Kopie von Chiara Bach, abgerufen am 18.04.2022 11:01 - Quelle: beck-online DIE DATENBANK
wurde, so ist nicht zweifelhaft, daß hierdurch, insbesondere mit den letzten Sätzen des Briefes, die
Menschenwürde anderer, nämlich der in der Bundesrepublik lebenden Juden, angegriffen wurde
und auch die in Nr. 1 bis 3 des § 130 StGB genannten Merkmale der Angriffshandlung vorliegen.
Das LG hat den Leserbrief in diesem Sinne ausgelegt. Dem angefochtenen Urteil läßt sich nicht
sicher entnehmen, ob diese Auslegung frei von Rechtsirrtum ist.
Zwar ist es Aufgabe des Tatrichters, den Sinn mündlicher und schriftlicher Erklärungen im Wege der
Auslegung zu ermitteln (BGHSt. 21, 371 f. = NJW 68, 309 f.). Das Revisionsgericht muß die
Auslegung jedoch daraufhin überprüfen, ob die Sprach- und Denkgesetze richtig angewandt worden
sind (BGH, aaO, Sarstedt, Revision in Strafsachen, 4. Aufl., S. 231). Als ein Verstoß gegen die
Denkgesetze gilt es, wenn der Tatrichter verkannt hat, daß mehrere naheliegende
Auslegungsmöglichkeiten bestehen und er es unterlassen hat, sie gegeneinander abzuwägen (BGH,
MDR 51, 276 bei Dallinger; OLG Celle, DAR 56, 166; Müller-Sax, StPO, 6. Aufl., Anm. 6 b zu §
337). Was insoweit bei der Beweiswürdigung zu beachten ist, muß auch bei der Auslegung
gedanklicher Äußerungen berücksichtigt werden (Löwe-Rosenberg, StPO, 21. Aufl., B II 2 a.E. und
B II 1 zu § 337; Eb. Schmidt, Lehrkommentar zur StPO, Rdnr. 43 zu § 337; Peters, Strafprozeß,
1966, S. 568; RGSt. 61, 151, 153; 62, 183). Hier bot der Inhalt des Leserbriefes Veranlassung zu
prüfen, ob mit der Bezeichnung „Israel” nach dem Zusammenhang des ganzen Brieftextes in
Verbindung mit dem Anlaß, aus dem heraus er geschrieben war, lediglich der Staat Israel oder mit
ihm zugleich das Welt Judentum und die jüdische Bevölkerung der Bundesrepublik gemeint war.
Die Urteilsgründe ergeben, soweit unter IV der Schuldspruch behandelt wird, nicht deutlich, daß
dem Landgericht diese Auslegungsmöglichkeiten bewußt gewesen sind und es beide gegeneinander
abgewogen hat. Darauf könnte allenfalls hindeuten, daß das LG in den Strafzumessungsgründen
erwähnt, der Angriff habe sich „in erster Linie” gegen den Staat Israel gerichtet. Es braucht jedoch
nicht abschließend entschieden zu werden, ob damit ausreichende Feststellungen zum objektiven
Tatbestand des § 130 StGB getroffen worden sind; denn das angefochtene Urteil muß deshalb
aufgehoben werden, weil die subjektiven Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschrift nicht
genügend festgestellt sind.
3. Der Angeklagte hatte sich dahin eingelassen, daß er den Brief aus Sympathie für die Araber
verfaßt habe. Er habe sie in seinem Beruf kennengelernt. Seine Kritik sei deshalb lediglich gegen
den Staat Israel, nicht gegen die Juden als solche gerichtet gewesen.
Angesichts des objektiv mehrdeutigen Inhalts des Leserbriefes hätte sich das LG mit dieser
Einlassung des Angeklagten näher auseinandersetzen müssen. Der Angeklagte würde nicht
vorsätzlich gehandelt haben, wenn sein Brief zwar in dem vom LG angenommenen Sinn zu deuten
ist, er selbst seine Äußerungen jedoch nur auf den Staat Israel beziehen wollte. Für diese Annahme
bietet der Inhalt des Briefes Anhaltspunkte, weil Anfang und Ende sich mit dem Nahost-Konflikt
befassen, der Anlaß die Meldung Freiwilliger für - den Staat - Israel war und der Angeklagte sich als
Freiwilliger auf der Seite Nassers zur Verfügung stellen wollte. Das Lebensalter des Angeklagten,
der die Verfolgung der Juden in Deutschland vor 1945 als Kind nicht bewußt miterlebt hat, seine
späteren Lebensumstände und sein Hinweis darauf, er habe auf Grund seines Berufes nähere
Beziehungen zu Arabern gehabt, können insoweit möglicherweise weiteren Aufschluß geben.
Hinzu kommt, daß der Angeklagte in bezug auf die Eignung der Angriffshandlung zur Störung des
öffentlichen Friedens zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt haben muß (Schönke-Schröder,
StGB, 14. Aufl., Rdnr. 18 zu § 130). Das wäre sicherlich der Fall, wenn der Angeklagte mit der
Veröffentlichung des Briefes rechnete und damit einverstanden war. Es könnte möglicherweise dem
Schluß des Briefes, nämlich dem Aufruf an die Gesinnungsfreunde des Angeklagten, entnommen
werden. Auch insoweit enthält jedoch das angefochtene Urteil keine Feststellungen. Die
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