich für die Erreichung des von den Eltern für ihr Kind bestimmten und verfolgten Erziehungsideales ungünstig auswirken kann. Bayerische Verfassungsgerichtshof: Nr. 197(VerwRspr 1956, 786) 787 Bayerische Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 24. 10. 1956 - Vf. 85, 90-VI-55; Vf. 11 bis 13, 17, 21 bis 32, 35 bis 67-VI-56 I. 1. Einige Jahre vor 1933 war in N. auf dem Rechenberg für den Philosophen Ludwig Feuerbach, der von 1804 bis 1872 gelebt hatte, aus Mitteln einer Sammlung ein steinernes Denkmal errichtet und von der Stadt in Eigentum und Obhut übernommen worden. Das Denkmal hatte die Form eines Sarkophags, auf dem außer dem Namen des Philosophen u. a. auch dessen Worte eingemeißelt http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-VERWRSPR-B-1956-S-786-N-1 1 von 9 10/26/2021

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