- Quelle: beck-online DIE DATENBANK BGH, Urteil vom 17.09.1970 – IX ZR 81/68OLG Düsseldorf22.03.1967 BeckRS 1970, 31372972 BGH, Urteil vom 17.09.1970 – IX ZR 81/68OLG Düsseldorf22.03.1967 Titel: BGH: Urteil vom 17.09.1970 - IX ZR 81/68 Verkündet am 17. September 1970 Text1 BUNDESGERICHTSHOF URTEIL Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 2. Juli 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Henkel und Fuchs für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. März 1967 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die aussergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Die 1916 geborene jüdische Klägerin war seit 1932 Lehrling bei der L. T. AG in M. (Ruhr). Bei der Arisierung der Firma wurde sie 1934 entlassen; wegen ihrer Rasse fand sie keine Beschäftigung mehr. Im August 1936 wanderte sie nach den Vereinigten Staaten aus. Eltern und Schwester blieben in Deutschland. 1940 erfuhr sie von der Verhaftung ihrer Angehörigen, 1945 vom Verfolgungstod ihrer Mutter. Der Vater ist verschollen. Von 1936 bis 1944 war die Klägerin Arbeiterin in einer Kleiderfabrik. Sie verlangt Entschädigung für Gesundheitsschaden. Ihre menschliche und berufliche Diskriminierung in Deutschland, ihre Eingliederungsschwierigkeiten in Amerika, die Trennung von der Familie und die Sorge um die Angehörigen hätten zu seelischen und körperlichen Störungen geführt. 1937 sei sie entschlossen gewesen, nach Deutschland zurückzukehren, habe davon aber aus Verfolgungsgründen absehen müssen. Die Entschädigungsbehörde, das Land- und das Oberlandesgericht haben den Entschädigungsanspruch verneint. Mit der Revision bittet die Klägerin um Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen. Der Berufungsrichter geht davon aus, daß die Klägerin durch nervös-vegetative Störungen in ihrer Erwerbsfähigkeit seit 1940 um 15 % und seit 1945 um 30 % gemindert ist. Einen Zusammenhang dieses Gesundheitsschadens mit der Verfolgung der Klägerin hält er nicht für wahrscheinlich. Ihr Verfolgungsschicksal bis zur Auswanderung im Jahre 1936 komme als auslösende Ursache nicht in Betracht, da die ersten Störungen 1940 aufgetreten seien; durch Verfolgungserlebnisse bedingte http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31372972 1 von 2 4/28/2022

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