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Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will das beklagte Land erreichen, daß die
Klage abgewiesen wird. Der Kläger hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.
1.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die deutschen Bewachungsmannschaften das
Konzentrationslager erst am Abend des 4. Mai 1945 verließen. Die bald darauf heranrückenden
amerikanischen Truppen gaben nun, wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, die Häftlinge
nicht sofort frei, sondern erst nach einigen Stunden. Mit der Mehrzahl der Häftlinge wurde der
Kläger erst am 5. Mai 1945 entlassen.
Das Berufungsgericht hat diese Vorgänge so gewürdigt, daß der Kläger erst am 5. Mai 1945 in der
Lage gewesen sei, "seine Freiheit zu gebrauchen".
Die Revision des beklagten Landes vertritt dagegen den Standpunkt, daß die Häftlinge mit dem
Abrücken der deutschen Bewachungsmannschaften ihre Freiheit wiedererlangt hätten. Diese
Rechtsansicht ist unzutreffend. Die nach dem Abzug der deutschen Bewachungsmannschaften
fortdauernde Absonderung der Lagerinsassen von der Umwelt stand hier in einem
adäquatursächlichen Zusammenhang mit der vorangegangenen Einsperrung im
Konzentrationslager.
Für den Begriff der Freiheitsentziehung nach §43 BEG kann verwertet werden, was in der
Rechtsprechung und im Schrifttum zu §239 StGB entwickelt worden ist. Der Tatbestand der
Freiheitsentziehung wird nicht nur dadurch verwirklicht, daß eine Person durch äußere Mittel am
Verlassen eines Raumes gehindert wird. Es genügt, wenn das Opfer der Freiheitsentziehung sich in
einer Lage befindet, die ihm den Gebrauch der Freiheit nur unter erheblichen Gefahren,
Schwierigkeiten oder unzumutbaren Bedingungen gestattet (Schönke/Schröder, StGB 8. Aufl. Anm.
5 zu §239; Ebermayer/Lobe/Rosenberg StGB 8. Aufl. Anm. II 2 b zu §239).
Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß auch nach dem Abrücken die Insassen des
genannten Konzentrationslagers die veränderten Verhältnisse nicht sofort für sich ausnutzen
konnten. Hierbei muß berücksichtigt werden, daß sich die Verfolgten nach aller Erfahrung in einer
besonderen Lage befanden: Die vorangegangene Freiheitsentziehung in Verbindung mit der
unmenschlichen Behandlung, die vor dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Herrschaft
und dem sich ankündigenden Abzug der Bewacher bis zum letzten Augenblick gesteigerte
Todesfurcht wirkten lähmend. Nach dem Abzug der Wachmannschaften waren die Häftlinge
keineswegs sicher, gefahrlos abziehen zu können. Vor allem muß berücksichtigt werden, daß die
ehemaligen Häftlinge regelmäßig erst durch die amerikanischen Truppen diejenigen Ausweise
erhielten, die ihnen die Bewegung im besetzten Gebiet und damit die Rückkehr in die Heimat
erlaubten. Den entlassenen Häftlingen konnte nicht zugemutet werden, sich ohne solche Papiere in
Gebieten zu bewegen, in denen möglicherweise noch Kampfhandlungen stattfanden oder eben erst
zu Ende gegangen waren. Diese Umstände, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den
Häftlingen in diesem Falle den Abzug aus dem Lager vor der Entlassung durch die
Besatzungstruppen praktisch unmöglich machten, sind den nationalsozialistischen Machthabern
zuzurechnen.
2.
Das Berufungsgericht hat daher mit Recht angenommen, daß den ehemaligen Häftlingen erst durch
die Entlassung durch die amerikanischen Truppen die Möglichkeit gegeben war, das Lager
ungefährdet zu verlassen. Die Revision des beklagten Landes muß daher zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BKG, §97 Abs. 1 ZPO.
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3/8/2022