336
Schließlich hat der Beklagte einen Rechtsschein, sich mit der freiheitlichdemokratischen Grundordnung
entgegenstehendem Gedankengut zu identifizieren, auch dadurch gesetzt, dass er lange Zeit Mitglied in der WhatsAppChat-Gruppe "XXXXX" war, in der - wie er erkannte - etwa 100 Bilder mit volksverhetzendem, ausländerfeindlichem,
rassistischem, menschenverachtendem und den Nationalsozialismus verherrlichendem bzw. verharmlosendem
Gedankengut verschickt wurden.
337
Die Disziplinarkammer ist im konkreten Fall der Auffassung, dass bereits die lange Mitgliedschaft in der (rein privaten)
WhatsApp-Chat-Gruppe "XXXXX", in der die o.g Inhalte geteilt wurden, eine Dienstpflichtverletzung darstellt, weil der
Beklagte es - auch nach einer zuzubilligenden Überlegungsfrist - unterlassen hat, etwa durch Protest, durch
Zurückweisung und Löschung einzelner Nachrichten, durch den Verzicht auf die Weiterleitung einzelner Nachrichten,
durch Austritt aus der Gruppe oder auf andere Weise darauf zu reagieren, dass andere Mitglieder der Gruppe Dateien
mit straf- und/oder disziplinarrechtlich relevanten Inhalten in die Chatgruppe gepostet haben. Dies wäre ihm aus Sicht
der Disziplinarkammer ohne Weiteres zumutbar gewesen, weil in der Chatgruppe ansonsten (wohl) nur pornografisches
Material verschickt wurde und insbesondere keine dienstlichen Informationen geteilt wurden.
338
Offen gelassen in: VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2021 -35 L 141/21 -, juris.
339
Stattdessen hat er selbst weiterhin in großem Umfang Beiträge in die Gruppe gesandt. Er hat mit seinen Beiträgen worauf der Kläger zutreffend hinweist - die Zusammengehörigkeit der Gruppe gestärkt. Er hat damit jedenfalls innerhalb
der Gruppe den Anschein gesetzt, sich mit volksverhetzendem, ausländerfeindlichem, rassistischem,
menschenverachtendem und den Nationalsozialismus verherrlichendem bzw. verharmlosenden Gedankengut zu
identifizieren oder auch "nur" mit ihm zu sympathisieren. Eine Vielzahl der Bilder und Videos, die innerhalb der
Chatgruppe verschickt wurden, zeigt Adolf Hitler sowie nationalsozialistische Symbole (Hakenkreuz, SS-Runen) und
Ereignisse aus der Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft. Die große Anzahl einschlägiger Dateien begründet den
Verdacht, dass zumindest derjenige, der sie im Chat versendet oder weiterleitet, auch der nationalsozialistischen
Ideologie nahesteht. Daneben sind in den Chatgruppen zahlreiche Bilder und Texte versandt worden, die die Themen
Migration, Ethnien und Islam betreffen. Mehrere dieser Darstellungen sprechen den Angehörigen bestimmter
Bevölkerungsgruppen das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ab. Die Bilder verherrlichen die
nationalsozialistische Ordnung und deren Ideologie, sind teilweise rassistisch und ausländerfeindlich oder heißen das
Töten anderer Menschen gut.
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Volksverhetzende, menschenverachtende und rassistische Dateien sind von einem Beamten aber generell zu
unterlassen.
341
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2021 - 3d E 643/21.O -, juris, Rn. 12.
342
3) Der Verstoß gegen die Dienstpflicht ist als außerdienstlich zu bewerten. Ein Zusammenhang zwischen der
Mitgliedschaft in der WhatsApp-Gruppe und dem Versenden von Beiträgen mit den genannten Inhalten innerhalb der
Gruppe sowie an weitere Personen und der dienstlichen Tätigkeit des Beklagten bestand - auch unter Berücksichtigung
der Zugehörigkeit der weiteren Chatgruppenteilnehmer zur Justiz - nicht. Das außerdienstliche Verhalten des Beklagten
durch die lange Mitgliedschaft in der WhatsApp-Chatgruppe und das Posten einer erheblichen Zahl inkriminierter
Beiträge erfüllt gleichwohl den Tatbestand eines Dienstvergehens nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, weil es nach den
Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise
zu beeinträchtigen.
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V) Der Beklagte hat das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG
NRW).
344
Die Auswahl der erforderlichen Disziplinarmaßnahme richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 Sätze 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 LDG
NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten
und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Dazu sind die genannten
Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung
einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
(Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden
Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des
Beamten stehen.
345
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63/11 -, juris, Rn. 13.
Hiervon ausgehend erfordert das Dienstvergehen des Beklagten seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Für die