verhandelt worden sei, folge, dass die Beklagte keinen Mitbesitz an dem Gemälde gehabt habe. c) Der Anwendungsbereich der Verjährungsvorschriften ist auch nicht in den Fällen von "Raubkunst" im Wege teleologischer Reduktion einzuschränken. Ungeachtet dessen, dass wie oben ausgeführt im vorliegenden Fall schon keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass es sich bei dem Ölgemälde um sogenannte "Raubkunst" handelt, sondern die Möglichkeit eines Verkaufs in Betracht zu ziehen ist, wäre auch bei einem verfolgungsbedingten Abhandenkommen des Gemäldes eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der Verjährungsvorschriften nicht eröffnet. aa) Zu den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung gehört auch die teleologische Reduktion. Sie ist dann vorzunehmen, wenn die auszulegende Vorschrift auf einen Teil der vom Wortlaut erfassten Fälle nicht angewandt werden soll, weil Sinn und Zweck der Norm, ihre Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 31. Oktober 2016 - 1 BvR 871/13 - Rn. 22, juris). Sie ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Gesetzgeber nicht alle Konsequenzen der von ihm gewählten Gesetzesfassung bedacht hat und ihre wortgetreue Anwendung das gesetzgeberische Ziel deutlich verfehlen würde (vgl. BGH, Urteil vom 05. Juli 2007 - IX ZR 185/06 - Rn. 31, juris). Demgemäß handelt es sich nicht um eine Auslegung contra legem, durch die einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz ein geradezu entgegengesetzter, das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlender oder verfälschender Sinn gegeben würde, und daher auch nicht um einen verfassungsrechtlich unhaltbaren Eingriff in die Kompetenz des Gesetzgebers, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Gesetzgeber auch dann keine einschränkende Formulierung gewählt haben würde, wenn er das Problem erkannt hätte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 1973 - 1 BvL 39/69 - Rn. 50, juris). Richterliche Rechtsfortbildung überschreitet aber die verfassungsrechtlichen Grenzen, wenn sie deutlich erkennbare, möglicherweise sogar ausdrücklich im Wortlaut dokumentierte gesetzliche Entscheidungen abändert oder ohne ausreichende Rückbindung an gesetzliche Aussagen neue Regelungen schafft (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 31. Oktober 2016 - 1 BvR 871/13 - Rn. 23, juris). bb) So läge der Fall hier, wenn die Verjährungsvorschriften für das Ziel der Wiedererlangung im Zusammenhang mit dem Holocaust verfolgungsbedingt entzogener Kunstwerke eingeschränkt würden. Entgegen der von der Berufung vertretenen Auffassung entspräche eine solche Einschränkung gerade nicht dem Sinn und Zweck, den der Gesetzgeber diesen Vorschriften gegeben hat. Insbesondere die Ausführungen der Berufung, dass von der Unverjährbarkeit nur Fremdbesitzer betroffen sein würden, "die auf den Ablauf gesetzlicher Fristen zur Legitimierung ihres unlauteren Erwerbs hoffen", waren bereits Gegenstand der Überlegungen des Gesetzgebers des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, ohne dass aber der Gesetzgeber diese zum Anlass genommen hätte, die Verjährung einzuschränken. So heißt es in Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses - 6. Ausschuss - vom 9. Oktober 2001 (BT-Drs. 14/7052, S. 179): Zu § 194 (Gegenstand der Verjährung) Der Ausschuss ist der Frage nachgegangen, ob Herausgabeansprüche (auch) bei beweglichen Sachen unverjährbar sein sollen, wie dies im Schrifttum teilweise geordert wird (z. - Seite 8 von 11 -

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