B. Siehr, ZRP 2001, 346). Er hat sich mit der Bundesregierung dagegen entschieden. Die
auch im bisherigen Recht schon neben der Ersitzung bestehende Verjährung des Herausgabeanspruchs erscheint im Interesse des Rechtsverkehrs und des Rechtsfriedens notwendig. Nach einer bestimmten Zeit soll die Ungewissheit über das Bestehen und die
Durchsetzbarkeit eines Anspruchs beendet sein. Wegen des hohen Stellenwerts des Eigentums ist im Entwurf für den Herausgabeanspruch aus Eigentum die außerordentlich
lange Verjährungsfrist von 30 Jahren gewählt worden. Gegen diese Entscheidung lässt
sich auch nicht mit Siehr (ZRP 2001, 346) einwenden, es bestehe kein Bedürfnis für eine Verjährung des Herausgabeanspruchs. Siehr meint, die Verjährung schütze nur den
Dieb und andere bösgläubige Besitzer, während die Gutgläubigen bereits durch Ersitzung (§ 937 BGB) oder Ersteigerung (§ 935 Abs. 2 BGB) Eigentum erworben hätten. Tatsächlich schützt die Verjährung des Herausgabeanspruchs auch den gutgläubigen Erwerber. Dieser erwirbt zwar rein rechtlich gesehen wirksam das Eigentum durch Ersitzung
oder durch Ersteigerung. Dies enthebt ihn aber nicht der Sorge, dass ihm böser Glaube
entgegengehalten wird. Erst nach Ablauf der Verjährung kann auch der gutgläubige Erwerber sicher sein, dass ihm niemand mehr seine Rechte streitig macht. Dies gilt auch
und gerade bei Kunstwerken. Gerade bei wertvollen Kunstwerken ist auch der gutgläubige Erwerber der Gefahr ausgesetzt, dass ihm böser Glaube vorgehalten und sein (wirksamer) Erwerb streitig gemacht wird.
Auch nachfolgende Initiativen für eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der Verjährungsvorschriften in den Fällen von NS-Kunstraub hat der Gesetzgeber nicht aufgegriffen. Die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister bat mit Beschluss vom
10./.12. Juni 2002 die Bundesministerin für Justiz, im Zusammenhang mit der Schuldrechtsreform die Frage der Unverjährbarkeit dinglicher Herausgabeansprüche zu prüfen.
Als Ergebnis der Prüfung hat das Bundesministerium der Justiz im Rahmen des Referentenentwurfs eines Gesetzes zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz
zur Modernisierung des Schuldrechts mit Schreiben vom 8. März 2004 mitgeteilt, es sei
auch nach nochmaliger Prüfung nicht veranlasst, dingliche Herausgabeansprüche unverjährbar zu stellen. Die immerhin dreißigjährige Verjährung sei auch hier durch die mit
der Verjährung verfolgten Zwecke gerechtfertigt. Gutgläubige Erwerber müssten vor einer Inanspruchnahme in schwieriger Beweislage geschützt werden (vgl. hierzu Gesetzesantrag des Freistaates Bayern vom 7. Januar 2014 zu einem "Entwurf eines Gesetzes
zum Ausschluss der Verjährung von Herausgabeansprüchen bei abhanden gekommenen
Sachen, insbesondere bei in der NS-Zeit entzogenem Kulturgut (Kulturgut-RückgewährGesetz - KRG)", BR-Drs. 2/14, S. 6).
Eine solche weitere Initiative stellte der Gesetzesantrag des Freistaates Bayern vom 7.
Januar 2014 zu einem "Entwurf eines Gesetzes zum Ausschluss der Verjährung von Herausgabeansprüchen bei abhanden gekommenen Sachen, insbesondere bei in der NSZeit entzogenem Kulturgut (Kulturgut-Rückgewähr-Gesetz - KRG)" dar (BR-Drs. 2/14).
Mit dem Antrag soll die als "schwer erträglich" empfundene Rechtslage korrigiert werden, weil durch die Einrede der Verjährung durch den NS-Staat geschaffenes Unrecht auf
Dauer perpetuiert werde. Es bestehe die Gefahr, dass die bisherige Verjährungsregelung
einen Anreiz für unredliche Besitzer schaffe, Sachen 30 Jahre lang vor dem Eigentümer
zu verbergen, was sich insbesondere in den Fällen zur NS-Zeit entzogener, nach langer
Zeit unbekannten Verbleibs wieder aufgetauchter Kulturgüter erweise.
Vor diesem Hintergrund, dass der Gesetzgeber trotz dieser Anstöße nicht tätig geworden ist, würde eine Einschränkung der Verjährungsregelungen die Grenzen richterlicher
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