besondere spricht im vorliegenden Fall keine Vermutung für ein Abhandenkommen, weil
ein Verkauf des Gemäldes in gleicher Weise wahrscheinlich ist.
(1) Zur Überzeugung des Senats kann schon nicht von einem Erwerb des Gemäldes
durch den Schwiegervater der Beklagten in den Jahren 1941/1942 ausgegangen werden.
Soweit es in dem Brief des Ehemannes der Beklagten an den Sohn des Künstlers vom
29. Oktober 1989 heißt: "Zu der mir bisher bekannten Historie des Bildes kann ich nur
sagen, dass es von meinem Vater entweder 1941 oder 1942 in Berlin gekauft ... wurde",
ergibt sich hieraus nur, dass diese Zeitangabe in der Familie überliefert wurde. Die Beklagte darf zulässigerweise diesen Zeitpunkt des Erwerbes bestreiten, da sie nicht aufgrund eigener Wahrnehmungen Erkenntnisse darüber hat, ob diese Angabe auch zutrifft.
Dies gilt umso mehr, als der Sohn des Künstlers in seinem Brief an den Ehemann der Beklagten vom 23. Oktober 1989 ausführt: "wir kommen zurück auf Ihren telefonischen
Anruf vom 16.ds.Mts., ... in dessen Verlauf Sie uns mitteilten, dass Ihr Vater vor 1941 in
Berlin ein Ölgemälde von meinem Vater gekauft habe ... ."
Der Kläger räumt selbst mit Schriftsatz vom 26. September 2016 ein, dass es trotz umfangreicher Recherchen nicht möglich gewesen sei, das Schicksal des Gemäldes zwischen 1938 und 1941/42 aufzuklären. Bereits im Jahr 1954 war ein Antrag der Kinder des
Großvaters des Klägers auf Rückerstattung wegen fehlender Beweismittel ohne Erfolg
geblieben. Auch der Kläger zieht im Schriftsatz vom 26. September 2016 einen verfolgungsbedingten Notverkauf in Betracht. Richtig ist allerdings, dass nach Art. IV § 14 der
Verordnung über den Einsatz jüdischen Vermögens vom 3. Dezember 1938 es Juden verboten war, Juwelen, Schmuck- und Kunstgegenstände zu erwerben, zu verpfänden oder
freihändig zu veräußern, wobei dies für Kunstgegenstände galt, soweit deren Wert 1.000
Reichsmark überstieg. Das Gemälde war aber, wie der Kläger selbst erklärt, offenbar
auf keiner der sogenannten "Judenauktionen" registriert. Vor diesem Hintergrund zieht
auch der Kläger im Schriftsatz vom 26. November 2015 in Betracht, dass der Schwiegervater der Beklagten das Bild privat erworben zu haben scheint. Kommt aber ein privater Erwerb in Betracht, ist die vom Kläger aufgezeigte Möglichkeit eines "Erwerbs direkt von einem Nazischergen, der sich des Gemäldes bemächtigt" habe, nicht die einzige
Möglichkeit. Ebenso nicht völlig von der Hand zu weisen ist ein privater Verkauf an einen
Dritten, wie auch ein Verkauf unmittelbar an den Schwiegervater der Beklagten nicht
völlig außer jeder Wahrscheinlichkeit liegt. Dass es nach dem Vorbringen der Beklagten
hierfür keine Hinweise gibt, besagt nur, dass solche nicht bekannt sind. Der Schwiegervater der Beklagten hatte als Sammler Werke zeitgenössischer Künstler erworben. Erstinstanzlich hat der Kläger diesen Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 6. September
2016 nicht bestritten. Unbestritten hat auch der Schwiegervater der Beklagten das Ölgemälde in Berlin erworben, und der Großvater des Klägers lebte bis zu seiner Deportation
in Berlin.
(2) An einem Abhandenkommen fehlt es indessen bei einer Veräußerung durch den Eigentümer selbst dann, wenn die Übereignung wegen Wuchers nichtig ist, weil der Eigentümer die Sache willentlich aus der Hand gibt und ein unfreiwilliger Rechtsverlust nicht
vorliegt (Staudinger/Wiegand, BGB (Neubearbeitung 2017), § 935, Rn. 12 - juris). Dies
gilt auch bei einem wucherischen Erwerb von jüdischen Eigentümern unter Ausnutzung
verfolgungsbedingter Notlagen (vgl. dazu Gesetzesantrag des Freistaates Bayern zu einem Entwurf eines Gesetzes zum Ausschluss der Verjährung von Herausgabeansprüchen
bei abhanden gekommenen Sachen, insbesondere bei in der NS-Zeit entzogenem Kulturgut - Kulturgut-Rückgewähr-Gesetz - KRG, BR-Drs. 2/14; vgl. auch Münchener Kom- Seite 5 von 11 -