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OLG Hamburg: Begriff der Volksverhetzung
NJW 1970, 1649
Begriff der Volksverhetzung
StGB § 130
Unter welchen Voraussetzungen kann ein von einer Zeitschrift (Spiegel) veröffentlichter Leserbrief
den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllen? (Angriff gegen Israel - Weltjudentum - Juden in der
BRD?)
OLG Hamburg, Urteil vom 28. 4. 1970 - 2 Ss 41/70
Aus den Gründen:
I. Das AG hatte den Angeklagten wegen Volksverhetzung in Tateinheit mit Beleidigung (§§ 130,
185 StGB) zu 4 Monaten Gefängnis unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Dem
Strafantragsteller C. war die Befugnis zuerkannt worden, den Tenor des Urteils auf Kosten des
Angeklagten in der Zeitschrift „Der Spiegel” bekanntzumachen. Auf die Berufung des Angeklagten
hat das LG das Urteil des AG insoweit abgeändert, als es den Angeklagten zu einer Geldstrafe von
1200 DM verurteilt und ihm Ratenzahlung gestattet hat. Die Entscheidung über die
Bekanntmachungsbefugnis hat das LG aufrechterhalten. Dem vom Angeklagten mit der Revision
angefochtenen Urteil ist zu entnehmen:
Im Frühjahr 1967 las der Angeklagte in dem Magazin „Der Spiegel” einen Artikel, der sich mit der
Konfliktsituation im Nahen Osten befaßte und über die Meldung von Freiwilligen für Israel
berichtete. Als Erwiderung schrieb er einen Leserbrief folgenden Inhalts, der in der Nr. 25/67 v. 12.
6. 1967 des „Spiegel” veröffentlicht wurde:
„Zu meiner Überraschung las ich, daß sich 70-80 Freiwillige für Israel im Kampf gegen die
ehrenhafte Arabische Liga gemeldet haben. Ich selbst würde mich gern bei einer geeigneten
Meldestelle für Nasser melden. Bekanntlich ist Israel schon seit dem Altertum Weltunruheherd
Nummer eins. Die Pestbeule muß aufgeschnitten werden. Sie ist längst reif. Somit rufe ich Nasser
und meinen Gesinnungsfreunden als Kampfparole zu: Macht kurzen Prozeß”.
Der Ing. C. aus Stuttgart, welcher der jüdischen Religionsgemeinschaft angehört, stellte daraufhin
am 15. 6. 1967 Strafantrag.
II. Mit der zulässigen Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das
Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Die Revision beanstandet die fehlerhafte Anwendung der §§ 130, 185 StGB. Das LG habe den
Inhalt des Leserbriefes falsch gedeutet. Er richte sich nicht gegen die im Inland lebenden Juden,
sondern gegen den Staat Israel. Der Angeklagte habe den Nahost-Konflikt zum Anlaß genommen,
für die Araber Partei zu ergreifen. Wenn er dabei die historische Bedeutung des Staates Israel seit
dem Altertum falsch eingeschätzt habe, so beruhe das auf einem weit verbreiteten Irrtum. Dieser
Irrtum könne jedoch nicht dahin umgedeutet werden, daß der Angeklagte mit Israel das Judentum
oder gar die deutschen Juden gemeint habe.
2. Zu den objektiven Voraussetzungen der Anwendung des § 130 StGB gehört, daß durch
mindestens eine der in Nr. 1 bis 3 der Vorschrift beschriebenen Handlungen die Menschenwürde
anderer angegriffen wird in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.
OLG Hamburg: Begriff der Volksverhetzung(NJW 1970, 1649)
1650
Ist der Leserbrief dahin zu verstehen, daß mit ihm nicht nur der Staat Israel, sondern das Welt
Judentum und damit auch die jüdische Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland angegriffen
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