- Quelle: beck-online DIE DATENBANK BGH, Urteil vom 05.10.1960 – IV ZR 124/60OLG Koblenz02.02.1960 BeckRS 1960, 31393415 BGH, Urteil vom 05.10.1960 – IV ZR 124/60OLG Koblenz02.02.1960 Titel: BGH: Urteil vom 05.10.1960 - IV ZR 124/60 Schlagworte: Verkündet am 5. Oktober 1960 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Text1 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 1960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Dr. Loewenheim und Dr. Graf für Recht erkannt: Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 3. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 2. Februar 1960 wird zurückgewiesen. Gerichtsgebühren und -auslagen werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten der Revision fallen dem Beklagten zur Last. Von Rechts wegen Der im Jahre 1904 in So. (Ungarn) geborene Kläger ist Jude. Bei der Besetzung Ungarns durch deutsche Truppen im März 1944 lebte er in einem Vorort von Budapest (U.), nach dem letzten Kriege wanderte er nach I. aus. Vom 5. April 1944 ab mußte er den Judenstern tragen, bald darauf wurde er zur Zwangsarbeit herangezogen. Seit März 1945 befand er sich im Konzentrationslager Mauthausen-Günzkirchen. Dessen Bewachungsmannschaften verließen das Lager am 4. Mai 1945 vor den herannahenden amerikanischen Truppen. Der als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 anerkannte Kläger ist für den Schaden an Freiheit entschädigt worden. Die Entschädigungsbehörde hat die Dauer der Ereiheitsbeschränkung und Freiheitsentziehung auf insgesamt 12 Monate und 29 Tage errechnet und demgemäß eine Entschädigung von 1.800,- DM festgesetzt (§§160, 162, 43, 45, 47, 48 BEG). Der Kläger hat diesen Bescheid mit der Klage angefochten, er fordert weitere 150,- DM Entschädigung mit der Begründung, der zu entschädigende Zeitraum belaufe sich auf 12 Monate und 30 Tage. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In den Gründen des Urteils wird ausgeführt, daß diese Berechnung des Klägers nur dann richtig sei, wenn der 5. April 1944 sowie der 4. Mai 1945 mitgerechnet würden. Der Beginn der Freiheitsbeschränkung sei zwar auf den 5. April 0.00 Uhr anzusetzen, der 4. Mai 1945 dürfe aber nicht mitgezählt werden, weil an diesem Tage die Freiheitsentziehung nicht mehr den ganzen Tag über gedauert habe. Diese Auslegung des §45 Satz 3 BEG hält der Kläger für unrichtig, er hat deshalb Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat das beklagte Land verurteilt, dem Kläger 150,- DM zu zahlen. http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31393415 1 von 3 3/8/2022

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