BGH, Urteil vom 14.07.1961 – IV ZR 65/61LG Düsseldorf; OLG Düsseldorf17.08.1960 Titel: BGH: Urteil vom 14.07.1961 - IV ZR 65/61 Normenkette: § 75 BEG Amtlicher Leitsatz: Betreibt der Verfolgte ein Unternehmen gemeinsam mit seiner Ehefrau in Form der "partnership", so sind bei der Feststellung der ausreichenden Lebensgrundlage im Sinne des §75 Abs. 1 und 2 BEG neben dem Inhalt der Vereinbarungen und dem Umfang etwaiger beiderseitiger Kapitalbeteiligungen auch Art und Umfang der von beiden Ehegatten im Unternehmen entwickelten Tätigkeit zu prüfen. Beruht das Unternehmen überwiegend auf der Fähigkeit und der Arbeitsleistung des Verfolgten und kommt demgegenüber der Tätigkeit der Ehefrau nur die Bedeutung einer bei einem kleineren Unternehmen ohnedies vielfach üblichen Mitarbeit zu, dann können die aus dem Unternehmen erzielten Einkünfte, soweit sie nicht als Einkünfte aus der Kapitalbeteiligung zu betrachten sind, nur als Einkommen des Ehemannes gewertet werden. Ist die Tätigkeit der Ehefrau entweder gleichwertig oder doch von solchem Gewicht, daß von einer bloßen Mithilfe nicht mehr gesprochen werden kann, dann sind die Einkünfte, soweit sie sich als Arbeitseinkommen darstellen, nach dem Verhältnis der beiderseitigen Arbeitsleistungen aufzuteilen. Verkündet am 14. Juli 1961 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Dr. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 17. August 1960 aufgehoben, soweit über den Anspruch auf eine weitere Kapitalentschädigung in Höhe von mehr als 9.720 DM und über die außergerichtlichen Kosten entschieden ist. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen Der am 4. Februar 1892 geborene jüdische Kläger betrieb von 1928 bis Mitte 1931 in H ein Konfektionsgeschäft. Im Jahre 1933 verzog er nach E . Hier war er von 1934 bis November 1936 als selbständiger Handelsvertreter tätig. Dann wanderte er aus rassischen Gründen nach den USA aus. Dort arbeitete er bis 1945 in verschiedenen Berufen. Seit 1947 ist er als selbständiger Zuschneider tätig. Der Kläger verlangt Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen. Die Entschädigungsbehörde hat ihm eine Kapitalentschädigung von 10.980 DM zugesprochen. Sie hat ihn in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingestuft und einen Entschädigungszeitraum vom 1. November 1936 bis 31. Dezember 1946 zugrundegelegt. Bei Bewertung des vom Kläger in den USA erzielten Einkommens ist sie von einem Kaufkraftverhältnis von 1 US-Dollar = 2,86 RM ausgegangen.

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