Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren zur
Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat zu Recht Herausgabeansprüche des Klägers nach § 985 BGB und
nach § 1007 BGB verneint, weil etwaige Herausgabeansprüche des Klägers jedenfalls
verjährt sind und der Beklagten es nicht verwehrt ist, die Einrede der Verjährung zu erheben.
a) Einem etwaigen Herausgabeanspruch des Klägers nach § 985 BGB stände bereits entgegen, dass der Senat nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen kann, dass
dem Großvater des Klägers das Ölgemälde im Sinne des § 935 Abs. 1 BGB abhanden
gekommen ist. Der Senat muss daher nicht der Frage nachgehen, ob das Ölgemälde
aus der Sammlung des Großvaters des Klägers stammt. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, wäre völlig offen, wie und unter welchen Umständen das Ölgemälde die
Sammlung verlassen hat.
aa) Grundsätzlich muss der Eigentümer, der die Sache nach § 985 BGB vom Besitzer herausverlangt, sein Eigentum beweisen. Er muss dabei die für das Eigentum des Besitzers
sprechende Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB widerlegen. Dies gilt nicht, wenn
dem Kläger als dem früheren Besitzer die Sache abhanden gekommen ist (§ 1006 Abs. 1
Satz 2 BGB). Dann streitet vielmehr umgekehrt für diesen die Vermutung des § 1006
Abs. 2 BGB. Sie beschränkt sich entgegen dem Wortlaut dieser Vorschrift nicht auf die
"Dauer seines Besitzes", sondern gilt kraft der allgemeinen Rechtsfortdauervermutung
bis zum Nachweis des Eigentumsverlustes. Der auf Herausgabe verklagte Besitzer muss
dann beweisen, dass der Kläger sein Eigentum an der Sache trotz des dieser infolge des
Abhandenkommens anhaftenden Makels - z.B. nach § 937 - verloren hat (vgl. BGH, Urteil
vom 19. Dezember 1994 - II ZR 4/94 - Rn. 16, juris = NJW 1995, 1292, 1293 f.).
bb) Die Beweislast für das Abhandenkommen verbleibt jedoch bei dem Kläger (vgl. Staudinger/Gursky, BGB (Neubearbeitung 2012), § 1006, Rn. 45 - juris; Münchener Kommentar/Oechsler, 7. Aufl. 2017, § 985, Rn. 19; Soergel/Henssler, BGB, 13. Aufl. 2002, § 935,
Rn. 24). Nichts anderes ergibt sich auch aus der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (Urteil vom 17. September 2010, GRUR-RR 11,
24 ff. - Tiepolo-Gemälde). Auch wenn an die Substantiierung des Abhandenkommens keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind (Staudinger/Gursky a.a.O.) und der Nachweis
eines Lebenssachverhaltes genügen kann, der bei lebensnaher Betrachtung den Schluss
auf das behauptete Abhandenkommen unmissverständlich nahelegt (OLG Hamm, Urteil vom 17. Oktober 1991 - 5 U 117/90 - Rn. 16, juris; Münchener Kommentar/Oechsler
a.a.O.: Anscheinsbeweis), liegt ein Abhandenkommen des Ölgemäldes nicht nahe. Ins-
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