In den Gründen des Bescheides hat sie ferner ausgeführt, daß dem Kläger das Rentenwahlrecht nicht zustehe, da er die Voraussetzungen des §82 BEG nicht erfülle. Der Kläger verlangt eine weitergehende Entschädigung und hat deshalb Klage erhoben. Er hat vorgetragen, sein in den USA erzieltes Einkommen gehöre zur Hälfte seiner Ehefrau, mit der er sein Geschäft als "partnership" betreibe. Das Einkommen sei im Verhältnis 1 Dollar = 1,50 DM umzurechnen. Auch müsse er in den höheren Dienst eingestuft werden. Der Entschädigungszeitraum müsse bis zum 20. Oktober 1958 erstreckt werden. Ferner habe er das Recht, die Rente zu wählen. Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn nach seiner Wahl auf Lebenszeit eine Rente ab 1. November 1952 in Höhe von monatlich 600 DM abzüglich gezahlter 10.980 DM oder eine Kapitalentschädigung in Höhe von 40.000 DM abzüglich gezahlter 10.980 DM zu zahlen. Hilfsweise hat er die Feststellung beantragt, 1.daß ihm eine Kapitalentschädigung unter Zugrundelegung der vergleichbaren Beamtengruppe des höheren Dienstes zustehe; 2.daß ihm die Kapitalentschädigung anstatt bis zum 31. Dezember 1946 bis zum 20. Oktober 1958 zustehe; 3.daß er berechtigt sei, anstelle der Kapitalentschädigung die Rente - unter Einstufung in den höheren Dienst zu wählen. Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an den Kläger eine weitere Kapitalentschädigung von 1.080 DM zu zahlen. Ferner hat es festgestellt, daß der Kläger gemäß §84 BEG bis 6 Monate ab Rechtskraft des Urteils das Rentenwahlrecht ausüben könne. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das beklagte Land hat das Urteil insoweit angegriffen, als es dem Kläger eine weitere Kapitalentschädigung zugesprochen hat. Der Kläger hat beantragt, unter Abänderung des Ersturteils das beklagte Land zu verurteilen, abzüglich der bereits von der Entschädigungsbehörde und dem Landgericht zuerkannten Kapitalentschädigung an ihn nach seiner Wahl Rente und Rentenzahlung ab 1. November 1952 in monatlicher Höhe von 600 DM, ab 1. April 1959 jedoch von 630 DM, oder aber eine Kapitalentschädigung von 40.000 DM zu zahlen. Außerdem hat er die im ersten Rechtszug gestellten Hilfsanträge aufrechterhalten, den Antrag zu 2. unter Erweiterung des die Kapitalentschädigung betreffenden Anspruchs auf die Zeit bis August 1960. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen, auf die Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und das beklagte Land verurteilt, an den Kläger eine weitere Kapitalentschädigung in Höhe von 9.720 DM zu zahlen. Die das Rentenwahlrecht des Klägers betreffende Feststellung hat es ausdrücklich aufrechterhalten. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt der Kläger, das Berufungsurteil teilweise aufzuheben und das beklagte Land zu verurteilen, an ihn außer den bereits ihm zuerkannten

Select target paragraph3