374
Entlastende Gesichtspunkte des Persönlichkeitsbilds, die in ihrer Gesamtheit ein Absehen von der Höchstmaßnahme
rechtfertigen können, sind nicht festzustellen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beklagten,
das Versenden der in Rede stehenden Inhalte habe er seinerzeit als eine Art Druckabbau bzw. Kanalisation seiner
Unzufriedenheit mit der Einwanderungspolitik im Rahmen der "Flüchtlingskrise" 2015 und seiner dienstlichen
Wahrnehmung der häufigen strafrechtlichen Betroffenheit von jugendlichen Tätern mit Migrationshintergrund genutzt.
Denn dies kann nicht das Versenden von volksverhetzendem, ausländerfeindlichem, rassistischem,
menschenverachtendem und den Nationalsozialismus verherrlichendem bzw. verharmlosendem Gedankengut
rechtfertigen. Die Disziplinarkammer folgt dem Disziplinarsenat in seiner klaren Ansicht, volksverhetzende,
menschenverachtende und rassistische Dateien seien von einem Beamten generell zu unterlassen.
375
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2021 - 3d E 643/21.O -, juris, Rn. 12.
376
Die lange Verfahrensdauer führt bei einem Dienstvergehen, bei dem wie hier in Anbetracht der Schwere die
Verhängung der Höchstmaßnahme geboten ist, nicht zu einer milderen Maßnahme.
377
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2007 - 1 D 16/05 -, juris, Rn. 66.
378
Das - abgesehen von den in Rede stehenden straf- und disziplinarrechtlichen Verstößen - im Übrigen
beanstandungsfreie dienstliche Verhalten des Beklagten führt ebenfalls nicht zu einer milderen Maßnahme. Eine
langjährige Dienstleistung ohne Beanstandungen fällt jedenfalls bei gravierenden Dienstpflichtverletzungen, wie sie hier
in Rede stehen, neben der Schwere des Dienstvergehens in aller Regel nicht mildernd ins Gewicht. Denn jeder Beamte
ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb
und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht
dazu führen, dass die Anforderungen an das inner- und außerdienstliche Verhalten abgesenkt werden.
379
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2013 - 2 B 63/12 -, juris, Rn. 13.
380
Das Bemessungskriterium "Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit"
gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen
allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion.
381
Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Mai 2008 - 2 C 59/07 -, juris, Rn. 15, und vom 20. Oktober 2005 -2 C 12/04 -, juris, Rn.
26.
382
Die Würdigung aller Umstände unter Beachtung auch dieses Kriteriums führt bei prognostischer Beurteilung zu der
Bewertung, dass der Dienstherr und die Allgemeinheit dem Beklagten nach dem von ihm begangenen sehr schweren
Dienstvergehen kein Vertrauen mehr in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen können. Der
Beklagte hat als Justizbeamter, dessen Gewissenhaftigkeit und Pflichtbewusstsein sowohl für seinen Dienstherrn als
auch für die Öffentlichkeit von besonderer Bedeutung ist, durch die langdauernde Verbreitung des oben
wiedergegebenen Gedankenguts innerhalb und außerhalb der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen nicht nur eine
schwerwiegende Straftat begangen, sondern auch den Eindruck vermittelt, er identifiziere sich mit volksverhetzendem,
ausländerfeindlichem, rassistischem, menschenverachtendem und den Nationalsozialismus verherrlichendem bzw.
verharmlosendem Gedankengut.
383
Sein Verhalten führt insgesamt aus der Sicht des Dienstherrn sowie der Allgemeinheit zu einem vollständigen
Vertrauensverlust und einer Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums, die durch mildernde Gesichtspunkte
nicht derart aufgewogen werden, dass von der durch die Schwere des Dienstvergehens indizierten Höchstmaßnahme
abgesehen werden könnte.
384
Angesichts des vom Beklagten gezeigten Verhaltens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung ist die Höchstmaßnahme
schließlich nicht unverhältnismäßig. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die
Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Seine Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis
einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer
am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des
für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst gewesen sein muss, dass er hiermit seine berufliche
Existenz aufs Spiel setzt.
385
OVG NRW, Urteil vom 11. September 2019 - 3d A 1923/18.O -, juris, Rn. 128.
386
Zu einer Änderung der Laufzeit des Unterhaltsbeitrags (§ 10 Abs. 3 LDG NRW) bestand kein Anlass.
387
Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW, §154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, §167 Abs. 1 Satz 1 VwGO,