durch Ausweichen vor drohenden Gewaltmaßnahmen entstanden sind, hier nicht. Ihre sinngemäße Anwendung würde den §2 BEG in einer Weise aushöhlen, die weder mit dem Wortlaut des Art. IV Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG und des §43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG noch mit dem Ausnahmecharakter dieser Vorschriften zu vereinbaren ist. Sie würde überdies zu Ungleichheiten in der entschädigungsrechtlichen Behandlung vergleichbarer Verfolgungsschicksale führen, die sachlich nicht zu rechtfertigen und für die Betroffenen unverständlich wären. Das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob der Antragsteller durch die Furcht vor deutsch veranlaßter Freiheitsentziehung oder durch die Furcht vor anderen Maßnahmen des ausländischen Staates krank geworden oder zu für ihn schädlichen Handlungen gebracht worden ist. Eine solche Abgrenzung wäre weder einleuchtend noch praktisch durchführbar. Sie würde letzten Endes von nicht mehr feststellbaren Befürchtungen und Beweggründen der Geschädigten abhängen. Unterscheidungen nach mehr oder weniger zufälligen Besonderheiten in den Antrags- und Klagebegründungen könnten auch durch verständnisvolle Würdigung des Vorbringens und der allgemeinen Verhältnisse in den deutsch beeinflußten Staaten nicht immer vermieden werden. Aber selbst wenn dies gelänge, ließe sich nach dreißig Jahren die Ursächlichkeit der Furcht vor deutsch veranlaßter Freiheitsentziehung kaum noch von der Ursächlichkeit anderer Drangsalierungen, für deren Folgen keine Entschädigung zu leisten ist, trennen. Das Ergebnis wären Zufallsentscheidungen und die Aufgabe des §2 BEG in einem Umfang, den das Gesetz nicht vorsieht. Deswegen müssen die durch §§1, 2 BEG und Art. IV Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG mit §43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG gezogenen Grenzen der Entschädigungspflicht eingehalten werden. Gesundheitsschaden, die nicht auf nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen (§2 BEG) zurückzuführen sind, sind nur dann zu entschädigen, wenn sie durch eine von einem ausländischen Staat auf deutsche Veranlassung durchgeführte Freiheitsentziehung (§43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG) verursacht worden sind. 4. Schließlich weist das Berufungsurteil auch insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin auf, als eine Anwendung der Vorschriften des §1 Abs. 3 Nr. 1 und des §1 Abs. 3 Nr. 4 BEG abgelehnt wird. Die Klägerin ist nicht die Hinterbliebene eines getöteten oder in den Tod getriebenen Verfolgten, da ihr Ehemann wegen der dem nationalsozialistischen Deutschen Reich nicht zurechenbaren Taten der Eisernen Garde aus dem Leben schied. Nahe Angehörige im Sinne des §1 Abs. 3 Nr. 4 BEG ihres später zur Zwangsarbeit herangezogenen Sohnes war sie ebenfalls nicht. Als nahe Angehörige gelten nur der Ehegatte des Verfolgten und die Kinder, solange für sie nach Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden können. Zitiervorschlag: BGH Urt. v. 8.11.1973 – IX ZR 148/71, BeckRS 1973, 31374801 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31374801 4 von 4 4/8/2023

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