Im Oktober 1965 beantragte die Mutter der Kläger Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG: sie habe in Budapest von Anfang April 1944 bis 18. Januar 1945 den Judenstern getragen, von Juni 1944 bis zur Befreiung in einem Judenhaus gelebt und sei jetzt zu 80 % erwerbsunfähig. Durch einen auf 19. Juli 1967 datierten Bescheid bewilligte die Behörde eine Beihilfe von 2.500 DM und stellte das Vorliegen der Voraussetzungen für den einfachen Steigerungsbetrag fest; die Leistung aus dem HNG-Fonds wurde nicht angerechnet. Dieser Bescheid wurde dem Bevollmächtigten der Antragstellerin am 17. August 1967, also nach ihrem Tod, zugestellt. Im Juli 1968 teilte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger das Ableben ihrer Mutter mit und beantragte die Auszahlung der zuerkannten Entschädigung an die Kinder als Erben. Daraufhin bat die Behörde durch das mit Rechtsmittelbelehrung versehene Schreiben vom 19. September 1968, den Bescheid vom 19. Juli 1967 als gegenstandslos zu betrachten und zurückzusenden. Am 8. Oktober 1968 bewilligte sie den Klägern eine Beihilfe gemäß Art. V Nr. 2 Abs. 2 BEG-SchlußG in Höhe von 2.500 DM, allerdings ohne Steigerungsbetrag und unter Anrechnung der Leistung aus dem HNG-Fonds. Den Bescheid vom 19. September 1968 fochten die Kläger am 11. November 1968 an und beantragten, ihnen als Erben ihrer Mutter eine Beihilfe von 2.500 DM gemäß Art. V Nr. 1 Abs. 1 und 6 BEG-SchlußG zuzuerkennen und festzustellen, daß die Erblasserin die Voraussetzungen für den einfachen Steigerungsbetrag erfüllt hatte. Das Landgericht hob den Bescheid vom 8. Oktober 1968 auf, verurteilte das beklagte Land, an die Kläger als Berechtigte nach der verstorbenen Antragstellerin je ein Drittel von 2.500 DM unter Anrechnung der auf Grund des Bescheids vom 8. Oktober 1968 erbrachten Leistungen zu zahlen, und stellte fest, daß den Klägern zu je einem Drittel der einfache Steigerungsbetrag zusteht. Auf die Berufung des Beklagten wies das Oberlandesgericht die Klage ab. Mit der Revision verfolgen die Kläger den Anspruch auf einen einfachen Steigerungsbetrag weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Nach dem Revisionsantrag (§209 Abs. 1 BEG, §559 ZPO) streiten die Parteien nicht mehr über die Anrechnung der der Mutter der Klägerin gewährten Leistung aus dem HNG-Fonds, sondern nur noch darüber, ob den Klägern nach Art. V Nr. 1 Abs. 10 a 2. Alternative BEG-SchlußG der einfache Steigerungsbetrag zustehe, den der Bescheid vom 19. Juli 1967 der Mutter der Kläger zugebilligt, der Bescheid vom 8. Oktober 1968 den Klägern aber nicht zuerkannt hat. Wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, ist der zugunsten der Mutter der Kläger ergangene Bescheid vom 19. Juli 1967 nicht nach §§200 ff BEG widerrufen worden. Die Mitteilung vom 19. September 1968 verweigert vielmehr die Leistung der für die Antragstellerin bestimmten Entschädigung an die Kläger als Erben ihrer Mutter. Auf die hiergegen gerichtete Klage hat das Berufungsgericht nur geprüft, ob der Bescheid vom 19. Juli 1967 eine Pflicht des Beklagten zur Leistung an die Kläger begründet habe. Dagegen sieht es sich gehindert, die Frage zu entscheiden, ob den Klägern durch den Bescheid vom 8. Oktober 1968 der ihnen aufgrund der Verfolgung ihrer Mutter zustehende Anspruch in voller Höhe gewährt worden sei; denn die Kläger hätten diesen Bescheid nicht in den Rechtsstreit einbezogen. Diese Schranke besteht nicht. Die Kläger haben zwar als Erben ihrer Mutter am 11. November 1968 Klage gegen die Weigerung vom 19. September 1968 eingereicht und dabei den Bescheid vom 8. Oktober 1968 nicht erwähnt. Sie haben aber beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 2.500 DM zu verurteilen und festzustellen, daß die Voraussetzungen für einen einfachen Steigerungsbetrag vorliegen. Dieses Begehren der Kläger war Gegenstand des Rechtsstreits. Es mußte unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt geprüft werden. Den erhobenen Anspruch hatten die Gerichte zuzuerkennen, soweit er den Klägern als Rechtsnachfolger ihrer verstorbenen Mutter oder aus eigenem Recht zustand http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31374869 2 von 5 4/8/2023

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