gezahlt bei einer nachhaltigen Minderung der Erwerbsfähigkeit im Zeitpunkt der Entscheidung um
mindestens 80 v.H.. Der Verfolgte muß demnach den Zeitpunkt der Entscheidung über seine
Hinderung der Erwerbsfähigkeit um 80 % noch erlebt haben. War er vorher verstorben, können die
Voraussetzungen der Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative oder des Abs. 10 a 2. Alternative a.a.O.
nicht mehr erfüllt werden, die den Grund und Umfang des Beihilfeanspruchs der Hinterbliebenen
bestimmen. Das Gesetz stellt auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Anspruch des
Verfolgten ab; es ist eindeutig und gestattet entgegen der Meinung der Revision keine Auslegung,
die eine nachhaltige Minderung der Erwerbsfähigkeit des Verfolgten in der Zeit vor seinem Tode
genügen läßt.
Die gesetzliche Regelung steht im Einklang mit der Zweckbestimmung des Art. V BEG-SchlußG.
Den nach §§4, 150, 160 BEG nicht entschädigungsberechtigten Verfolgten oder ihren nächsten
Angehörigen soll in einem einfachen Verfahren durch die Gewährung von Pauschalbeträgen aus
einem Fonds schnell geholfen werden. Zu Lebzeiten des Verfolgten ist eine Hinderung der
Erwerbsfähigkeit um 80 % ohne zeitraubenden Aufwand feststellbar; um die rasche Abwicklung des
Fonds nicht mit langwierigen Ermittlungen zu belasten, kommt es auf einen ursächlichen
Zusammenhang mit der Verfolgung nicht an. Ungleich schwieriger ist die Feststellung, ob ein
Verfolgter vor seinem Tode nachhaltig in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert war. Die Beantwortung
dieser Frage erfordert in der Regel eine eingehende Erforschung der Krankheitsgeschichte einer
Person, die zur Untersuchung nicht mehr zur Verfügung steht, und macht darüber hinaus eine
diffizile Bewertung der noch feststellbaren Umstände notwendig. Eine solche Prüfung würde den
Rahmen des Verfahrens nach Art. V BEG-SchlußG sprengen, das auf die rasche Entscheidung über
einfache, leicht feststellbare Tatbestände zugeschnitten ist. Darauf, ob das Verfahren im Zeitpunkt
des Todes des Verfolgten so weit fortgeschritten war, daß eine Entscheidung zu seinen Gunsten
ohne weiteren Aufwand möglich gewesen wäre, kann es nicht ankommen. Eine Ausnahmeregelung
entsprechend Art. VI Nr. 1 Abs. 6 BEG-SchlußG, der die Entstehung eines Anspruchs der nächsten
Angehörigen des Geschädigten davon abhängig macht, daß vor seinem Tod ein
schädigungsbedingter Dauerschaden an Körper oder Gesundheit durch Gutachter festgestellt war,
hat der Gesetzgeber zugunsten der Hinterbliebenen in Art. V Nr. 2 BEG-SchlußG nicht getroffen.
Die Entschädigungsorgane haben nicht die Macht, statt auf den nach Art. V Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 2.
Alternative, Abs. 10 a 2. Alternative a.a.O. maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung auf einen
anderen Zeitpunkt abzustellen. Die damit im Einzelfall verbundenen Härten müssen im Interesse
der klaren und einfach zu handhabenden Lösung des Gesetzes hingenommen werden.
Danach stünde den Klägern gemäß Art. V Nr. 2 Abs. 2, Nr. 1 Abs. 10 a 2. Alternative BEG-SchlußG
ein einfacher Steigerungsbetrag zu, wenn ihn eine Entscheidung ihrer Mutter zuerkannt hätte. An
einer solchen Entscheidung fehlt es. Ein Bescheid der Entschädigungsbehörde wird wie andere
Verwaltungsakte gegenüber dem Antragsteller wirksam, sobald er bekannt gemacht ist. Er wird
dadurch bekannt gemacht (§196 BEG), daß die Behörde ihn dem Antragsteller oder, wenn dieser
einen Bevollmächtigten bestellt hatte, dem Bevollmächtigten nach §197 BEG zustellt.
Dementsprechend gilt als Zeitpunkt der Festsetzung einer im Bescheid zuerkannten Leistung der
Tag der Zustellung (§197 a BEG). Aufgrund dieser Rechtslage ist eine Entscheidung, die der Mutter
der Kläger einen Steigerungsbetrag wegen Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit um 80 v.H. zuerkennt,
nicht wirksam geworden; denn die Mutter war gestorben, bevor der Bescheid vom 19. Juli 1967 am
17. August 1967 ihrem Bevollmächtigten zugestellt wurde. Seine Vollmacht war zwar mit dem
Ableben der Mutter der Kläger nicht erloschen (§§675, 672, 168 BGB); er vertrat nunmehr die
Erben. Durch die Zustellung an den Vertreter der Erben hätte der Anspruch der Mutter der Kläger
jedoch nur wirksam festgesetzt werden können, wenn er vererblich wäre (vgl. BGH RzW 1966, 29
Nr. 21). Das ist nicht der Fall.
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31374869
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4/8/2023