316
Disziplinarmaßnahmen setzen allerdings ein konkretes Dienstvergehen voraus. Dieses besteht nicht bereits in der
"mangelnden Gewähr" dafür, dass der Beamte jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten
werde, sondern erst in der nachgewiesenen Verletzung jener Amtspflicht. Das bloße Haben einer Überzeugung und die
bloße Mitteilung, dass man diese habe, reichen für die Annahme einer Verletzung der dem Beamten auferlegten
Treuepflicht grundsätzlich nicht aus. Ein Dienstvergehen besteht insoweit erst, wenn der Beamte aus seiner politischen
Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik
Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische
Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht.
317
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, juris, Rn. 45; OVG NRW, Urteil vom 21. April 2021 -3d A
1595/20.BDG -, juris, Rn. 98 ff.
318
Ggf. ist festzustellen, ob eine Gesamtschau der vorgeworfenen Handlungen und des sich daraus ergebenden
Persönlichkeitsbilds des Beklagten eine innere Abkehr von den Fundamentalprinzipien der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung eindeutig erkennen lässt.
319
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001 - 1 DB 15/01 -, juris, Rn. 18 ff.; OVG NRW, Urteil vom 21. April 2021 - 3d A
1595/20.BDG -, juris, Rn. 100 ff.
320
Der Begriff der "freiheitlich demokratischen Grundordnung" konzentriert sich auf wenige, zentrale Grundprinzipien, die
für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind. Ausgangspunkt für die Bestimmung des
Begriffsinhalts ist danach die Würde des Menschen und das Demokratieprinzip, für das die Möglichkeit
gleichberechtigter Teilnahme aller am politischen Willensbildungsprozess sowie die Rückbindung der Ausübung von
Staatsgewalt an das Volk maßgeblich ist. Schließlich erfasst der Begriff den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit.
321
Vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris, Rn. 535; BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 -2 WD 4/21
-, juris, Rn. 42; Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17/19 -, juris, Rn. 37.
322
Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob die politische Überzeugung des Beklagten einen Einfluss auf die Art der
Erfüllung seiner Dienstpflichten im Übrigen hatte und es nicht zu konkreten Beanstandungen seiner Dienstausübung
gekommen ist. Die Treueverpflichtung des Beamten auf die Verfassungsordnung stellt ein personenbezogenes
Eignungsmerkmal dar und betrifft das dienstliche wie das außerdienstliche Verhalten des Beamten gleichermaßen.
323
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25/17 -, juris, Rn. 85; OVG NRW, Urteil vom 21. April 2021 -3d A
1595/20.BDG -, juris, Rn. 102 ff.
324
Ausgehend von diesen Maßstäben konnte die Disziplinarkammer in einer Gesamtschau der vorgeworfenen Handlungen
und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbilds des Beklagten nicht die Überzeugung (§ 108 VwGO) gewinnen,
dass der Beklagte sich von den Fundamentalprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bereits
abgewendet hat.
325
Die Disziplinarkammer hat insoweit allerdings die zahlreichen menschenverachtenden Beiträge des Beklagten in den
Blick genommen, in denen insbesondere Migranten ihr "Menschsein" und damit ihre Menschenwürde abgesprochen
wird. Zu berücksichtigen sind auch die zahlreichen volksverhetzenden und damit ebenfalls die Menschenwürde
verletzenden Beiträge des Beklagten. Zudem verunglimpfen die vom Beklagten versandten Videos (C.I.1.4 lfd. Nr. 1
und C.I.1.4 lfd. Nr. 4) Menschen, die in Deutschland Zuflucht gesucht haben, auf besonders verächtliche Weise. Auch
deutet der unter C.I.1.5 (vgl. Anlage 6) dargestellte Kettenbrief aufgrund der Nennung des Begriffs "Sieg Heil" und der
massenhaften Darstellung von Hakenkreuzen auf eine Verherrlichung des Nationalsozialismus gerichtete
Weltanschauung hin. Schließlich sind insbesondere die Posts zu C.I.1.3 lfd. Nr. 66 und 67 zu würdigen, in denen
ausdrücklich zum gewaltsamen Umsturz und zur Tötung der Mitglieder der (demokratisch legitimierten) Regierung
aufgerufen wird.
326
Es bestehen insoweit zwar erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte sich jedenfalls teilweise von
Fundamentalprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgewendet hat. Die Disziplinarkammer konnte
indes nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Beklagte über das Posten der genannten Beiträge hinaus den Boden
der freiheitlich demokratischen Grundordnung vollständig verlassen hätte.
Auf die zwischen den Beteiligten erörterte Frage einer "gefestigten verfassungsfeindlichen Gesinnung" kommt es nicht