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BGH, Urteil vom 05.10.1960 – IV ZR 124/60OLG Koblenz02.02.1960
BeckRS 1960, 31393415
BGH, Urteil vom 05.10.1960 – IV ZR 124/60OLG Koblenz02.02.1960
Titel:
BGH: Urteil vom 05.10.1960 - IV ZR 124/60
Schlagworte:
Verkündet am 5. Oktober 1960
Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Text1
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 1960 unter
Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Dr. Loewenheim und Dr.
Graf
für Recht erkannt:
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 3. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des
Oberlandesgerichts in Koblenz vom 2. Februar 1960 wird zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren und -auslagen werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten der Revision
fallen dem Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
Der im Jahre 1904 in So. (Ungarn) geborene Kläger ist Jude. Bei der Besetzung Ungarns durch
deutsche Truppen im März 1944 lebte er in einem Vorort von Budapest (U.), nach dem letzten
Kriege wanderte er nach I. aus.
Vom 5. April 1944 ab mußte er den Judenstern tragen, bald darauf wurde er zur Zwangsarbeit
herangezogen. Seit März 1945 befand er sich im Konzentrationslager Mauthausen-Günzkirchen.
Dessen Bewachungsmannschaften verließen das Lager am 4. Mai 1945 vor den herannahenden
amerikanischen Truppen.
Der als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 anerkannte Kläger ist für den
Schaden an Freiheit entschädigt worden. Die Entschädigungsbehörde hat die Dauer der
Ereiheitsbeschränkung und Freiheitsentziehung auf insgesamt 12 Monate und 29 Tage errechnet
und demgemäß eine Entschädigung von 1.800,- DM festgesetzt (§§160, 162, 43, 45, 47, 48 BEG).
Der Kläger hat diesen Bescheid mit der Klage angefochten, er fordert weitere 150,- DM
Entschädigung mit der Begründung, der zu entschädigende Zeitraum belaufe sich auf 12 Monate
und 30 Tage. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In den Gründen des Urteils wird
ausgeführt, daß diese Berechnung des Klägers nur dann richtig sei, wenn der 5. April 1944 sowie
der 4. Mai 1945 mitgerechnet würden. Der Beginn der Freiheitsbeschränkung sei zwar auf den 5.
April 0.00 Uhr anzusetzen, der 4. Mai 1945 dürfe aber nicht mitgezählt werden, weil an diesem
Tage die Freiheitsentziehung nicht mehr den ganzen Tag über gedauert habe.
Diese Auslegung des §45 Satz 3 BEG hält der Kläger für unrichtig, er hat deshalb Berufung
eingelegt. Das Berufungsgericht hat das beklagte Land verurteilt, dem Kläger 150,- DM zu zahlen.
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3/8/2022