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(2) Aus dem Grundsatz der chancengleichen Beteiligung an der parlamentarischen Willensbildung folgt die Verpflichtung der
Staatsorgane, gegenüber den Abgeordneten und den Fraktionen auch im Hinblick auf die Parlamentsarbeit Neutralität zu wahren
(vgl. zur Neutralitätspflicht im politischen Wettbewerb der Parteien VerfGH NVwZ-RR 2019, 841 Rn. 73; BVerfG vom 27.2.2018
BVerfGE 148, 11 Rn. 44 ff.). Dies gilt insbesondere für die Antragsgegnerin, die zum einen als Präsidentin den Bayerischen
Landtag, somit eines der obersten Staatsorgane, repräsentiert und der zum anderen in speziellen Bereichen (vgl. z. B. Art. 18
Abs. 2, Art. 44 Abs. 3 Satz 4 BV) eine eigenständige Organstellung zukommt (Schweiger in Nawiasky/Schweiger/Knöpfle, Die
Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 20 Rn. 2, Art. 21 Rn. 2; Huber in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates
Bayern, Art. 21 Rn. 1; Möstl in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 21 Rn. 1). Im Rahmen dieser
Tätigkeiten ist die Präsidentin zur parteipolitischen Neutralität und zur unparteilichen Amtsführung verpflichtet (vgl. VerfGH
Nordrhein-Westfalen vom 25.10.2016 NVwZ-RR 2017, 217 Rn. 40; Bücker in Schneider/Zeh, Parlamentsrecht und
Parlamentspraxis in der Bundesrepublik Deutschland, 1989, § 27 Rn. 11). Einseitig - zugunsten oder zulasten einzelner
Abgeordneter oder Fraktionen - parteiergreifende Stellungnahmen oder sonstige Maßnahmen lassen sich auch mit der Befugnis
zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit nicht rechtfertigen. Durch die Geltung des Neutralitätsgebots darf allerdings die
Wahrnehmung der Aufgaben als Parlamentspräsidentin nicht infrage gestellt werden (VerfGH vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 juris Rn. 22; BVerfGE 148, 11 Rn. 65).
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(3) Nach diesen Maßgaben ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin durch das Unterlassen des Austritts aus dem
Bayerischen Bündnis für Toleranz das Gebot der parteipolitischen Neutralität und der unparteilichen Amtsführung und damit
Rechte der Antragsteller aus Art. 13 Abs. 2 BV bzw. Art. 16 a Abs. 1 und 2 Satz 1 BV verletzt haben könnte.
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Die Unterstützung des Bayerischen Bündnisses für Toleranz durch die Mitgliedschaft des Bayerischen Landtags und die Zahlung
eines jährlichen Mitgliedschaftsbeitrags erfolgt in Vollzug des vom Landtag in Ausübung seines Budgetrechts aus Art. 70 Abs. 2
und 3, Art. 73 BV für seine Öffentlichkeitsarbeit beschlossenen Haushalts (Einzelplan 01 des Bayerischen Landtags,
Haushaltsstelle Kapitel 0101, Titel 53121). Das unterstützte Bündnis ist überparteilich. Es tritt für den Schutz von Demokratie (Art.
2, 4 BV) und Menschenwürde (Art. 100 BV) ein, also für in Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV umschriebene fundamentale und
unabänderliche Verfassungsprinzipien (VerfGH vom 21.11.2016 VerfGHE 69, 290 Rn. 120), an die die Landesverfassungen auch
nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG gebunden sind (vgl. VerfGH vom 3.12.2019 BayVBl 2020, 226 Rn. 237). Alle Verfassungsorgane
haben den Auftrag, diese Grundprinzipien als Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu wahren und zu
verteidigen (vgl. BVerfG vom 22.5.1975 BVerfGE 39, 334/349; vom 29.10.1975 BVerfGE 40, 287/292; vom 25.3.1981 BVerfGE
57, 1/8). Dies beinhaltet auch, aktiv für sie einzutreten (vgl. VerfGH Rheinland-Pfalz vom 27.11.2007NVwZ 2008, 897/898;
ThürVerfGH vom 3.12.2014 - VerfGH 2/14 - juris Rn. 75).
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Die vom Bayerischen Bündnis für Toleranz bekämpften Einstellungen, Haltungen oder Handlungen des Rassismus und des
Antisemitismus verstoßen ebenso wie der vom Bündnis bekämpfte Rechtsextremismus (vgl. BVerfG vom 17.1.2017 BVerfGE
144, 20 Rn. 541, 597 f.) gegen das Prinzip der Menschenwürde, das das zentrale Element beziehungsweise den obersten
Grundwert der freiheitlichen demokratischen Grundordnung darstellt (VerfGH BayVBl 2020, 226 Rn. 237; BVerfGE 144, 20 Rn.
529, 538 ff.). Dies gilt insbesondere auch für den Rechtsextremismus, obwohl es für diesen Begriff keine einheitliche Definition
gibt, da ihm kein homogenes ideologisches Konzept zugrunde liegt. Vielmehr treten innerhalb des Phänomenbereichs
Rechtsextremismus nationalistische, antisemitische, rassistische und fremdenfeindliche Ideologieelemente in verschiedenen
Ausprägungen auf. Dabei unterstellen Rechtsextremisten, dass die Zugehörigkeit zu einer Ethnie oder Nation über den
tatsächlichen
Wert
eines
Menschen
entscheide
(vgl.
Bundesamt
für
Verfassungsschutz,
www.verfassungsschutz.de/DE/themen/rechtsextremismus/begriffunderscheinungsformen/begriffunderscheinungsformen_artikel.html
Stand: 21.7.2021). Eine derartige Auffassung verstößt gegen die Garantie der Menschenwürde, die insbesondere die Wahrung
personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit der Menschen umfasst (BVerfGE 144, 20
Rn. 539), und ist mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbar (vgl. ausführlich BayVGH vom 28.2.2020 - 10
CE 19.2517 - juris Rn.15). Um eine Abgrenzung mit strafrechtlicher Bedeutung und daran etwa zu stellende
Bestimmtheitsanforderungen (vgl. BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1106/08 - juris Rn. 20) geht es hier entgegen der Auffassung
der Antragsteller nicht.
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Soweit die Antragsteller die Mitgliedschaft des Landtags im Bayerischen Bündnis für Toleranz für unzulässig halten, weil dieses
nicht wertneutral sei, ist hervorzuheben, dass die Bayerische Verfassung - ebenso wie das Grundgesetz - weder wertneutral ist
noch sein will und von dem Willen getragen ist, dass die freiheitliche demokratische Grundordnung des Staates - unter Einsatz
der Mittel der wehrhaften Demokratie - erhalten bleiben muss (VerfGH vom 26.11.1964 VerfGHE 17, 94/97; vom 8.7.1965
VerfGHE 18, 59/70 m. w. N.; VerfGH BayVBl 2020, 226 Rn. 234 unter Hinweis auf BVerfGE 144, 20 Rn. 531; vgl. auch Huber in
Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 15 Rn. 2; Möstl in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des
Freistaates Bayern, Art. 15 Rn. 1, 3). In einer Öffentlichkeitsarbeit, die dieses Ziel fördern will, kann daher kein Verstoß gegen die
staatliche Neutralitätspflicht liegen.
Auch die Toleranz, für die das Bündnis eintritt und die Bestandteil seines Namens ist, stellt in Form des Toleranzgebots ein