müßte manches wiederholt werden. Deshalb ist es eine Frage der Prozeßleitung, in welcher
Reihenfolge die in § 103 Abs. 3 und § 104 Abs. 1 und 2 VwGO vorgesehenen Prozeßhahdlungen
einander folgen. Ebenso liegt es im Verhältnis der in der mündlichen Verhandlung
durchzuführenden Beweisaufnahme nach § 96 Abs. 1 Satz 1 VwGO zum Plädoyer nach § 103 Abs. 3
VwGO. Ob die Beteiligten nach dem Aktenvortrag nach § 103 Abs. 3 VwGO ihre Anträge stellen und
begründen sollen oder ob zuvor die Beweisaufnahme durchgeführt wird, entscheidet entgegen der
Ansicht des Klägers das dafür zuständige Organ (§ 103 Abs. 1 VwGO; § 98 VwGO in Verbindung mit
§ 450 Abs. 1 ZPO) nach seinem prozeßleitenden Ermessen. Eine P icht entsprechend § 103 Abs. 3
VwGO, an den Aktenvortrag immer die Antragstellung und Begründung der Anträge anzuschließen,
besteht nicht (Eyermann-Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Au ., RdNr. 7 zu § 103). Weder
der Vorsitzende noch das Oberverwaltungsgericht haben im vorliegenden Fall bei der
Prozeßleitung Ermessensfehler begangen. Die Rechtmäßigkeit einer prozeßleitenden Maßnahme
ist nach den gegebenen prozessualen Verhältnissen zu beurteilen. Abstrakte prozessuale
Möglichkeiten, wie sie der Kläger zur Begründung seiner Ansicht anführt, müssen unberücksich gt
bleiben. Es lag entgegen der Ansicht des Klägers gerade in seinem Interesse, die Anträge erst nach
der Beweisaufnahme zu stellen und zu begründen. Denn dadurch war es ihm möglich, das Ergebnis
der Beweisaufnahme in sein Plädoyer einzubeziehen, ohne sich wiederholen zu müssen. Nach der
hier gegebenen Sachlage war es ausgeschlossen, daß sich die Parteivernehmung erübrigt hä e,
wenn der Kläger zuvor seine Anträge gestellt und begründet hä e. Auch eine anderwei ge
Erledigung des Rechtsstreits war nicht zu erwarten. Entgegen der Ansicht des Klägers liegt auch
kein Verfahrensmangel darin, daß das Gericht den während der Vernehmung des Klägers als Partei
gestellten Antrag, sofort plädieren zu dürfen, zurückgewiesen hat; denn das Verfahren befand sich
in diesem Augenblick im Stadium der Beweiserhebung, während der nicht plädiert wird. Die
Erörterung dieser prozessualen Frage verleiht der Rechtssache auch keine grundsätzliche
Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Denn die Entscheidung ergibt sich unmi elbar aus § 103
Abs. 3, § 96 Abs. 1 Satz 1, § 104 Abs. 1 und 2 VwGO einerseits und § 103 Abs. 1 VwGO
andererseits. Das angefochtene Urteil weicht weder von dem Urteil des Senats vom 29. Oktober
1959 - BVerwG VIII C 163.59 - (BVerwGE 9, 273) noch von dem vom 6. Dezember 1962 - BVerwG
VIII C 75.61- (DVBl. 1963, 405 = ZLA. 1963, 240) ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). In dem Urteil
BVerwG VIII C 163.59 hat der Senat entschieden, der Vertriebenen- oder Flüchtlingsausweis sei
nicht einzuziehen, wenn die Behörde bei seiner Erteilung die ihr bekannten Tatsachen lediglich
unrich g gewürdigt oder die rechtlichen Voraussetzungen irrtümlich bejaht habe. Der hier
gegebene Sachverhalt liegt anders. Hier hat die Behörde neue Tatsachen festgestellt. Sie hat
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nämlich nach den bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO)