In den Gründen des Bescheides hat sie ferner ausgeführt, daß dem Kläger das
Rentenwahlrecht nicht zustehe, da er die Voraussetzungen des §82 BEG nicht erfülle. Der
Kläger verlangt eine weitergehende Entschädigung und hat deshalb Klage erhoben. Er
hat vorgetragen, sein in den USA erzieltes Einkommen gehöre zur Hälfte seiner Ehefrau, mit
der er sein Geschäft als "partnership" betreibe. Das Einkommen sei im Verhältnis 1 Dollar =
1,50 DM umzurechnen. Auch müsse er in den höheren Dienst eingestuft werden.
Der Entschädigungszeitraum müsse bis zum 20. Oktober 1958 erstreckt werden. Ferner habe
er das Recht, die Rente zu wählen. Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen,
an ihn nach seiner Wahl auf Lebenszeit eine Rente ab 1. November 1952 in Höhe von
monatlich 600 DM abzüglich gezahlter 10.980 DM oder eine Kapitalentschädigung in Höhe
von 40.000 DM abzüglich gezahlter 10.980 DM zu zahlen. Hilfsweise hat er die Feststellung
beantragt, 1.daß ihm eine Kapitalentschädigung unter Zugrundelegung der vergleichbaren
Beamtengruppe des höheren Dienstes zustehe; 2.daß ihm die Kapitalentschädigung anstatt bis
zum 31. Dezember 1946 bis zum 20. Oktober 1958 zustehe; 3.daß er berechtigt sei, anstelle
der Kapitalentschädigung die Rente - unter Einstufung in den höheren Dienst zu wählen. Das
Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an den Kläger eine weitere
Kapitalentschädigung von 1.080 DM zu zahlen. Ferner hat es festgestellt, daß der Kläger
gemäß §84 BEG bis 6 Monate ab Rechtskraft des Urteils das Rentenwahlrecht ausüben
könne. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien
Berufung eingelegt. Das beklagte Land hat das Urteil insoweit angegriffen, als es dem Kläger
eine weitere Kapitalentschädigung zugesprochen hat. Der Kläger hat beantragt, unter
Abänderung des Ersturteils das beklagte Land zu verurteilen, abzüglich der bereits von
der Entschädigungsbehörde und dem Landgericht zuerkannten Kapitalentschädigung an ihn
nach seiner Wahl Rente und Rentenzahlung ab 1. November 1952 in monatlicher Höhe von
600 DM, ab 1. April 1959 jedoch von 630 DM, oder aber eine Kapitalentschädigung von
40.000 DM zu zahlen. Außerdem hat er die im ersten Rechtszug gestellten Hilfsanträge
aufrechterhalten, den Antrag zu 2. unter Erweiterung des die Kapitalentschädigung
betreffenden Anspruchs auf die Zeit bis August 1960. Das Oberlandesgericht hat die Berufung
des beklagten Landes zurückgewiesen, auf die Berufung des Klägers das Urteil des
Landgerichts teilweise geändert und das beklagte Land verurteilt, an den Kläger eine weitere
Kapitalentschädigung in Höhe von 9.720 DM zu zahlen. Die das Rentenwahlrecht des
Klägers betreffende Feststellung hat es ausdrücklich aufrechterhalten. Mit der vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt der Kläger, das Berufungsurteil teilweise
aufzuheben und das beklagte Land zu verurteilen, an ihn außer den bereits ihm zuerkannten