hinsichtlich der Wahrung des Rentenrechts im gerichtlichen Verfahren, ergeben sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Entstehungsgeschichte des 199 Abs. 2 BEG noch aus anderen Vorschriden. Nach den Regeln für das gerichtliche Entschädigungsverfahren war die Geltendmachung des Rentenanspruchs trotz Ablaufs der Klagefrist (§210 BEG) zulässig, nachdem die Klägerin rechtzeicg Klage, wenn auch nur auf eine höhere Kapitalentschädigung, erhoben haRe. In Entschädigungssachen kann eine rechtzeicg erhobene Klage auch nach der Klagefrist noch auf solche Ansprüche erweitert werden, die nicht über ein im Verfahren vor den Entschädigungsbehörden eindeucg bezeichnetes Begehren hinausgehen (BGH RzW 1967, 187 Nr. 37), und sogar auf einen neuen Sachverhalt gestützt werden (BGH RzW 1966, 372). Macht der Kläger den Entschädigungsanspruch nach seiner Ablehnung durch die Behörde vor den Gerichten geltend, dann triR die gerichtliche Entscheidung an die Stelle des Bescheids der Behörde. Dieser wird gegenstandslos. Solange das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten anhängig ist, bleibt es offen, ob und in welchem Umfang der von der Behörde erlassene Bescheid gegenstandslos oder aber unanfechtbar wird. Diese Ungewißheit klärt sich in der Regel erst durch den Erlaß des das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten beendenden Urteils, es sei denn, daß der Kläger zuvor zu erkennen gegeben hat, daß er den Bescheid der Entschädigungsbehörde in einem bescmmten Umfang nicht anfechten wolle (BGH RzW 1967, 187 Nr. 37). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Verfolgte nach einem Bescheid der Entschädigungsbehörde mit dem durch §199 Abs. 2 BEG vorgeschriebenen Inhalt mit der Klage innerhalb der Frist des §210 BEG zunächst nur eine höhere Kapitalentschädigung verlangt hat. Das Rentenwahlrecht war im Rahmen des zu regelnden Anspruchs auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen Gegenstand des Bescheids, selbst wenn der Kläger im Verwaltungsverfahren weder die Rente gewählt noch die Feststellung des Wahlrechts verlangt haRe. Es kann daher, wenn die Klage rechtzeicg erhoben worden ist, auch nach Ablauf der Klagefrist noch zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht werden, sei es durch Feststellungsantrag zusätzlich zu dem Anspruch auf Kapitalentschädigung, sei es an dessen Stelle durch Übergang zur Klage auf Zahlung der Rente. Dem Mißbrauch dieser Möglichkeit, etwa mit dem Ziel des Hineinwachsens in die Rente, ist nach den vom Bundesgerichtshof RzW 1966, 372 dargelegten Grundsätzen zu begegnen. Mit Recht hat demnach das Berufungsgericht die Zulässigkeit der auf Zahlung einer Rente gerichteten Klage bejaht. Die Klägerin hat vor Erhebung dieser Klage nicht zu erkennen gegeben, daß sie die Verneinung eines 4

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