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Bayerische Verfassungsgerichtshof: Nr. 197
VerwRspr 1956, 786
Nr. 197
Art. 6 Abs. 2 Satz 1, 31, 72 Abs. 1, 74 Nr. 1, 125 Nr. 1, 142 Grundgesetz für die Bundesrepublik
Deutschland vom 23. 5. 1949 (BGBl. S. 1); §§ 166–168, 185–200 Strafgesetzbuch vom 15. 5.
1871 (RGBl. S. 127) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. 8. 1953 (BGBl. I S. 1083, ber.
1954 I S. 33); § 2 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 16. 4. 1871 (RGBl. S. 63);
§ 172 Strafprozeßordnung vom 1. 2. 1877 (RGBl. S. 253) in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. 9. 1950 (BGBl. I S. 629); §§ 2, 106 Bürgerliches Gesetzbuch; Art. 66, 69, 107, 120, 126, 131
Abs. 2, 144 Abs. 2 Verfassung des Freistaates Bayern vom 2. 12. 1946 (GVBl. S. 333); §§ 23, 48
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof vom 22. 7. 1947 (GVBl. S. 147); §§ 26, 47
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes für den Freistaat Bayern vom 24. 5. 1948 (GVBl.
S. 121); §§ 22 Abs. 1, 35 Abs. 1, 54 Verwaltungsgerichtsgesetz
1. Die Gründe, aus denen für andere gerichtliche Verfahren das Erfordernis der Prozeßfähigkeit
besteht – Schutz der nicht voll geschäftsfähigen Personen und Ermöglichung einer sachgemäßen
Verfahrensdurchführung –, gelten auch für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde. Die in der
Geschäftsfähigkeit beschränkten Personen sind zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nur fähig,
soweit sie durch Vorschrift des bürgerlichen oder des öffentlichen Rechts für den Gegenstand des
Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind; soweit dies nicht der Fall ist, hat für sie der
gesetzliche Vertreter zu handeln.
2. Der Beschluß eines Stadtrates, zu Ehren eines Gelehrten ein Denkmal zu setzen und darauf
einen Satz aus dessen Lehren anbringen zu lassen, sowie die Ausführung eines solchen Beschlusses
stellen keinen anfechtbaren Verwaltungsakt im Sinne der §§ 22 Abs. 1, 35 Abs. 1 VGG dar.
3. Die durch die Präambel der Bayerischen Verfassung ausgesprochene Verurteilung der
nationalsozialistischen Gewaltherrschaft mit ihrer Gottlosigkeit, Gewissenlosigkeit und
Unmenschlichkeit ist ein Leitmotiv für die Verfassung und für die Auslegung der
Einzelbestimmungen richtungweisend. Subjektive Rechte können jedoch aus der Präambel nicht
unmittelbar abgeleitet werden. Eine Verfassungsbeschwerde kann daher nicht allein darauf gestützt
werden, daß eine behördliche Maßnahme dem in der Präambel zum Ausdruck kommenden Geist der
Verfassung widerspreche.
4. Art. 144 Abs. 2 BV, wonach jede öffentliche Verächtlichmachung der Religion, ihrer
Einrichtungen, der Geistlichen und Ordensleute in ihrer Eigenschaft als Religionsdiener verboten
und für strafbar erklärt wird, setzt nur objektives Recht. Dem einzelnen wird dadurch kein
subjektives Recht eingeräumt.
5. In einer Maßnahme, die gar nicht dem Zwecke der Kindererziehung dient und jedes Zwanges
entbehrt, kann nicht allein schon deshalb ein Verstoß gegen das elterliche Erziehungsrecht erblickt
werden, weil sie sich vielleicht rein tatsächlich für die Erreichung des von den Eltern für ihr Kind
bestimmten und verfolgten Erziehungsideales ungünstig auswirken kann.
Bayerische Verfassungsgerichtshof: Nr. 197(VerwRspr 1956, 786)
787
Bayerische Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 24. 10. 1956 - Vf. 85, 90-VI-55; Vf. 11 bis
13, 17, 21 bis 32, 35 bis 67-VI-56
I. 1. Einige Jahre vor 1933 war in N. auf dem Rechenberg für den Philosophen Ludwig Feuerbach,
der von 1804 bis 1872 gelebt hatte, aus Mitteln einer Sammlung ein steinernes Denkmal errichtet
und von der Stadt in Eigentum und Obhut übernommen worden. Das Denkmal hatte die Form eines
Sarkophags, auf dem außer dem Namen des Philosophen u. a. auch dessen Worte eingemeißelt
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10/26/2021