BGH, Urteil vom 14.07.1961 – IV ZR 65/61LG Düsseldorf; OLG Düsseldorf17.08.1960
Titel: BGH: Urteil vom 14.07.1961 - IV ZR 65/61 Normenkette: § 75 BEG
Amtlicher Leitsatz: Betreibt der Verfolgte ein Unternehmen gemeinsam mit seiner Ehefrau in
Form der "partnership", so sind bei der Feststellung der ausreichenden Lebensgrundlage im
Sinne des §75 Abs. 1 und 2 BEG neben dem Inhalt der Vereinbarungen und dem Umfang
etwaiger beiderseitiger Kapitalbeteiligungen auch Art und Umfang der von beiden Ehegatten
im Unternehmen entwickelten Tätigkeit zu prüfen. Beruht das Unternehmen überwiegend auf
der Fähigkeit und der Arbeitsleistung des Verfolgten und kommt demgegenüber der Tätigkeit
der Ehefrau nur die Bedeutung einer bei einem kleineren Unternehmen ohnedies vielfach
üblichen Mitarbeit zu, dann können die aus dem Unternehmen erzielten Einkünfte, soweit sie
nicht als Einkünfte aus der Kapitalbeteiligung zu betrachten sind, nur als Einkommen des
Ehemannes gewertet werden. Ist die Tätigkeit der Ehefrau entweder gleichwertig oder doch
von solchem Gewicht, daß von einer bloßen Mithilfe nicht mehr gesprochen werden kann,
dann sind die Einkünfte, soweit sie sich als Arbeitseinkommen darstellen, nach dem
Verhältnis der beiderseitigen Arbeitsleistungen aufzuteilen. Verkündet am 14. Juli 1961 hat
der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 1961
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen,
Wüstenberg und Dr. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des
11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 17. August 1960 aufgehoben,
soweit über den Anspruch auf eine weitere Kapitalentschädigung in Höhe von mehr als 9.720
DM und über die außergerichtlichen Kosten entschieden ist. Im Umfang der Aufhebung wird
der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die
außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das
Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von
Rechts wegen Der am 4. Februar 1892 geborene jüdische Kläger betrieb von 1928 bis Mitte
1931 in H ein Konfektionsgeschäft. Im Jahre 1933 verzog er nach E . Hier war er von 1934
bis November 1936 als selbständiger Handelsvertreter tätig. Dann wanderte er aus rassischen
Gründen nach den USA aus. Dort arbeitete er bis 1945 in verschiedenen Berufen. Seit 1947 ist
er als selbständiger Zuschneider tätig. Der Kläger verlangt Entschädigung wegen Schadens im
beruflichen Fortkommen. Die Entschädigungsbehörde hat ihm eine Kapitalentschädigung von
10.980 DM zugesprochen. Sie hat ihn in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen
Dienstes eingestuft und einen Entschädigungszeitraum vom 1. November 1936 bis 31.
Dezember 1946 zugrundegelegt. Bei Bewertung des vom Kläger in den USA erzielten
Einkommens ist sie von einem Kaufkraftverhältnis von 1 US-Dollar = 2,86 RM ausgegangen.