VG Düsseldorf, Urteil vom 28.08.2023 - 35 K 3126/22 Fundstelle openJur 2023, 10191 Rkr:  AmtlSlg:  Tenor 1 Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. 2 Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3 Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 4 Der Beklagte wurde am 00.00.0000 in L geboren. Die Großeltern, die Mutter und ein Onkel waren Spätaussiedler aus Schlesien. Die Eltern heirateten jung und trennten sich kurz nach der Geburt des Beklagten. Bis zu seinem siebten Geburtstag lebte er als Einzelkind bei seiner alleinerziehenden Mutter im großelterlichen Haus. Anschließend heiratete seine Mutter den späteren Stiefvater. Das katholisch geprägte Familienleben wird vom Beklagten als gut und liebevoll bezeichnet. Nach der Erstkommunion wurde der Beklagte Messdiener und trat den katholischen Pfadfindern bei. Nach Erlangung des Hauptschulabschlusses 10 B im Jahre 1988 wechselte er zunächst für ein Jahr auf die Berufsfachschule für Z in L und begann schließlich eine Ausbildung zum XXXX, die er 0000 erfolgreich abschloss. Im Jahr 0000 absolvierte er den Wehrdienst und arbeitete anschließend wieder im Ausbildungsbetrieb. Im März 1995 bewarb er sich um eine Stelle als Justizhelfer im einfachen Dienst des Amtsgerichts L und wurde zum 1. Mai 1995 als vollbeschäftigter Arbeiter als Justizaushelfer zunächst befristet und ab dem 1. Februar 1996 unbefristet eingestellt. 5 Bei einem mit dem Beklagten aufgrund des Besitzes einer Gaspistole geführten anlassbezogenen Mitarbeitergespräch im Sommer 2000 berichtete der Beklagte der Geschäftsleitung des Amtsgerichts L, während der Bundeswehrzeit einen Suizidversuch unternommen zu haben. 6 Der Beklagte bewarb sich unter dem 15. Mai 2002 um die Übernahme in den Justizwachtmeisterdienst. Das Gutachten des Gesundheitsamtes des B-Kreises vom 9. September 2004 stellte fest, dass der Beklagte für die Einstellung in den Justizwachtmeisterdienst und für den Einsatz im Sicherheits-, Sitzungs-, Vorführ- und Ordnungsdienst im Beamtenverhältnis auf Probe sowie für die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gesundheitlich geeignet sei. 7 Ausweislich des Bescheides des Präsidenten des Oberlandesgerichts C vom 6. Dezember 2004 erwarb der Beklagte die Befähigung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes mit der Note "befriedigend". Am 6. Dezember 2004 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Justizoberwachtmeister zur Anstellung ernannt. Zugleich wurde er gemäß § 55 Landesbeamtengesetz zur Verfassungstreue und über seine beamtenrechtlichen Pflichten belehrt. Durch Urkunde vom 20. Mai 2005 wurde er am 10. Juni 2005 zum Justizoberwachtmeister ernannt, durch Urkunde vom 24. Juni 2005 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Durch Urkunde vom 10. November 2006 wurde er am 11. Dezember 2006 zum Justizhauptwachtmeister ernannt. Seit dem 1. Juli 2016 führt er aufgrund des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes für das Land NRW die Amtsbezeichnung Justizoberwachtmeister. 8 Nachdem der Beklagte durch viele Krankheitstage aufgefallen und zwischenzeitlich nur eingeschränkt dienstfähig war, wurden im Rahmen des Betrieblichen Wiedereingliederungsmanagements vermehrt seit Juni 2016 Gespräche mit dem Beklagten zur Ermittlung der Ursachen der gehäuft aufgetretenen Erkrankungen geführt. Zuletzt konnte durch ein amtsärztliches Gutachten des B-Kreises vom 15. Juni 2018 festgestellt werden, dass die Dienstfähigkeit wiederhergestellt war und die Aufgaben im Wachtmeisterdienst wieder uneingeschränkt wahrgenommen werden konnten. Eine Schwerbehinderung liegt nicht vor. 9 Der Beklagte lebt mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen im Jahre 0000 geborenen Zwillingssöhnen in L. Eines der Kinder wurde mit einer Fehlbildung, einer XXXX, bei der die XXXX unterbrochen ist, geboren. Diese Erkrankung machte insgesamt 72 operative Eingriffe bei achtmonatigem stationärem Krankenhausaufenthalt erforderlich. Die Familie lebt in einer kleinen Drei-Zimmer-Wohnung, deren Zustand von den Durchsuchungsbeamten als desolat bezeichnet und aufgrund dessen auch von Seiten der Polizei eine entsprechende Mitteilung an das örtliche Jugendamt veranlasst wurde. Anhaltspunkte für eine rechtsradikale Gesinnung, wie beispielsweise Flaggen, Büsten etc. fanden die Polizeibeamten indes nicht vor, jedoch erlaubnisfreie Gas- und Schreckschusswaffen. Seine Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen wurden zuletzt vom Direktor des Amtsgerichts L am 19. März 2019

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