346
Hiervon ausgehend erfordert das Dienstvergehen des Beklagten seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Für die
Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens richtungsweisend. Die
Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen,
den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach
subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein
Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Dienstvergehen ist nach
der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen.
Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der
Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des
Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist.
347
Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16/10 -, juris, Rn. 29.
348
Bei der disziplinaren Maßnahmebemessung ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei
einem Dienstvergehen, das ein strafbares Verhalten zum Gegenstand hat, für die Bestimmung der Schwere des
Fehlverhaltens zunächst auf den gesetzlichen Strafrahmen zurückzugreifen, weil der Gesetzgeber mit der
Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat.
349
BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 -, juris, Rn. 17 m.w.N. sowie Beschlüsse vom 5. Juli 2016 -2 B
24/16 - juris, Rn. 14, und vom 28. August 2018 -2 B 5/18 - juris, Rn. 18.
350
Der Beklagte hat sich wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und Volksverhetzung
in 22 Fällen strafbar gemacht.
351
Volksverhetzung i.S.d. § 130 StGB wurde zum maßgeblichen Tatzeitpunkt mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
fünf Jahren bestraft. Damit ist die disziplinarrechtliche Ahndung bis hin zur disziplinaren Höchstmaßnahme eröffnet.
352
Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 50/13 -, juris, Rn. 15 und 22; Beschluss vom 21. Juni 2017 -2 B
83/16 -, juris, Rn. 7.
353
Die im Wege der Strafzumessung ausgesprochene Strafe beschränkt sich allein auf das Strafverfahren. Eine
weitergehende, die disziplinare Maßnahmebemessung steuernde Indizwirkung kommt ihr nicht zu. Dies beruht auf den
unterschiedlichen Zwecken von Straf- und Disziplinarrecht. Während die konkrete Strafzumessung strafrechtlichen
Kriterien folgt, wird die disziplinarrechtliche Maßnahmebemessung insbesondere durch den Vertrauensverlust des
Dienstherrn und der Allgemeinheit bestimmt.
354
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3/18 -, juris, Rn. 34.
355
Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens
kommt nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens
entspricht. Die Disziplinargerichte müssen dabei für eine Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen
sein.
356
BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 50/13 -, juris, Rn. 17.
357
Nach diesen Maßgaben ist das Dienstvergehen des Beklagten bei Bewertung der ihm vorzuwerfenden
Dienstpflichtverletzungen jedenfalls in seiner Gesamtheit von solchem Gewicht, dass dieser Orientierungsrahmen
vollständig auszuschöpfen ist. Die Schwere des Dienstvergehens des Beklagten indiziert dessen Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis.
358
Der Beklagte hat in zurechenbarer Weise über einen langen Zeitraum durch die Mitgliedschaft in der WhatsAppChatgruppe und durch seine in diese Gruppe und gegenüber zahlreichen weiteren Personen verschickten Beiträge mit
volksverhetzendem, ausländerfeindlichem, rassistischem, menschenverachtendem und den Nationalsozialismus
verherrlichendem
bzw.
verharmlosendem
Gedankengut
den
Rechtsschein
gesetzt,
sich
mit
der
freiheitlichdemokratischen Grundordnung entgegenstehendem Gedankengut zu identifizieren.
359
Dass dieser Eindruck tatsächlich bei außenstehenden Dritten entstanden ist, zeigt, ohne dass dem erschwerende
Bedeutung beizumessen wäre, die Eingabe des Herrn T vom 13. April 2020 an die Präsidentin des Oberlandesgerichts
C, in der der Absender Screenshots verschiedener Chatnachrichten des Beklagten übermittelte.
360
Ist demzufolge die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung, so kommt es für
die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum
Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 2 Sätze 2 und 3
LDG NRW derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63/11 -, juris, Rn. 17 m.w.N.; Beschluss vom 1. März 2012 -2 B 140/11 -,