- Quelle: beck-online DIE DATENBANK OLG Hamburg: Begriff der Volksverhetzung NJW 1970, 1649 Begriff der Volksverhetzung StGB § 130 Unter welchen Voraussetzungen kann ein von einer Zeitschrift (Spiegel) veröffentlichter Leserbrief den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllen? (Angriff gegen Israel - Weltjudentum - Juden in der BRD?) OLG Hamburg, Urteil vom 28. 4. 1970 - 2 Ss 41/70 Aus den Gründen: I. Das AG hatte den Angeklagten wegen Volksverhetzung in Tateinheit mit Beleidigung (§§ 130, 185 StGB) zu 4 Monaten Gefängnis unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Dem Strafantragsteller C. war die Befugnis zuerkannt worden, den Tenor des Urteils auf Kosten des Angeklagten in der Zeitschrift „Der Spiegel” bekanntzumachen. Auf die Berufung des Angeklagten hat das LG das Urteil des AG insoweit abgeändert, als es den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 1200 DM verurteilt und ihm Ratenzahlung gestattet hat. Die Entscheidung über die Bekanntmachungsbefugnis hat das LG aufrechterhalten. Dem vom Angeklagten mit der Revision angefochtenen Urteil ist zu entnehmen: Im Frühjahr 1967 las der Angeklagte in dem Magazin „Der Spiegel” einen Artikel, der sich mit der Konfliktsituation im Nahen Osten befaßte und über die Meldung von Freiwilligen für Israel berichtete. Als Erwiderung schrieb er einen Leserbrief folgenden Inhalts, der in der Nr. 25/67 v. 12. 6. 1967 des „Spiegel” veröffentlicht wurde: „Zu meiner Überraschung las ich, daß sich 70-80 Freiwillige für Israel im Kampf gegen die ehrenhafte Arabische Liga gemeldet haben. Ich selbst würde mich gern bei einer geeigneten Meldestelle für Nasser melden. Bekanntlich ist Israel schon seit dem Altertum Weltunruheherd Nummer eins. Die Pestbeule muß aufgeschnitten werden. Sie ist längst reif. Somit rufe ich Nasser und meinen Gesinnungsfreunden als Kampfparole zu: Macht kurzen Prozeß”. Der Ing. C. aus Stuttgart, welcher der jüdischen Religionsgemeinschaft angehört, stellte daraufhin am 15. 6. 1967 Strafantrag. II. Mit der zulässigen Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Die Revision beanstandet die fehlerhafte Anwendung der §§ 130, 185 StGB. Das LG habe den Inhalt des Leserbriefes falsch gedeutet. Er richte sich nicht gegen die im Inland lebenden Juden, sondern gegen den Staat Israel. Der Angeklagte habe den Nahost-Konflikt zum Anlaß genommen, für die Araber Partei zu ergreifen. Wenn er dabei die historische Bedeutung des Staates Israel seit dem Altertum falsch eingeschätzt habe, so beruhe das auf einem weit verbreiteten Irrtum. Dieser Irrtum könne jedoch nicht dahin umgedeutet werden, daß der Angeklagte mit Israel das Judentum oder gar die deutschen Juden gemeint habe. 2. Zu den objektiven Voraussetzungen der Anwendung des § 130 StGB gehört, daß durch mindestens eine der in Nr. 1 bis 3 der Vorschrift beschriebenen Handlungen die Menschenwürde anderer angegriffen wird in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. OLG Hamburg: Begriff der Volksverhetzung(NJW 1970, 1649) 1650 Ist der Leserbrief dahin zu verstehen, daß mit ihm nicht nur der Staat Israel, sondern das Welt Judentum und damit auch die jüdische Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland angegriffen http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-NJW-B-1970-S-1649-N-1 1 von 3 4/18/2022

Select target paragraph3